Entscheid vom 6. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON BERN, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,
Gesuchsteller
gegen
KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN, Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Straf- und Massnahmenvollzug,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2009.16
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- A. in Spanien zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und einem Tag sowie zu einer Busse verurteilt worden ist;
- die zuständigen spanischen Behörden das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Schreiben vom 21. Mai 2008 um Übernahme der Vollstrekkung dieses Strafurteils ersuchten (act. 1.2, Beilage 2);
- das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend „DSJ AR“) in seinem Schreiben vom 7. Juli 2008 an das BJ seine Zuständigkeit bestritt (act. 1.5);
- das BJ hierauf am 14. Juli 2008 die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (nachfolgend „ASMV BE“) anschrieb und diese als zum Vollzug der fraglichen Strafe zuständig erklärte (act. 1.2);
- daraufhin das DSJ AR am 28. Juli 2008 seine Zuständigkeit auf eine erneute Anfrage des BJ vom 25. Juli 2008 hin erneut ablehnte (act. 1.7 und 1.8);
- das BJ dieses Schreiben am 8. August 2008 der ASMV BE übermittelte, und diese ersuchte, das Verfahren betreffend A. fortzusetzen (act. 1.9);
- die ASMV BE in ihrem Schreiben an das BJ vom 21. August 2008 die Zuständigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden als gegeben erachtete, sich diesbezüglich vorbehielt, die Angelegenheit bei der I. Beschwerdekammer anhängig zu machen und – zur Vermeidung weiterer Verzögerungen – anbot, einer vorläufigen Überstellung in den Kanton Bern – mit entsprechender Kostenfolge – zuzustimmen, wenn sich der Kanton Appenzell Ausserrhoden vorgängig bereit erkläre, den weiteren Vollzug zu übernehmen und dem Kanton Bern die entstandenen Kosten zurückzuerstatten, wenn die Zuständigkeit gemäss Bundesstrafgericht beim Kanton Appenzell Ausserrhoden liegen sollte (act. 1.10);
- das DSJ AR sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärte (act. 1.11), worauf das BJ die ASMV BE ersuchte, das Überstellungsverfahren fortzusetzen (act. 1.12);
- das DSJ AR der ASMV BE am 10. Oktober 2008 mitteilte, dass es den Vollzug betreffend A. nicht übernehme (act. 1.15);
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- das spanische Urteil durch Entscheid des Kreisgerichts IV Aarwangen- Wangen vom 28. Oktober 2008 für vollstreckbar erklärt wurde (act. 1.4);
- die ASMV BE am 22. Juni 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und diese um die Bestimmung der Zuständigkeit für die Übernahme des Vollzugs im Zusammenhang mit der Überstellung des in Spanien verurteilten A. ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);
- im Falle von Anständen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der I. Beschwerdekammer unterbreitet (Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);
- es sich vorliegend nicht um ein Gesuch um Bestimmung eines Gerichtsstandes handelt, gestützt auf welches die I. Beschwerdekammer einen zur Verfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichteten Kanton zu bezeichnen hat (vgl. Art. 345 StGB), sich somit aus dem Gesetz keine Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer im vorliegenden Fall ergibt;
- sich auch aufgrund Art. 279 Abs. 1 BStP nichts anderes schliessen lässt, spricht dieser doch von Strafverfolgungsbehörden, wobei im vorliegenden Fall der Betroffene eben gerade nicht mehr verfolgt ist (vgl. zum Begriff SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 276);
- sich auch der Gesuchsteller zur Begründung der Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer lediglich analog auf die Art. 345 StGB und Art. 279 Abs. 1 BStP beruft;
- dabei unberücksichtigt blieb, dass gemäss Art. 104 Abs. 1 IRSG das BJ nach Rücksprache mit der (kantonalen) Vollzugsbehörde über die Annahme von ausländischen Ersuchen auf Vollstreckung von Strafentscheiden entscheidet und im Falle einer Annahme des Ersuchens, die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde übermittelt, worauf der nach Art. 342 StGB zuständige Richter über die Vollstreckung entscheidet (Art. 105 IRSG);
- sich bei Übernahme des Strafvollzugs die innerstaatliche Zuständigkeit nach Art. 342 StGB richtet, wobei diese gesetzliche Zuständigkeit noch
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- bei Übernahme des Strafvollzugs der Richter über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils zu entscheiden hat, wobei das Verfahren von der Vollzugsbehörde eingeleitet wird, an welche das BJ das Ersuchen bei positivem Entscheid überweist, und der Richter in der Folge nur prüft, ob dem Vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 95 oder 96 IRSG entgegenstehen (vgl. POPP, a.a.O., N. 507), nicht jedoch ob er innerstaatlich zur Vollstreckbarerklärung zuständig ist;
- das BJ über die Vollzugshilfe nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde entscheidet (Art. 104 Abs. 1 IRSG), wobei die Rücksprache erforderlich ist, weil der Vollzugsbehörde gegen den Entscheid des BJ kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. POPP, a.a.O., N. 514; siehe auch Art. 14 IRSV);
- der gesetzlichen Regelung im IRSG somit entnommen werden muss, dass das BJ mit seinem Entscheid über die Annahme des ausländischen Ersuchens auch die innerstaatliche Zuständigkeit festlegt (wie beispielsweise geschehen im Schreiben des BJ vom 14. Juli 2008, act. 1.2 in fine), wobei ein solcher Entscheid offenbar auch nicht bei der I. Beschwerdekammer angefochten werden kann (vgl. die möglichen, in Art. 279 Abs. 2 BStP genannten Vorinstanzen sowie POPP, a.a.O., N. 514)
- im Gesetz keine davon abweichende Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer vorgesehen ist; - das Gesuch sich daher als sofort unzulässig erweist, weshalb in analoger Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP auf die Einholung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird;
- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);
- 5 und erkennt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 6. Juli 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug - Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Straf- und Massnahmenvollzug - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.