Entscheid vom 3. August 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dietsche,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
2. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft Graubünden,
Beschwerdegegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP); Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2010.10 Nebenver fahren: BP.2010.37
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau u. a. gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB, in deren Rahmen im Juni 2009 eine Reihe von Vermögenswerten (u. a. solche der Beschwerdeführerin) beschlagnahmt wurde;
- die Beschwerdeführerin hiergegen ein Beschwerdeverfahren einleitete und dabei am 25. August 2009 vor der zweiten kantonalen Beschwerdeinstanz, der Anklagekammer des Kantons Thurgau, erstmals die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau bestritt (act. 1.5, S. 4 ff.);
- die Beschwerdeführerin gegen den nachfolgenden Beschluss der Anklagekammer vom 27. Oktober 2009, mit welchem die Beschlagnahme bestätigt wurde, beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
- dieses mit Urteil 1B_359/2009 vom 2. März 2010 den angefochtenen Beschluss aufhob und die Angelegenheit (bzw. die Frage nach der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme) zur neuen Beurteilung an die Anklagekammer des Kantons Thurgau zurückwies;
- sich die Beschwerdeführerin erst am 14. Mai 2010 direkt an das verfahrensleitende Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau wandte, um die Einstellung der Strafuntersuchung, eventuell die Überweisung des Verfahrens an die örtlich zuständigen Behörden zu verlangen (act. 1.19);
- das Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau am 25. Juni 2010 seine Zuständigkeit bejahte und die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 13. Juli 2010 eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin abwies (act. 1.1);
- die Beschwerdeführerin hiergegen mit Beschwerde vom 20. Juli 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, wobei sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, die Feststellung der fehlenden Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau, die Abtretung des Verfahrens an die Behörden des Kantons Graubünden sowie die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau beantragt, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Zuständigkeitsentscheides sämtliche ordentlichen Untersuchungshandlungen zu unterlassen (act. 1);
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- die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2010 (Postaufgabe am 22. Juli 2010) ein separates Gesuch um vorsorgliche Massnahme stellt, mit welchem die Vornahme sämtlicher ordentlicher Untersuchungshandlungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Zuständigkeitsentscheides unterbunden werden soll (BP.2010.37, act. 2);
- gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden kann, wobei die Art. 214 bis 219 BStP hierbei sinngemäss anwendbar sind;
- die Beschwerde entsprechend innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16] m.w.H.);
- die Beschwerde sich jedoch selbst bei Einhaltung der fünftägigen Beschwerdefrist als verspätet erweisen kann;
- eine Partei, welche die mit der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, diese unverzüglich auffordern muss, die Sache der zuständigen Behörde zu übermitteln, wobei bei Säumnis das Gleiche gilt (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 7] m.w.H.);
- die Beschwerdeführerin bereits am 25. August 2009 im Rahmen des gegen eine Beschlagnahmeverfügung gerichteten Beschwerdeverfahrens bei der obersten kantonalen Beschwerdeinstanz – und somit nicht bei der eigentlich zuständigen, verfahrensleitenden Behörde – erstmals die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau bestritt;
- die Beschwerdeführerin jedoch erst am 14. Mai 2010 – und somit über acht Monate nachdem sie Einwände gegen die örtliche Zuständigkeit hätte machen können – bei der hierfür zuständigen Behörde die Einrede der Unzuständigkeit erhob;
- dieser Antrag und die nunmehr erfolgte Beschwerdeerhebung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erfolgten bzw. sich als verspätet und so-
- 4 mit sofort als unzulässig erweisen, weswegen auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
- selbst im Fall einer Weiterleitungspflicht der Behörden betreffend die Unzuständigkeitseinrede vom 25. August 2009 – jedenfalls spätestens nach Vorliegen des Beschlusses der entsprechend angegangenen Anklagekammer vom 27. Oktober 2009 – von einer über Monate anhaltenden Säumnis auszugehen wäre, welche die Beschwerdeführerin nicht einfach tatenlos hätte hinnehmen dürfen, sondern sie vielmehr zur Erhebung einer entsprechenden Säumnisbeschwerde verpflichtet gewesen wäre (vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.3 vom 18. Mai 2010, E. 1.4);
- mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um aufschiebende Wirkung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann;
- ein solches Gesuch, wie es von der Beschwerdeführerin gestellt worden ist, im Übrigen kaum je gutgeheissen werden kann, schreibt doch das Beschleunigungsgebot vor, dass die verfahrensleitende Behörde während den Abklärungen der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiterführt, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.2);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- 5 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 3. August 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Peter Dietsche - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft Graubünden
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.