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Bundesstrafgericht 23.06.2010 BG.2010.9

23 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·832 parole·~4 min·1

Riassunto

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP).;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP).;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP).;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP).

Testo integrale

Entscheid vom 23. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,

2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Beschwerdegegner

Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2010.9

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern gegen den Beschwerdeführer auf Grund einer Strafanzeige der B. AG ein Strafverfahren führen wegen des Verdachts eines geringfügigen Betruges (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB);

- die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Mai 2010 die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern vorläufig anerkannte, wobei dieser Beschluss offenbar auch dem Beschwerdeführer hätte eröffnet werden sollen (act. 1.2);

- das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit Strafmandat vom 25. Mai 2010 zu einer Busse und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilte (act. 1.4);

- der Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 gegen dieses Strafmandat Einspruch erhob (act. 1.4), weshalb die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens dem zuständigen Einzelgericht überwiesen wurden;

- er hierauf am 11. Juni 2010 vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen zur Einvernahme mit eventuell anschliessender Hauptverhandlung vorgeladen wurde, wobei ihm als Beilage der bereits erwähnte Beschluss der Generalprokuratur des Kantons Bern zugestellt wurde (act. 1.1);

- der Beschwerdeführer hierauf mit Beschwerde vom 18. Juni 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Aufhebung der Vorladung vom 11. Juni 2010 und des Beschlusses vom 6. Mai 2010 sowie sinngemäss die Fortsetzung des Verfahrens im Kanton Basel-Stadt beantragt (act. 1);

- gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons Beschwerde geführt werden kann, wobei die Art. 214 bis 219 BStP hierbei sinngemäss anwendbar sind;

- die Beschwerde entsprechend innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafge-

- 3 richts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16] m.w.H.);

- bezüglich der Fristwahrung Zweifel bestehen, nachdem dem Beschwerdeführer eigentlich bereits am 6. Mai 2010 ein Doppel des nun mitangefochtenen Gerichtsstandsbeschlusses hätte eröffnet werden sollen, die Frage aber vorliegend auf Grund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden kann;

- der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht bestreitet, das ihm zur Last gelegte Delikt begangen zu haben, womit er „konkludent auch die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern“ bestreite (act. 1, S. 3);

- er weiter sinngemäss vorbringt, von der Anzeige erstattenden Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Basel-Stadt wider besseres Wissen eines Betruges beschuldigt worden zu sein, weshalb er die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt behaupte (act. 1, S. 3);

- ein mutmasslich in Z. (Kanton Bern) begangener Betrug Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahrens bildet;

- die I. Beschwerdekammer auf Beschwerde hin lediglich die Frage nach der Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons, nicht jedoch die Begründetheit der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu prüfen hat;

- Letzteres vielmehr dem örtlich und sachlich zuständigen Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vorbehalten ist;

- die vom Beschwerdeführer an die Adresse der Anzeige erstattenden Aktiengesellschaft gerichteten Vorwürfe daran nichts zu ändern vermögen;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als sofort unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 219 Abs. 1 e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 4 und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. Juni 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Generalprokuratur des Kantons Bern - Gerichtskreis VIII Bern-Laupen - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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