Skip to content

Bundesstrafgericht 18.10.2011 BG.2011.34

18 ottobre 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,345 parole·~12 min·1

Riassunto

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 18. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.34

- 2 -

Sachverhalt

A. Die A. SA, Zweigniederlassung in Z. (ZH), erhob mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 eine Strafanzeige gegen B. und C., zwei ihrer ehemaligen Verwaltungsräte, wie auch gegen D. und E. (siehe Ordner 1 und 2 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Unt. Nr. 2011/11, insbesondere Faszikel 1). Die Beschuldigten sollen der A. AG in strafbarer Art und Weise (ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158 StGB, Urkundenfälschung Art. 251 StGB, Veruntreuung Art. 138 StGB, Misswirtschaft Art. 165 StGB sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung Art. 164 StGB) Schaden zugefügt haben, insbesondere indem von den Beschuldigten (als zeichnungsberechtigte Vertreter der beiden beteiligten Gesellschaften) durch die A. AG an deren Tochtergesellschaft F. AG (heute F. AG in Liquidation), Zweigniederlassung in Z., Darlehen in Millionenhöhe gewährt, und diese Darlehen anschliessend durch Forderungsverzichte seitens der A. AG zu Non–Valeurs erklärt und in der Buchhaltung der A. AG auf Null abgeschrieben wurden. Ausserdem sollen die Beschuldigten die A. AG als Gläubigerin zusätzlich geschädigt haben, indem sie die Geschäfte der F. AG in einer den Art. 164 und Art. 165 StGB entsprechenden Art und Weise führten.

B. Die Beschuldigten waren, wie bereits angedeutet, im Zeitpunkt der ihnen zur Hauptsache vorgeworfenen strafbaren Handlungen – die Ausnahme ist eine angebliche Urkundenfälschung durch Rückdatierung, welche jedoch nicht substantiiert ist – in verschiedenen Funktionen für die zur Frage stehenden Gesellschaften zeichnungsberechtigt, bis sie im März 2010 im Handelsregister gelöscht wurden, und sich am 6. April 2010 (A. AG) bzw. 15. April 2010 (F. AG) G. als einziger Zeichnungsberechtigter im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eintragen liess. Noch vor der Sitzverlegung in den Kanton Zürich verfasste G. am 8. September 2010 seitens der F. AG eine Insolvenzerklärung, und erst nach Erstellen dieser Insolvenzerklärung wurden die notwendigen Vorkehren zur Sitzverlegung der F. AG getroffen (Ordner 1, Beilage 4). Die Eintragung der Sitzverlegung von Y. (BS) nach Z. erfolgte am gleichen Tag wie die Konkurseröffnung über die F. AG, nämlich am 1. Oktober 2010 (Ordner 1, Faszikel 1, Beilage 4). Der Sitz der A. AG und der F. AG befand sich bis zum 1. Oktober 2010 im Kanton Basel-Stadt, in Y., und die Gesellschaften verfügten dort über eigene Büros, in welchen die Geschäftstätigkeit – so beispielsweise die Unterzeichnung der fraglichen Darlehensverträge und Forderungsverzichte (Ordner 1, Faszikel 1, Beilagen 23, 24, 42 und 43) wie auch die Verwaltungsratssitzungen (Ordner 2, Faszikel 11, Beilagen 15 und 16) – zumin-

- 3 dest zum Teil abgewickelt wurde. Sämtliche den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen fanden zu einem Zeitpunkt statt, in welchem sich der Sitz der betroffenen Gesellschaften nicht im Kanton Zürich befand. Der umfangreichen Strafanzeige und den noch umfangreicheren Unterlagen lässt sich keinerlei Anhaltspunkt dahingehend entnehmen, dass die strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Kanton Zürich ausgeführt worden wären. Die Strafanzeige erfolgte zwei Monate nach der Sitzverlegung und der Konkurseröffnung über die F. AG und es ist davon auszugehen, dass diese Sitzverlegung mit der Konkurseröffnung und mit der Strafanzeige im Zusammenhang steht. Die heutige Adresse der Gesellschaften in Z. ist offenbar ein durch den neuen Verwaltungsrat geschaffenes Briefkastendomizil.

C. Die für den Kanton Zürich verfahrensführende Staatsanwaltschaft III wandte sich nach einer ersten Sichtung der Strafanzeige mit Schreiben vom 21. Januar 2011 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte (Ordner 1, Faszikel 3) und ersuchte diese um Übernahme des Verfahrens, was mit Schreiben vom 2. Februar 2011 abgelehnt wurde (Ordner 1, Faszikel 4). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte deshalb die Untersuchung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit weiter (Ordner 1 und 2, Faszikel 5 bis 15) und gelangte mit Schreiben vom 29. März 2011 wieder an die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte (Ordner 2, Faszikel 16), welche die Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 4. April 2011 erneut ablehnte (Ordner 2, Faszikel 17). In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an die seitens des Kantons Zürich für interkantonale Gerichtsstandstreitigkeiten zuständige Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche schliesslich mit Schreiben vom 22. August 2011 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erneut um Verfahrensübernahme ersuchte, was mit Schreiben vom 25. August 2011 ein erstes Mal, und nach einem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 31. August 2011 mit der Überschrift „Letzter Meinungsaustausch“ am 2. September 2011 ein weiteres Mal abgelehnt wurde (Gerichtsstandsakten Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, act. 2 bis 5).

D. Mit Gesuch vom 13. September 2011 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Verpflichtung des Kantons Basel-Stadt zur Verfahrensübernahme (act. 1). Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in der Gesuchsantwort vom 29. September 2011 eine missbräuchliche Verlängerung des Meinungsaustausches durch den Kanton Zürich geltend gemacht hatte, wurde diesem die Gelegenheit zur Replik eingeräumt, wel-

- 4 che am 5. Oktober 2011 beim Gericht einging (act. 4 und 5). Eine zusätzliche Eingabe des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2011 (act. 8) inklusive Beilagen wurde ebenfalls zu den Akten genommen.

Auf die Vorbringen der Parteien und die vorhandenen Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Betracht:

1. 1.1 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf-

- 5 prozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners gilt das Gleiche für die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt (§ 49 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [GOG/BS; SG 154.100] i.V.m. 40 Abs. 2 StPO).

1.4 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen vierfachen, jedes Mal kontroversen Meinungsaustausch durchgeführt, wobei sich schlussendlich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch war mit dem Schreiben des Gesuchsgegners vom 2. September 2011 (eingegangen beim Gesuchsteller am 7. September 2011) endgültig abgeschlossen, weshalb die Gesuchseinreichung mit der Eingabe vom 13. September 2011 (act. 1) fristgemäss erfolgte.

1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. 2.1 Vorweg sei erwähnt, dass dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren eine grosse Bedeutung zukommt, und dessen Verletzung je nach Ausmass einschneidende Folgen auch materiellrechtlicher Art, von der Reduktion des Strafmasses über das Absehen von Strafe bis hin zur Einstellung des Verfahrens, nach sich ziehen kann (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 5 StPO N 12). Vorliegend führte die Untersuchungsbehörde des Gesuchstellers nach einem ersten Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner, der am 2. Februar 2011 abgeschlossen war, die Untersuchung insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Gerichtsstandes weiter, indem er zusätzliche Akten beizog, welche am 22. März 2011 eingingen (Ordner 2, Faszikel 11), und neue Erkenntnisse bezüglich des Gerichtsstandes ergaben, die zum zweiten Meinungsaustausch führten, der mit Schreiben vom 29. März 2011 eingeleitet wurde (Ordner 2, Faszikel 16). Mit diesem Vorgehen erfüllte der Gesuchsteller bis zu diesem Zeitpunkt zweifellos die Anforderungen von Art. 39 Abs. 2 StPO bezüglich Zweckmässigkeit und Effizienz der zur Bestimmung des Gerichtsstandes zu treffenden Vorkehren. Der zweite Austausch wurde mit dem Schreiben des Gesuchsgegners vom 4. April 2011 (Ordner 2, Faszikel 17) abgeschlossen. In der Folge lassen sich den dem Gericht vorliegenden Akten bis zum 21. Juli 2011, dem Zeitpunkt, in welchem die intern für Gerichtsstandstreitigkeiten zuständige Oberstaatsanwaltschaft Zürich angegangen wurde (Gerichtsstandsakten Oberstaatsanwaltschaft Zürich, act. 1), keine Aktivitäten entnehmen. Anschliessend dau-

- 6 erte es einen weiteren Monat bis zum 22. August 2011, bis von dieser der nächste – dritte – Meinungsaustausch eingeleitet wurde. Den Eingaben des Gesuchstellers lässt sich nicht entnehmen, welches die Gründe waren, die zur Verfahrensverzögerung von mehr als vier Monaten führte, obwohl diesem im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens dazu jede Gelegenheit eingeräumt wurde. Eine solche ungeklärte Verfahrensverzögerung kann mit dem Beschleunigungsgebot nicht in Einklang gebracht werden; sie steht damit im Widerspruch zu Art. 39 Abs. 2 StPO.

3. 3.1 Bei Straftaten nach Art. 163 bis Art. 171bis StGB (Betreibungs- und Konkursdelikte) sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz des Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1 StPO). Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) jedoch einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

3.2 Ein anderer triftiger Grund kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons mehr als vier Monate untätig bleibt, ist diese Untätigkeit unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben doch als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen.

3.3 Soll bei der Festlegung der Zuständigkeit eines bestimmten Kantons vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden, so kann dies nur gesche-

- 7 hen, wenn ausser dem triftigen Grund bei diesem Kanton auch ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht (FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 40 StPO N. 16). Ein solcher kann vorliegend für den Kanton Zürich als gegeben erachtet werden, befindet sich doch der Sitz der vorwiegend betroffenen juristischen Personen im Kanton Zürich, dort erfolgte die Konkurseröffnung über die F. AG als Strafbarkeitsvoraussetzung für die Konkursdelikte, und dort wird das Konkurs- bzw. Liquidationsverfahren durchgeführt. Die Konkurseröffnung wird im Normalfall für Konkursdelikte, um welche es vorliegend unter anderem geht, auch als zuständigkeitsbegründend erachtet (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 113). Den Akten ist zu entnehmen, dass die zur Frage stehenden Delikte nicht im Kanton Zürich ausgeführt wurden und dass die Beschuldigten nicht in diesem Kanton wohnhaft sind. Der heutige Sitz von A. AG und F. AG sowie die Tatsache, dass die Konkurseröffnung und das Konkursverfahren etc. der F. AG in Z. stattfinden, bilden deshalb die einzigen Bezugspunkte zum Kanton Zürich. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass der heutige Sitz von A. AG und F. AG in Z. fiktiver Art ist, und dass die Sitzverlegungen nach Z. nur zum Zwecke der Zuständigkeitsbegründung („forum shopping“) erfolgten. Hätte der Kanton Zürich deshalb den Gerichtsstand nicht konkludent anerkannt, so wäre diesbezüglich eventuell anders zu entscheiden. Letztendlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden, ist doch, wie erwähnt, ein genügender Anknüpfungspunkt im Kanton Zürich gegeben, und damit ein Abweichen zulasten des Kantons Zürich auch für den Fall zulässig, als der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO im Kanton Basel-Stadt anzusiedeln wäre.

3.4 Das Gesuch ist aus diesen Gründen abzuweisen und der Gesuchsteller ist zu verpflichten, die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtig und verpflichtet, die den Beschuldigten B., C., D. und E. vorgehaltenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 18. Oktober 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2011.34 — Bundesstrafgericht 18.10.2011 BG.2011.34 — Swissrulings