Entscheid vom 30. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2010.8
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Sachverhalt:
A. Das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern führt gegen A., B., C., D., E. und F. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und gegen A. zusätzlich wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54).
B. Unter Hinweis auf das zu jenem Zeitpunkt bereits im Kanton Luzern hängige Strafverfahren gegen A. ersuchte das Bezirksamt Baden das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern am 29. Juni 2009 um Übernahme des bei ihm gegen A. geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB (Faszikel Gerichtsstand, act. 1). Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 teilte das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern dem Bezirksamt Baden mit, dass es in Folge zu jenem Zeitpunkt noch erforderlicher Abklärungen zum Begehungsort der durch A. mutmasslich verübten Betäubungsmitteldelikte noch nicht definitiv Stellung nehmen könne (Faszikel Gerichtsstand, act. 2). Am 8. Januar 2010 ersuchte das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern seinerseits das Bezirksamt Baden um Übernahme der Verfolgung und Beurteilung aller A. zur Last gelegten Delikte (Faszikel Gerichtsstand, act. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welcher die Akten zwischenzeitlich übermittelt worden sind, lehnte dieses Ersuchen am 24. März 2010 ab und ersuchte ihrerseits das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern um Übernahme der gegen A. geführten Strafverfolgung (Faszikel Gerichtsstand, act. 6). Der Meinungsaustausch zwischen diesen beiden Behörden wurde in der Folge auch auf die Frage nach der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der E. und F. zur Last gelegten Delikte ausgedehnt. Auch mit der letztlich miteinbezogenen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern konnte in der vorliegenden Gerichtsstandssache keine Einigung erzielt werden (Faszikel Gerichtsstand, act. 7 bis 12).
C. Mit Gesuch vom 4. Juni 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Aargau seien als berechtigt und verpflich-
- 3 tet zu erklären, die zur Zeit gegen den Angeschuldigten A. in den Kantonen Aargau und Luzern und gegen die Angeschuldigten E. und F. im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst in ihrer Gesuchsantwort vom 10. Juni 2010 auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 15. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des
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Kantons Aargau zu (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. 2.1 Hinsichtlich der gerichtsstandsrelevanten Betäubungsmitteldelikte bildet der folgende Sachverhalt bzw. die entsprechende Verdachtslage den Gegenstand des Verfahrens: E. und F. stehen im Verdacht, am 1. April 2009 in einem Personenwagen der Marke Mercedes mit italienischen Kontrollschildern eine grössere Menge Heroin (rund 20 Kilogramm) in die Schweiz bzw. in den Kanton Aargau und zwar an den Wohnort von A. (Drogendepot) geschmuggelt zu haben. Ein Teil dieser Drogen war angeblich für den in Luzern und Umgebung tätigen Heroinabnehmer B. bestimmt. Im Vorfeld dieses Transportes hätten B. oder Drittpersonen in dessen Auftrag mehrmals via G. Geld an E. und F. überwiesen, welches für den anteilsmässigen Herointransport für B. gebraucht worden sei. E. und F. hätten sich mit B. in Z. (Kanton Luzern) getroffen, von wo aus die beiden Erstgenannten mit dem erwähnten Personenwagen nach Y. (Kanton Aargau), an den Wohnort von A. gefahren seien. Am 4. April 2009 seien B. und C. getrennt nach X. (Kanton Aargau) gefahren, um sich mit E., F. und A. zu treffen. Während B., E. und F. dort zurückgeblieben seien, seien A. und C. an den Wohnort des Ersteren gefahren, wo der bereits erwähnte Personenwagen parkiert worden war. A. habe C. in der Folge aus dem Kofferraum des Wagens eine Papiertasche übergeben, welche mindestens drei Kilogramm Heroin enthalten habe. C. sei hierauf mit dem Heroin direkt nach W. (Kanton Luzern) gefahren, wo er es gemäss der Weisung von B. in einer Garagenbox versteckt habe. Am selben Ort habe die Polizei am 7. April 2009 noch zweieinhalb Kilogramm von diesem Heroin sicherstellen können (act. 1, S. 3, Ziff. 1.1.3).
Der Gesuchsgegner stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es liege im Verhältnis zwischen den Beteiligten der begründete Verdacht auf bandenmässige Tatbegehung vor, weshalb der Gesuchsteller zur Weiterverfolgung der Strafsache zuständig sei, nachdem das Verfahren zweifelsohne zuerst im Kanton Luzern angehoben worden sei (act. 3, S. 2, Ziff. 3). Der Gesuchsteller verneint dagegen das Vorliegen bandenmässiger oder mittäterschaftlicher Tatbegehung aller Beteiligter, weshalb auf Grund des massgeblichen Handlungsortes im Kanton Aargau der Gesuchsgegner zur Ver-
- 5 folgung und Beurteilung der Angeschuldigten A., E. und F. zuständig sei (act. 1, S. 7 ff., Ziff. 3).
2.2 2.2.1 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.; bestätigt in BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar, Zürich 2007, Art. 19 BetmG N. 182).
2.2.2 Als Mittäter gilt, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-)Verkäufe fehlt (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 401 m.w.H.). Nach Massgabe der Feststellungen und Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 21. Oktober 1999 sind Mittäter im Sinne von Art. 343 Abs. 2 StGB in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. zum Ganzen auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 257; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006, E. 2.3.1; BG.2005.17 vom 4. Juli 2005, E. 4.1; BG.2005.15 vom 16. Juni 2005, E. 3.1).
2.3 Im vorliegenden Fall kann selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (vgl. hierzu zuletzt den Entscheid des Bundesstrafge-
- 6 richts BG.2009.31 vom 19. Mai 2010, E. 2.3) nicht von einem Verdacht auf bandenmässige Tatbegehung ausgegangen werden. Selbst wenn der oben geschilderte Kauf bzw. Verkauf von Drogen bereits im Vorfeld bestimmte organisatorische Vorkehren notwendig machte, welche sowohl auf Lieferanten- wie auch auf Abnehmerseite allenfalls durch Arbeitsteilung wahrgenommen wurden, so fehlt es nach der Sachverhaltsdarstellung an jeglichem Anhaltspunkt, wonach sich die Beteiligten zusammengefunden haben, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Drogengeschäfte zusammenzuwirken. Vielmehr deuten die vom Gesuchsteller wiedergegebenen Aktenstellen (act. 1, S. 10) darauf hin, dass es sich bei den Beteiligten gerade nicht um ein fest verbundenes Team handelte. Zu verneinen ist jedoch nicht nur das Vorliegen eines Verdachts des bandenmässigen Vorgehens aller Beteiligten, sondern bereits schon die vom Gesuchsgegner im Rahmen des Meinungsaustausches vertretene Auffassung, wonach die Beteiligten in Mittäterschaft gehandelt haben, weshalb sie in Anwendung von Art. 343 Abs. 2 StGB allesamt im Kanton Luzern zu verfolgen und zu beurteilen seien. Wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, sind die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelikten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG eher hoch anzusetzen. Vorliegend ist nach der oben stehenden Sachverhaltsschilderung davon auszugehen, dass ein einmaliger Kauf von Heroin den Gegenstand der Untersuchung bildet, bei welchem auf Lieferantenseite E. und F. als Importeure sowie A. als Betreiber des Drogendepots zusammengewirkt haben, währenddem auf Käuferseite allenfalls von einem Zusammenwirken der beiden Komplizen B. und C. auszugehen ist. Da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass die Abnehmer über die blosse Lieferung der Drogen hinaus in Abhängigkeit der Lieferanten standen, kann nicht auf das Vorliegen einer Mittäterschaft geschlossen werden. Dass es im Vorfeld eines solchen Geschäftes zu Kontakten zwischen den Parteien zwecks Vereinbarung von Zahlungs- und Übergabemodalitäten kommt, liegt in der Natur der Sache, bedeutet aber nicht, dass allein deswegen von mittäterschaftlicher Tatbegehung von Käufern und Verkäufern auszugehen ist.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau gestützt auf Art. 340 Abs. 1 StGB für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zur Zeit gegen den Angeschuldigten A. in den Kantonen Aargau und Luzern und gegen die Angeschuldigten E. und F. im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen, nachdem sich die Begehungsorte aller ihnen zur Last gelegten Delikte im Kanton Aargau befinden.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, alle A., E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 1. Juli 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.