Skip to content

Bundesstrafgericht 03.05.2007 BG.2007.6

3 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,634 parole·~8 min·2

Riassunto

Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 3. Mai 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2007.6

- 2 -

Sachverhalt:

A. Gegen A. läuft im Kanton Bern ein Strafverfahren wegen mutmasslicher Veruntreuung, begangen in ihrer Funktion als Beiständin ihrer betagten Tante B., welche in Bern wohnhaft und durch die bernischen Behörden verbeiständet worden ist. Aus ihrer Sicht folgerichtig hat die Erwachsenenund Kinderschutzkommission der Stadt Bern am 10. November 2006 beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland Strafanzeige erstattet, worauf die notwendigen Ermittlungen veranlasst wurden. Es stellte sich hierbei heraus, dass die Beschuldigte die fraglichen, als Veruntreuungen inkriminierten Bargeldbezüge vom Konto ihres „Mündels“ ausnahmslos ausserhalb des Kantons Bern getätigt hatte. Gemäss einer den Akten beiliegenden tabellarischen Übersicht tätigte A. in der Zeit vom 5. Mai 2004 bis zum 6. September 2006 insgesamt 129 Bankomatbezüge vom Konto ihrer Tante (act. 3.2). Hiervon erfolgten 69 Bezüge im Kanton Zürich, 47 im Kanton Aargau und 13 im Kanton Schaffhausen. Der erste der fraglichen Bargeldbezüge ereignete sich am 5. Mai 2004 in Z. (Kanton Aargau).

B. Gestützt auf diese Erkenntnisse leitete die Generalprokuratur des Kantons Bern am 22. Dezember 2006 Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Zürich ein. Nachdem die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich ihre Zuständigkeit verneint hatten, bezog die Generalprokuratur des Kantons Bern auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in die Gerichtsstandsverhandlungen mit ein. Diese verneinte, auch nach zwischenzeitlich erfolgtem direkten Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ihre Zuständigkeit (vgl. hierzu die von der Generalprokuratur des Kantons Bern eingereichte Gerichtsstandskorrespondenz).

C. Mit Eingabe vom 11. April 2007 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, dass die Behörden des Kantons Aargau, eventuell des Kantons Zürich, für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 17. April 2007, was folgt (act. 3): „Es seien die Behörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu beurteilen.“

- 3 -

Eventualiter: „Es sei der Eventualantrag des Kantons Bern, die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu beurteilen, abzuweisen.“

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 24. April 2007, es sei das Begehren des Kantons Bern teilweise gutzuheissen und es seien die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 27. April 2007 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5 bis 7). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II). Der Gesuchsteller hat vor Einreichung des Gesuchs einen umfassenden Meinungsaustausch mit beiden Gesuchsgegnern durchgeführt. Die beiden Letzteren haben sich hierbei auch direkt untereinander ausgetauscht, wobei jedoch keine Einigung erzielt werden konnte. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

- 4 -

2. 2.1 Gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).

Art. 344 Abs. 1 StGB kommt bloss zur Anwendung, wenn ein Beschuldigter in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269; TPF BK_G 173/04 vom 30. November 2004 E. 2.3). Hat demgegenüber ein Täter in verschiedenen Kantonen mit der schwersten Strafe bedrohte Taten begangen und wurde derentwegen in keinem der gemäss Art. 344 Abs. 1 StGB in Frage kommenden Kantone eine Strafuntersuchung angehoben, so sind die Behörden jenes Kantons zuständig, in welchem ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Fehlt es an einem solchen Schwergewicht, so ist in Analogie zu Art. 344 Abs. 1 StGB jener Kanton zuständig, in dem der Beschuldigte das erste Delikt verübt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 306; BGE 128 IV 216, 218 E. 2 und 3) bzw. wo er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Feststellungen und Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 21. Oktober 1999, in SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang IV). Gleich zu verfahren ist, wenn gegen den Beschuldigten zwar bereits ein Strafverfahren eröffnet wurde, sich jedoch nachträglich herausstellt, dass der betreffende Kanton nicht zuständig ist (vgl. zum Ganzen TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 2.1).

2.2 Angehoben wurde die Strafuntersuchung in Sachen A. durch die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers, wobei sich jedoch nachträglich herausgestellt hat, dass diese mangels Vorliegens eines in ihrem Zuständigkeitsgebiet liegenden Begehungsortes nicht zur Verfolgung und Beurteilung von A. zuständig sind. Entgegen der durch den Gesuchsgegner 1 in seinem Schreiben an den Gesuchsteller vom 15. März 2007 (Ziff. 7 gemäss Verzeichnis der Gerichtsstandsakten in Sachen A.) geäusserten Ansicht kann nicht gesagt werden, dass das vorliegende Strafverfahren auf Grund der ersten Aktenübermittlung durch den Gesuchsteller an die Adresse des Gesuchsgegners 2 auf dem Gebiet des Letzteren angehoben worden sei (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152; BGE 121 IV 38, 40 E. 2.c sowie TPF BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 in fine).

- 5 -

2.3 Da bisher in keinem der vorliegend für die Strafverfolgung ernsthaft in Frage kommenden Kantone die Strafuntersuchung angehoben wurde, ist zu prüfen, ob in einem der beiden Kantone ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. In Berücksichtigung der Rechtsprechung zum ausnahmsweisen Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand in Anwendung von Art. 262 und 263 BStP genügt es hierbei nicht, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss offensichtlich und bedeutsam sein. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht. Bei nur einem Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten, die in einem Kanton begangen wurden, dürfte in diesem Kanton demgegenüber regelmässig noch kein hinreichendes Schwergewicht vorliegen (vgl. hierzu TPF BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.). Von den vorliegend insgesamt 129 inkriminierten Sachverhalten haben sich mit 69 bloss etwas mehr als die Hälfte auf dem Gebiet des Gesuchsgegners 2 ereignet, 47 davon auf dem Gebiet des Gesuchsgegners 1. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung kann somit nicht von einem offensichtlichen Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit von A. auf dem Gebiet des Gesuchsgegners 2 gesprochen werden.

2.4 Da es an einem Schwergewicht fehlt, ist vorliegend in Analogie zu Art. 344 Abs. 1 StGB derjenige Kanton zuständig, in welchem die Beschuldigte die erste Straftat verübt hat. Der erste zur Diskussion stehende Bezug von Bargeld erfolgte unbestrittenermassen in Z. und somit auf dem Gebiet des Gesuchsgegners 1, weswegen dessen Strafverfolgungsbehörden berechtigt und verpflichtet sind, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Andere Gründe, welche ein Abweichen von diesem Gerichtsstand rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Namentlich der Wohnort der Beschuldigten in Y. (Kanton Zürich) kann im vorliegenden Fall kein Kriterium für die Zuständigkeit sein, liegt dieser doch ähnlich weit entfernt vom Sitz der zuständigen Behörden des Gesuchsgegners 2 wie von demjenigen der Behörden des Gesuchsgegners 1.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 4. Mai 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Generalprokuratur des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (mitsamt Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2007.6 — Bundesstrafgericht 03.05.2007 BG.2007.6 — Swissrulings