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Bundesstrafgericht 18.07.2013 BG.2013.16

18 luglio 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,759 parole·~9 min·1

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 18. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel- Stadt, Gesuchsteller

gegen

CANTONE TICINO, Ministero pubblico, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2013.16

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Sachverhalt:

A. Der Kanton Tessin führt seit Ende November 2011 ein Verfahren gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit B. und C. am 18. November 2011 auf dem Flugweg von Madrid nach Zürich 20 Fingerlinge mit gesamthaft ca. 200 Gramm Kokain, welche in den Windeln ihres Säuglinges versteckt gewesen seien, in die Schweiz eingeführt zu haben. A. habe sich zusammen mit den beiden anderen Personen bis zu ihrem Rückflug nach Madrid am 22. November 2011 in Z./KT TI im Hotel D. aufgehalten. Nach der Abreise von A. nach Spanien seien am Abend des 22. November 2011 B. und C. im Hotel D. in Z. von der Tessiner Kantonspolizei kontrolliert und verhaftet worden, nachdem die Polizei hinter der Toilettenschüssel 10 Fingerlinge mit insgesamt 96,62 Gramm Kokain aufgefunden habe. A. ist in der Folge schweizweit zur Verhaftung ausgeschrieben worden (Verfahrensakten Ministero Pubblico).

B. Der Kanton Basel-Stadt führt seit Anfang Mai 2013 gegen A., E. und F. ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihnen wird vorgeworfen, am 3. Mai 2013 zusammen mit dem Auto von Deutschland herkommend insgesamt 629,5 Gramm Kokain mit sich geführt zu haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt).

C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt den Ministero Pubblico um Verfahrensübernahme (act. 1.11), was seitens des Procuratore Pubblico mit Schreiben vom 19. Juni 2013 abgelehnt wurde (act. 1.12).

D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 stellt der Kanton Basel-Stadt das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes (act. 1). Nach Eingang der durch den Procuratore Pubblico unterzeichneten Gesuchsantwort des Kantons Tessin vom 27. Juni 2013 wird diese dem Kanton Basel-Stadt am darauffolgenden Tag zur Kenntnis zugestellt (act. 3 und 4).

E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 forderte die Beschwerdekammer den Kanton Tessin auf, bis 18. Juli 2013 eine vom zuständigen Procuratore Generale unterzeichnete Gesuchsantwort einzureichen bzw. dem Gericht den Legitimationsnachweis für den im vorliegenden Gerichtsstandskonflikt han-

- 3 delnden Procuratore Pubblico zu erbringen (act. 5). Der Kanton Tessin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom gleichen Tag nach (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die zuständige Behörde des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners hat die Beschwerdekammer unlängst festgehalten, liege die Kompetenz zur Beile-

- 4 gung von Kompetenzkonflikten beim Procuratore Generale (Beschlüsse der Beschwerdekammer BG.2013.1 vom 6. Februar 2013, E. 1.2 und BG.2013.9 vom 27. Mai 2013, E. 1.2). Dies nachdem im Verfahren BG.2013.1 der die damalige Gesuchsantwort unterzeichnende Procuratore Generale sostituto explizit vom Procuratore Generale zur Vertretung des Gerichtsstandskonflikts vor dem Bundesstrafgericht ermächtigt worden war (BG.2013.1 act. 3 S. 2). Die Berechtigung zur Beilegung von Kompetenzkonflikten durch den Procuratore Generale schien sich für die Beschwerdekammer auch aus dem klaren Wortlaut von Art. 68 lit. d Legge sull'organizzazione giudiziaria del 10 maggio 2006 (RL 3.1.1.1; "LOP"), zu ergeben: "Il procuratore generale […] dirime i conflitti di competenza". In seiner Eingabe vom 11. Juli 2013 an die Beschwerdekammer hat der Procuratore Generale nun allerdings festgehalten, dass sich Art. 68 lit. d) LOP ausschliesslich auf innerkantonale Kompetenzkonflikte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 StPO beziehe. Die Zuständigkeit bei interkantonalen Kompetenzkonflikten ergebe sich aus Art. 67 Abs. 6 LOP ("Ogni procuratore pubblico agisce autonomamente nell'ambito dei procedimenti di sua competenza.") und liege daher bei den einzelnen Staatsanwälten (act. 6). Damit ist der die Gesuchsantwort vom 19. Juni 2013 unterzeichnende Procuratore Pubblico zuständig, den Kanton Tessin beim vorliegenden Gerichtsstandskonflikt vor dem Bundesstrafgericht zu vertreten.

2. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).

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Ein Verdächtigter gilt als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28).

2.2 Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin wie auch des Kantons Basel-Stadt verdächtigen A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG). Die Tatvorwürfe wiegen somit in beiden Kantonen gleich schwer. Daher sind die Behörden des Ortes zuständig, wo zuerst Verfolgungshandlungen gegen A. vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Dies ist zweifelsohne der Kanton Tessin: Am 19. Dezember 2011 – mithin knapp anderthalb Jahre bevor die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt ein Verfahren gegen A. eröffnet haben – hatte der Procuratore Pubblico des Kantons Tessin A. wegen des hiervor unter lit. A geschilderten Sachverhalts zur Verhaftung ausgeschrieben (Verfahrensakten Ministero Pubblico) und damit erste Verfolgungshandlungen vorgenommen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die beiden Mittäter von A., B. und C., im Kanton Tessin bereits rechtskräftig verurteilt wurden (vgl. act. 1.4). Hinsichtlich der Mitbeschuldigten E. und F. ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass diese zusammen mit A. auf gleicher Hierarchiestufe tätig waren (act. 1.8 – 1.10), weshalb diese als Mittäter zu qualifizieren sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom 26. November 2009). Daraus folgt, dass der Kanton Tessin auch für die Verfolgung der Straftaten von E. und F. zuständig ist (vgl. oben Ziff. 2.1).

Triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegen nicht vor. Eine erneute Ernennung von amtlichen Verteidigern und die Durchführung von neuen Einvernahmen führen entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners noch nicht zu einer groben Verfahrensverzögerung, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würde. Was die vom Gesuchsgegner geltend gemachten persönlichen Gründe anbelangt, ist festzuhalten, dass gerade der Umstand, wonach im Kanton Tessin Italienisch gesprochen wird, für die Spanisch sprechenden Beschuldigten eine wesentliche Erleichterung des Gefängnisalltags im Kanton Tessin dar-

- 6 stellen dürfte. Eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit kann sich auch nicht daraus ergeben, dass A. und deren anderthalbjährige Tochter HIV-positiv sein sollen. Der Kanton Tessin wird sich entsprechend organisieren müssen, sollte er wider Erwarten tatsächlich nicht die geeignete Infrastruktur haben, um HIV-positiv Inhaftierte adäquat zu betreuen.

3. Das Gesuch erweist sich daher als begründet, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A., E. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 18. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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