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Bundesstrafgericht 11.11.2011 BG.2011.42

11 novembre 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,009 parole·~10 min·3

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 11. November 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON BERN,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, 2. KANTON SOLOTHURN,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.42

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Sachverhalt:

A. Am 13. Juli 2010 wurde A. im Zug von Z. nach Y. durch die Bahnpolizei einer Personenkontrolle unterzogen, wobei 75 Gramm Heroingemisch zum Vorschein kamen. Der Kontrollierte gab an, das Heroingemisch vorgängig in X. (AG) bei einem unbekannten Albaner namens „B.“ gekauft zu haben. Auf Grund weiterer Aussagen von A. bestand gegen den unbekannten „B.“ der dringende Verdacht des Verkaufs von insgesamt 175 Gramm Heroingemisch. Das Bezirksamt Zofingen lehnte eine vom zuständigen bernischen Untersuchungsrichter angeregte Übernahme des Gerichtsstandes ab, worauf Letzterer das Verfahren vorerst selber an die Hand nahm. Durch verschiedene polizeiliche Ermittlungshandlungen konnte der unbekannte „B.“ schliesslich in der Person des C. identifiziert werden. Am 11. Oktober 2010 konnte C. schliesslich in W. (BE) angehalten und verhaftet werden.

B. Bereits mit Schreiben vom 1. November 2010 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Übernahme des gegen C. gerichteten Verfahrens (Gerichtsstandskorrespondenz 2010, act. 2). Die angegangene Behörde lehnte eine solche Übernahme am 3. November 2010 u. a. mit Hinweis auf die mit dem Anfang der Ermittlungen verbundenen Unsicherheiten ab (Gerichtsstandskorrespondenz 2010, act. 5), worauf die ersuchende Behörde die Akten wieder dem zuständigen bernischen Staatsanwalt zur Vornahme weiterer Ermittlungen zugehen liess (Gerichtsstandskorrespondenz 2010, act. 6). Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Hinweis auf einen fehlenden Begehungsort im Kanton Bern und auf die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Solothurn erneut um die Übernahme des Verfahrens (Gerichtsstandskorrespondenz 2011, act. 2). Die angegangene Behörde lehnte dieses Ersuchen am 11. August 2011 ab (Gerichtsstandskorrespondenz 2011, act. 4). Hierauf gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 25. August 2011 mit demselben Ersuchen an den Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn (Gerichtsstandskorrespondenz 2011, act. 7). Auch dieser lehnte die nachgesuchte Verfahrensübernahme am 2. September 2011 jedoch ab (Gerichtsstandskorrespondenz 2011, act. 8). Nach einer Überprüfung der Akten gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in der Folge am 15. September 2011 vorerst an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und ersuchte diese unter Hinweis auf die ersten Verfolgungshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau um Übernahme des Verfahrens

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(Gerichtsstandskorrespondenz 2011, act. 9). Sowohl die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (am 22. September 2011; Gerichtsstandskorrespondenz 2011, act. 10) als auch die nachher angegangene Oberststaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (am 5. Oktober 2011; Posteingang bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 12. Oktober 2011; Gerichtsstandskorrespondenz 2011, act. 18) lehnten dies ab. Der nochmals um Stellungnahme ersuchte Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn verneinte am 13. Oktober 2011 erneut die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn (Gerichtsstandskorrespondenz 2011, act. 20 und 21).

C. Mit Gesuch vom 21. Oktober 2011 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1): 1. Es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. 2. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 (Postaufgabe 27. Oktober 2011) teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau unter Hinweis auf die Ausführungen in der vorangegangenen Gerichtsstandskorrespondenz mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Gesuchsantwort (act. 3). Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn beantragt derweil in seiner Gesuchsantwort vom 27. Oktober 2011 (Postaufgabe 31. Oktober 2011), es seien die Behörden des Kantons Bern, eventualiter die Behörden des Kantons Aargau, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die beiden Eingaben wurden den Parteien am 2. November 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) und dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

- 5 des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und B0eurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO); vorausgesetzt ist hierbei, dass die betreffende Behörde nach den allgemeinen Gerichtsstandsregeln überhaupt zur Verfolgung der Straftat zuständig ist (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 467; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 34 StPO N. 9; MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 12). Der Begehungsort bestimmt sich nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. hierzu u. a. den Beschluss der I. Beschwerdekammer BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.3 m.w.H.).

2.2 Vorliegend umstritten ist, ob dem Beschuldigten C. auf dem Gebiet des Kantons Bern begangene, strafbare Handlungen zur Last gelegt werden können bzw. ob der Kanton Bern bei der Bestimmung des forum praeventionis überhaupt mit berücksichtigt werden muss. Der Gesuchsteller führt hierzu aus, aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen und aufgrund der vorliegenden Akten stehe fest, dass der Beschuldigte in X. (AG) , V. (AG) und U. (SO) verkauft und die Drogen in T. (SO) erhalten habe. Dem Beschuldigten könnten jedoch keine auf dem Gebiet des Kantons Bern abgewickelten Betäubungsmittelgeschäfte vorgeworfen werden (vgl. hierzu act. 1, S. 8 f., Ziff. III.1). Der Gesuchsgegner 1 führte demgegenüber im Rahmen des Meinungsaustausches aus, aufgrund der technischen Überwachungsmassnahmen sei erstellt, dass viele Gespräche, bei denen es sich offensichtlich um den Handel mit Heroingemisch gehandelt habe, von Antennenstandorten von Mobilfunkanbietern im Kanton Bern weiter geleitet worden seien, so in W., S. und R. (alle BE). Der Beschuldigte habe sich demzufolge offensichtlich auch im Kanton Bern bewegt. Gestützt auf die örtlichen Gegebenheiten (Dreikantonseck) und dem Umstand, dass die Anhaltung des Beschuldigten in W. erfolgt sei, müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Be-

- 6 schuldigte auch im Kanton Bern qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen habe (mittels Führen von diesbezüglichen Telefonaten, Beförderung von Drogen). Zudem habe der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung Geld auf sich getragen, welches zweifellos aus dem Drogenhandel stamme (vgl. zum Ganzen Gerichtsstandskorrespondenz 2011, act. 18). Auch der Gesuchsgegner 2 bringt im vorliegenden Gesuchsverfahren eine analoge Argumentation vor (act. 4).

2.3 Die Argumentation der Gesuchsgegner lässt ausser Acht, dass bei einem Mobiltelefonanruf der Antennenstandort, über welchen das Gespräch weitergeleitet wird, nicht zwingend mit dem Standort des Täters übereinstimmen muss. Dieser kann durchaus bis zu einige Kilometer vom Standort der Antenne entfernt sein. Eindrücklich belegt wird diese Tatsache durch eine Reihe von überwachten Gesprächen, anhand deren Inhalts sich ergibt, dass sich der Beschuldigte offensichtlich in X. (AG) aufhielt, währenddem der Antennenstandort in den unweit davon entfernten W. oder R. (beide BE) lag. Angesichts dieser Zufälligkeiten technischer Natur muss entscheidend sein, dass anhand der Aussagen der Beteiligten und des tatsächlichen Inhalts der überwachten Gespräche in den vorhandenen Akten davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nur in X., V. und U. – und damit nur in den Kantonen Aargau und Solothurn – Drogen verkauft hat. Die Annahme eines Begehungsortes im Kanton Bern lässt sich nur durch – von technischen Zufälligkeiten abhängige – Vermutungen stützen, was für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ausreicht.

3. Nach dem Gesagten fällt der Kanton Bern als Begehungsort ausser Betracht, weshalb es dort an einem Anknüpfungspunkt für ein forum praeventionis im Sinne von Art. 34 StPO Abs. 1 Satz 2 fehlt (vgl. hierzu SCHMID, a.a.O., N. 467, und die weitere in E. 2.1 angegebene Literatur). Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist daher vorliegend auf das forum praeventionis im Kanton Aargau abzustellen. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegen keine vor und werden von den Parteien auch nicht in substantiierter Form geltend gemacht. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 11. November 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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