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Bundesstrafgericht 01.04.2009 BG.2009.9

1 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,208 parole·~6 min·1

Riassunto

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 1. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON APPENZELL I. RH., Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh.,

2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner

Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2009.9 und BP.2009.20

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Grund einer Strafanzeige der Bank B. AG vom 21. Januar 2000 im Kanton Appenzell I. Rh. ein Strafverfahren u. a. gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Betrugs hängig ist (act. 1.1, S. 6);

- im März / April 2003 die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer sowie weitere Beteiligte ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigem Betrug und Urkundenfälschung eröffnete (act. 1.5);

- der Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Januar 2007 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. gelangte und dieser mitteilte, dass der Beschwerdeführer darauf beharre, dass ein Richter über alle ihm vorgeworfenen Straftaten befinde, der Kanton Appenzell I. Rh. auch für die Gegenstand des Strafverfahrens im Kanton St. Gallen bildenden Delikte zuständig sei und dieser daher die Ermittlungsunterlagen gegen ihn bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Kantons St. Gallen anzufordern habe (act. 1.8);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. dem Beschwerdeführer am 22. März 2007 unter Hinweis auf eine erfolgte Besprechung mit der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mitteilte, dass eine Vereinigung der beiden Verfahren weder sinnvoll noch angezeigt sei, weshalb die jeweiligen Staatsanwaltschaften der beiden Kantone die beiden Verfahren weiterhin getrennt behandeln würden (act. 1.9);

- hierauf der Vertreter des Beschwerdeführers am 27. März 2007 erneut an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. gelangte und diese ersuchte, die Strafverfahren zu vereinigen und ihm – für den Fall der Abweisung dieses Begehrens – einen anfechtbaren Entscheid zuzustellen (act. 1.10);

- in der Folge die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 17. Oktober 2008 Anklage gegen den Beschwerdeführer sowie gegen weitere Beteiligte beim Bezirksgericht Alttoggenburg-Wil erhob (act. 1.5), wobei der Vertreter des Beschwerdeführers am 16. Februar 2009 die Einrede der Unzuständigkeit erhoben und das Gericht darauf Stellungnahmen der beiden Staatsanwaltschaften eingeholt habe;

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- die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. am 4. März 2009 beim Bezirksgericht Appenzell gegen den Beschwerdeführer Anklage erhob, wobei sie sich ausführlich zur Frage des Gerichtsstandes äusserte (act. 1.1, S. 63 ff.);

- nach Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. der Vertreter des Beschwerdeführers am 25. März 2009 erneut an diese gelangte und um Mitteilung ersuchte, ob sie weiter auf dem Standpunkt beharre, dass im März 2007 zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften mündlich eine Vereinbarung zum Gerichtsstand getroffen worden sei (act. 1.3);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. dem Vertreter des Beschwerdeführers am 26. März 2009 beschied, dass zum Thema Gerichtsstand keine Ergänzungen zu machen seien (act. 1.4);

- der Beschwerdeführer hierauf mit Beschwerde vom 27. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es sei festzustellen, dass in den Strafverfahren gegen ihn zwischen den Beschwerdegegnern keine interkantonale Vereinbarung betreffend der Zuständigkeit abgeschlossen worden sei, eine allfällige interkantonale Vereinbarung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);

- gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann;

- hierbei die Art. 214 bis 219 BStP sinngemäss anwendbar sind, womit die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2);

- die an die I. Beschwerdekammer gerichtete Beschwerde einen materiellen Antrag enthalten, d. h. den zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen für zuständig erachteten Kanton bezeichnen muss (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 630);

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- die vom Beschwerdeführer vorliegend gestellten Anträge diesbezüglich ungenügend sind (Feststellungsbegehren bzw. allfällige Aufhebung einer interkantonalen Vereinbarung ohne Bezeichnung des für zuständig erachteten Kantons), weshalb auf dessen Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

- die Beschwerde sich auch aus anderem Grund als unzulässig erweist, nachdem dem Beschwerdeführer bereits am 22. März 2007 unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass eine Vereinigung der beiden Verfahren weder sinnvoll noch angezeigt sei, weshalb die jeweiligen Staatsanwaltschaften der beiden Kantone die beiden Verfahren weiterhin getrennt behandeln würden (act. 1.9);

- der Beschuldigte, der die mit der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, mit dem Bestreiten der Zuständigkeit nicht beliebig zuwarten kann, sondern das Gesuch um Übermittlung der Sache an die seines Erachtens zuständige Behörde einzureichen hat, sobald er die erforderlichen, eine Bestreitung rechtfertigenden Elemente kennt (vgl. diesbezüglich GUI- DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 17] m.w.H.);

- der Beschwerdeführer nach dem Gesagten seit dem 22. März 2007 wusste, dass seinem Anliegen bezüglich Vereinigung der Verfahren nicht entsprochen werde, er diesbezüglich zwar noch umgehend eine anfechtbare Verfügung verlangte, seither aber zuwartete und erst rund zwei Jahre danach an die I. Beschwerdekammer gelangte, weshalb die Beschwerde als verspätet anzusehen ist;

- sich nach dem Gesagten die Beschwerde als sofort unzulässig erweist, weswegen auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);

- mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 5 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. April 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Daniel Speck - Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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