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Bundesstrafgericht 15.12.2006 BG.2006.31

15 dicembre 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,079 parole·~10 min·4

Riassunto

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Testo integrale

Entscheid vom 15. Dezember 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons, Gesuchsgegner

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2006.31

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. August 2005 an das Untersuchungsrichteramt Bern-Mittelland erstattete Dr. phil. B. Strafanzeige gegen A. wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung. In tatsächlicher Hinsicht liess B. ausführen, er sei Inhaber der Ferienanlage C. in Z., Brasilien, welche von A. geführt werde. A. habe dabei als Geschäftsführer zusammen mit einem weiteren brasilianischen Angestellten trotz und entgegen klaren Weisungen den Hotelgästen Minderjährige angeboten. Im Wissen um den Sextourismus sei er ausdrücklich auf diese Problematik hingewiesen worden. Das Verhalten von A. habe zur Schliessung des gesamten Betriebes geführt, was einen Schaden von CHF 265'000.-- verursacht habe. A. habe sich dem Strafverfahren in Brasilien entzogen und halte sich mutmasslich wieder in der Schweiz auf. Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland ersuchte den Rechtsvertreter von B. am 25. August 2005 um weitere Auskünfte und Unterlagen. Am 29. September und 13. Oktober 2005 liess B. Unterlagen betreffend das Ferienressort sowie zum Vorfall „Brasilien“ in portugiesischer Sprache einreichen.

B. Am 13. Januar 2006 gelangte der Stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zwecks Klärung des Gerichtsstands. Er wies darauf hin, dass A. Wohnsitz im Kanton Zürich genommen habe, weshalb der Kanton Bern bereits zuvor mit dem Kanton Zürich bezüglich des Gerichtsstands Kontakt aufgenommen habe. Massgeblich sei nicht der Wohnsitz des Tatverdächtigen, sondern der Ort des Erfolgseintritts (BE act. 2 und 3). Nachdem der Anzeiger im Kanton Aargau wohne und von dort aus sein Geschäft betreibe, ersuche er um Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage (BE act. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau antwortete am 27. Januar 2006 und erklärte, sie gehe damit einig, dass es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung um ein Erfolgsdelikt handle und daher der Ort des Schadenseintritts entscheidend sei, sofern dieser in der Schweiz liege. Wo dies sei, könne noch nicht gesagt werden, weshalb die Untersuchungsakten retourniert würden. In der Folge erklärte sich der Kanton Aargau bereit, die Frage des Orts des Schadenseintritts abzuklären (BE act. 7 und 8). Das damit beauftragte Bezirksamt Baden versuchte daraufhin vergeblich, über den Rechtsvertreter von B. zu weiteren Informationen zu gelangen. B. erklärte, weil in Brasilien vor Ort weitere Abklärungen im Gange seien, habe er sich entschlossen, die Strafanzeige vorläufig zu sistieren.

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Das Bezirksamt Baden informierte über diese Ergebnisse die Generalprokuratur des Kantons Bern. Der Stellvertretende Generalprokurator schlug darauf am 24. August 2006 dem Kanton Aargau vor, den Gerichtsstand vorläufig anzuerkennen, unter Vorbehalt neuer Ergebnisse (BE act. 24). Die Staatsanwältin des Kantons Aargau äusserte sich dazu nicht und versprach weitere Nachfragen, worauf der Stellvertretende Generalprokurator am 30. August 2006 die Anerkennung oder Rücksendung der Akten zwecks Gerichtsstandsklärung über das Bundesstrafgericht verlangte (BE act. 25 und 26).

C. Mit Eingabe vom 25. September 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte die Generalprokuratur des Kantons Bern, es sei das Verfahrensdossier des Kantons Aargau zu edieren und dieser sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung von A. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durchzuführen (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schloss sich in ihrer Gesuchsantwort vom 4. Oktober 2006 dem Antrag auf Zuweisung des Gerichtsstands an den Kanton Aargau an (act. 4), während die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in ihrer Gesuchsantwort vom 6. Oktober 2006 Antrag auf Nichteintreten stellte (act. 5).

In seiner Gesuchsreplik hielt der Stellvertretende Generalprokurator an seinen Anträgen fest (act. 9). Der Kanton Aargau verzichtete auf eine Duplik (act. 12). Der Kanton Zürich liess sich nicht mehr vernehmen. Auf die Ausführungen in den Eingaben wird nachstehend insoweit eingetreten, als dies erforderlich erscheint.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 195 N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 200 N. 623). Die handelnden kantonalen Behörden sind vorliegend nach ihren internen Zuständigkeitsordnungen be-

- 4 rechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Soweit der Gesuchsteller um Edition der Akten des Gesuchsgegners 1 ersucht, ist dieser Antrag gegenstandslos geworden, nachdem diese Akten mit der Gesuchsantwort eingereicht worden sind.

1.3 Der Meinungsaustausch ist im vorliegenden Fall insofern abgeschlossen, als der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner 2 einen Meinungsaustausch durchgeführt haben, sie sich einig geworden sind und der Gesuchsgegner 1 davon unterrichtet wurde. Zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 1 fand in der Folge ein weiterer Meinungsaustausch statt. Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsteller am 30. August 2006 eine umgehende, mindestens vorläufige Anerkennung verlangte, andernfalls er den Weg der Gerichtsstandsbestimmung über das Bundesstrafgericht suchen wolle. Der Gesuchsgegner 1 weigerte sich dem statt zu geben. Vielmehr machte und macht der Gesuchsgegner 1 geltend, die Frage des Ortes des Erfolgseintritts bedürfe vorerst einer genaueren Klärung. Entsprechend stellt er sich auf den Standpunkt, der Gerichtsstand könne im heutigen Zeitpunkt nicht bestimmt werden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass sich der Gerichtsstand aufgrund der vorhandenen Aktenlage bestimmen lässt. Auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands ist daher einzutreten.

2. 2.1 Die beteiligten Kantone haben sich zur Bestimmung der Zuständigkeit ausschliesslich auf den gegen A. erhobenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung konzentriert, haben dabei ein Inlanddelikt (Art. 7 Abs. 1 StGB) angenommen, indem sie davon ausgingen, der Schaden der mutmasslichen ungetreuen Geschäftsbesorgung sei in der Schweiz eingetreten und der mutmassliche Erfolgsort liege damit in der Schweiz. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann aus den nachfolgenden Überlegungen offen bleiben.

Bereits mit der Strafanzeige wurde in tatsächlicher Hinsicht der Verdacht geäussert, A. habe in Brasilien Minderjährige zur Prostitution zugeführt, es werde deswegen in Brasilien ein Strafverfahren geführt und A. sei geflüchtet und wieder in der Schweiz. Am 29. September 2005 reichte der Rechts-

- 5 vertreter von B. einen Zeitungsartikel, die „Denuncia“ einer Justizbehörde sowie zwei weitere mutmasslich amtliche Dokumente unter der Prozessnummer „01.2865/05“ ein. Eine kursorische Durchsicht derselben mit einem portugiesischen Dolmetscher hätte sogleich und ohne grössere Weiterungen ergeben, dass darin der Vorwurf erhoben wurde, die Täterschaft habe vierzehnjährige Frauen mit Alkohol gefügig gemacht, mit dem Taxi zum fraglichen Ferienressort verbracht und sie dort Touristen sexuell zur Verfügung gestellt. Eines der (minderjährigen) Mädchen sei dabei vergewaltigt worden. A. selbst soll an dieser Vermittlung aktiv beteiligt gewesen sein und darüber hinaus auch selbst sexuelle Handlungen mit solchen Mädchen begangen haben (u.a. BE Beilage 3 zur 1. ANZ-Ergänzung, 2. Dokument, S. 7). Die verschiedenen Dokumente enthalten zum Teil Wiedergaben aus Protokollen sowie Detailangaben (z.B. Zeitpunkt der Rückverbringung der Opfer). Schon eine einfache Durchsicht der Akten ergibt somit mindestens einen Tatverdacht auf sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie auf Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StGB. Der Tatbestand der Förderung der Prostitution ist mit einer höheren Strafdrohung (Zuchthaus bis zu zehn Jahren) bewehrt als selbst der qualifizierte Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Bei diesen mutmasslichen Sexualdelikten handelt es sich um Auslandtaten eines Schweizers im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 StGB, welche sowohl am Begehungsort (siehe die eingereichte Dokumentation, insbesondere Beilage 3 zur 1. ANZ-Ergänzung, 1. Dokument) als auch in der Schweiz strafbar sind. A. hält sich zudem in der Schweiz auf und kann als Schweizer nicht ausgeliefert werden. Die Parteien können sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, sie hätten bis dato keine Kenntnisse des genannten Tatvorwurfs gehabt. Dies gilt auch für den Gesuchsgegner 2. Bereits bei der Anfrage des Gesuchstellers an ihn lagen die oben erwähnten Akten bei. Dazu kommt, dass die Anfrage an das Bundesamt für Justiz vom 10. Januar 2006 betreffend Personensicherheitsüberprüfung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ging. Dieser Anfrage lag eine Interpolmeldung (in Portugiesisch) bei, welche von „prostitution de menores“ spricht, was auch ohne vertiefte portugiesische Kenntnisse verstanden werden kann (BE act. 5 samt Beilagen).

2.2 Auszugehen ist deshalb davon, dass, neben einer mutmasslichen Inlandtat (Erfolgseintritt in der Schweiz), mehrere Auslandtaten unter die schweizerische Strafgerichtsbarkeit fallen. Bei einer derartigen Konstellation stellt sich

- 6 die Frage, ob die Inlandtat im Sinne eines generellen Vorrangs den Gerichtsstand definiert und die Auslandtat diesem folgt.

SCHWERI/BÄNZIGER (a.a.O., S. 67 N. 208 f.) bezeichnen den Gerichtsstand des Art. 348 StGB als im Verhältnis zum Gerichtsstand des Art. 346 StGB für subsidiär. In dieser absoluten Form kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Art. 348 StGB bietet einen Auffanggerichtsstand, wenn ein örtlicher Anknüpfungspunkt in der Schweiz überhaupt fehlt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, auch bei Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, unter denen sich Inland- wie Auslanddelikte befinden, müsse die Inlandtat in jedem Fall und unabhängig der konkreten Umstände den Gerichtsstand bestimmen. Eine derartige Lösung kann für gewisse Konstellationen gerade nicht sachgerecht sein. So wäre es beispielsweise wenig sinnvoll, wenn ein geringfügiges inländisches Strassenverkehrsdelikt an irgendeinem Ort in der Schweiz eine Zuständigkeit für ein im Ausland begangenes schweres Delikt begründen würde. Der Ort der SVG Widerhandlung bildet (unter Umständen) keinen besonders geeigneten Gerichtsstand für die Verfolgung der Auslanddelikte. Bei schweren Auslandtaten stellt der Wohnsitz (anders etwa als der Heimatort nach Art. 348 StGB) einen geeigneteren Anknüpfungsort dar als ein zufälliger Inlandgerichtsstand für ein untergeordnetes Delikt. Es erscheint deshalb bei derartigen speziellen Konstellationen in Anwendung von Art. 262 f. BStP angezeigt, in einem ersten Schritt zu bestimmen, welche Straftat aufgrund ihrer Schwere bzw. ihrer Besonderheiten für einen der beiden Gerichtsstände spricht.

2.3 Vorliegend verhält es sich wie folgt: Schwerste in Frage kommende Tat bildet die Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die (immer im Sinne eines Tatverdachts) sich in Brasilien zugetragen haben, für die ein in der Schweiz lebender Schweizer gemäss Art. 6 Ziff. 1 StGB der Schweizer Strafgerichtsbarkeit unterliegt und bei der sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Art. 348 StGB bestimmt. Gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort in der Schweiz, sofern ein solcher besteht. A. hat gemäss der Antwort der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Januar 2006 (BE act. 3) Wohnsitz in Y., was sich gemäss einer Anfrage wegen Personensicherheitsprüfung bestätigt.

Während für die Abklärung der Inlandtat der zur Zeit noch nicht bestimmbare Erfolgsort vorgegeben wäre, in Anbetracht der konkreten Konstellation (mutmasslicher Ausführungsort Brasilien) jedoch gegenüber dem (echten) Wohnort keine praktischen Vorteile bietet, überwiegen für die Abklärung der Auslandtat die Vorteile des Gerichtsstands des Wohnsitzes. In Anwen-

- 7 dung von Art. 262 f. BStP ist deshalb dieser Gerichtsstand demjenigen der Inlandtat vorzuziehen. Die örtliche Zuständigkeit liegt somit beim Gesuchsgegner 2. Dieser ist zur Verfolgung und Beurteilung von A. berechtigt und verpflichtet zu erklären.

3. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Behörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 19. Dezember 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Generalprokuratur des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2006.31 — Bundesstrafgericht 15.12.2006 BG.2006.31 — Swissrulings