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Bundesstrafgericht 07.04.2026 BE.2026.5

7 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,129 parole·~6 min·5

Riassunto

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Testo integrale

Beschluss vom 7. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Gesuchsteller

gegen

A.,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2026.5

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 27. Februar 2026 gegen A. eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Zollhinterziehung (Art. 118 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]), der Hinterziehung der Einfuhrsteuer (Art. 96 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]) sowie der Tabaksteuerhinterziehung (Art. 35 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung [Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31]) eröffnete, nachdem im Rahmen einer Zollkontrolle im von A. gelenkten Fahrzeug insgesamt rund 120 Stangen Zigaretten festgestellt wurden, die ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht worden waren (vgl. act. 1, Beilage 16.01.01);

- das BAZG in diesem Zusammenhang bei A. ein Mobiltelefon der Marke iPhone sicherstellte und die darauf befindlichen Daten forensisch sichern liess (vgl. act. 1, Beilagen 16.05.01, 16.05.06 und 16.05.07);

- A. die Versiegelung des Mobiltelefons sowie der gesicherten Daten verlangte, zur Begründung lediglich angab, es handle sich um «Private Daten, weiss nicht ob es schützenswerte Daten gibt» (vgl. act. 1, Beilagen 16.05.06/001 sowie 16.08.01/004);

- er bei seiner Einvernahme vom 4. März 2026 auf Nachfrage angab, er sei sich nicht sicher, ob er «etwas mit dem Arzt» in seinen Daten drinnen habe, es keine weiteren Gründe für die Siegelung der sichergestellten Daten gebe (vgl. act. 1, Beilage 16.08.02/003);

- das BAZG nach weiteren Ermittlungen am 11. März 2026 die gegen A. geführte Zollstrafuntersuchung auf weitere Tatbestände ausdehnte (siehe act. 1, Beilage 16.01.02/001 f.);

- das BAZG hinsichtlich des erwähnten Mobiltelefons und der gesicherten Daten am 12. März 2026 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Entsiegelungsgesuch unterbreitete (act. 1);

- A. sich auf entsprechende Einladung zum Gesuch nicht vernehmen liess (vgl. act. 2).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Verfolgung und Beurteilung der dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Widerhandlungen nach den jeweiligen Spezialgesetzen und nach dem VStrR richtet und das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (vgl. Art. 128 ZG, Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG, Art. 43 TStG);

- die Beschwerdekammer demnach über die Zulässigkeit der Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons bzw. der darauf sichergestellten Daten zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- bei der Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern; s. BGE 139 IV 246 E. 3.2; 108 IV 76 E. 1) das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren sind (Art. 50 Abs. 2 VStrR), wobei die Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn der Inhaber gegen deren Durchsuchung Einsprache erhebt (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen; mit der Substantiierungsobliegenheit vermieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 f.; vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.19 vom 23. September 2024 E. 3 m.w.H.);

- der Gesuchsgegner gegenüber dem Gesuchsteller auf Nachfrage lediglich angab, er habe auf dem Mobiltelefon private Daten bzw. allenfalls «etwas mit dem Arzt»;

- er sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess;

- der Gesuchsgegner damit keine Amts- oder Berufsgeheimnisse hinreichend glaubhaft macht bzw. konkretisiert und auch seinem allgemeinen Verweis auf die Privatsphäre keine Geheimnisse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR zu entnehmen sind;

- er damit seinen oben erwähnten Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend nachkommt (siehe u.a. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.28 vom 9. Januar

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2024; BE.2022.2 vom 20. Juni 2023 E. 4.2; BE.2020.3 vom 27. Juli 2020 E. 5.4);

- somit mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;

- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen kann;

- die Verfahrenskosten bei der Hauptsache bleiben (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2023.29809 des Gesuchstellers;

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG);

- 5 und erkennt:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG wird ermächtigt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses das Mobiltelefon iPhone 13 Pro (Siegelnummern SO12123 und SO12124) und die forensischen Kopien (Siegelnummern SO12121 und SO12122) zu durchsuchen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

Bellinzona, 7. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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