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Bundesstrafgericht 12.12.2007 BG.2007.31

12 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·705 parole·~4 min·1

Riassunto

Örtlicher Gerichtsstand und aufschiebende Wirkung (Art. 279 Abs. 2 und Art. 218 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand und aufschiebende Wirkung (Art. 279 Abs. 2 und Art. 218 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand und aufschiebende Wirkung (Art. 279 Abs. 2 und Art. 218 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand und aufschiebende Wirkung (Art. 279 Abs. 2 und Art. 218 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 12. Dezember 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON FREIBURG, Kantonsgericht, 2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegner

Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand und aufschiebende Wirkung (Art. 279 Abs. 2 und Art. 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2007.31

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- gegen A. im Kanton Freiburg ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung (Art. 173 StGB) hängig ist (act. 1);

- A. mit Beschwerde vom 6. Dezember 2007 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die interkantonale Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg bestreitet und beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, evtl. Kanton Thurgau seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1);

- A. zudem beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, da gegen ihn im Kanton Freiburg ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung geführt werde (act. 1);

- gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP gegen den Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Zuständigkeit sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (TPF BG.2004.12 vom 12. August 2004 E. 2.2; TPF BG.2005.7 vom 17. März 2005 E. 1.1);

- A. keinen Entscheid der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg über ihre Zuständigkeit eingereicht hat und folglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt (wie bereits im Verfahren TPF BG.2007.28 vom 4. Dezember 2007);

- A. geltend macht, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg hätten nicht auf sein Schreiben vom 29. September 2007 reagiert, wonach er die Überweisung des Falles an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich verlangt habe;

- A. damit sinngemäss eine Säumnis der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg beim Erlass eines Entscheides über die Zuständigkeit geltend macht;

- A. aber die Möglichkeit hat und im Übrigen bereits mit Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 4. Dezember 2007 (TPF BG.2007.28 vom 4. Dezember 2007) darauf hingewiesen wurde, seine Unzuständigkeitseinrede bei der Verhandlung vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg vom 18. Dezember 2007 (siehe TPF BG.2007.28 vom 4. Dezember

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2007 act. 1.1) erneut vorzubringen und einen anfechtbaren Entscheid über die Zuständigkeit zu verlangen, welcher allenfalls bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden könnte;

- im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- die Beschwerde demnach verfrüht und mangels eines gültigen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten ist (siehe dazu TPF BG.2007.28 vom 4. Dezember 2007; TPF BB.2006.35 vom 17. November 2006);

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens A. die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. Dezember 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Kantonsgericht - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Beilage: - 1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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