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Bundesstrafgericht 21.08.2023 BE.2023.16

21 agosto 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,271 parole·~6 min·1

Riassunto

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Testo integrale

Beschluss vom 21. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A.,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2023.16

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Stadtpolizei Aarau in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Aargau am 28. Juni 2023 in der Lokalität «[…]», an der Z.-Strasse, Y., eine Gastgewerbekontrolle durchführte und dabei Spielbankenspiele feststellte; die Polizei u.a. das Mobiltelefon «iPhone 14 Pro» (U64090) der zum Zeitpunkt der Kontrolle hinter der Bar arbeitenden A. sowie einen Laptop «Asus» (U40414) sicherstellte (act. 1.1);

- A. anlässlich der Kontrolle vom 28. Juni 2023 die Siegelung der sichergestellten Geräte (U64090 und U40414) verlangte (act. 1.1, S. 5); - die Kantonspolizei Aargau wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ihren Bericht vom 5. Juli 2023 betreffend die obgenannte Gastgewerbekontrolle am 6. Juli 2023 der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») überwies (act. 1.1);

- das sichergestellte Mobiltelefon (U64090; eingeschaltet und im Flugmodus) der ESBK bereits am 3. Juli 2023 übergeben worden war; der sichergestellte (ausgeschaltete) Laptop (U40414) hingegen in einem Elco-Safe auf dem Stützpunkt X. aufbewahrt wird (act. 1.1, S. 5);

- die ESBK das Verwaltungsstrafverfahren 62-2023-054 eröffnete und in der Folge mit Gesuch vom 21. Juli 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; sie in der Hauptsache beantragt, sie sei zu ermächtigen, die bei A. am 28. Juni 2023 sichergestellten Gegenstände U64090 und U40414 zu entsiegeln und die sich auf den Geräten befindlichen Daten zu durchsuchen; eventualiter die ESBK zu ermächtigen sei, die auf einer zu erstellenden forensischen Kopie gesicherten Daten des Mobiltelefons U64090 zu durchsuchen; ferner die ESBK zu beauftragen sei, das Mobiltelefon (U64090) an eine von der Beschwerdekammer zu bezeichnende, technisch ausgerüstete Fachstelle, wie z.B. das Bundesamt für Polizei fedpol (nachfolgend «Fedpol»), weiterzuleiten, um eine forensische Sicherungskopie (Image) der sich auf dem besagten Mobiltelefon befindenden Daten zu erstellen (act. 1);

- daraufhin die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiegelungsverfahren BE.2023.16 eröffnete und das Fedpol mit Schreiben vom 24. Juli 2023 beauftragte, eine forensische Kopie des eingeschalteten Mobiltelefons «iPhone 14 Pro» (U64090) zu erstellen; zugleich die ESBK beauftragt wurde,

- 3 das sich bei ihr befindliche Mobiltelefon (U64090) zwecks Erstellung einer forensischen Kopie dem Fedpol weiterzuleiten (act. 2);

- die ESBK das Mobiltelefon «iPhone 14 Pro» (U64090) dem Fedpol am 26. Juli 2023 übermittelte (act. 4); - die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. Juli 2023 A. eine Frist bis zum 7. August 2023 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort ansetzte (act. 3); dieses Schreiben A. gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Juli 2023 zugestellt wurde (act. 8);

- das Fedpol am 8. August 2023 seinen Bericht vom 28. Juli 2023 zur forensischen Sicherung des Mobiltelefons «iPhone 14 Pro» (U64090) einreichte, worin zusammenfassend ausgeführt wurde, dass eine forensische Kopie des Gerätes nicht habe erstellt werden können; das Fedpol dem Gericht mit seinem Bericht das (abgestellte und nicht an eine Powerbank angeschlossene) Mobiltelefon «iPhone 14 Pro» (U64090) zustellte (act. 5);

- der Bericht des Fedpol vom 28. Juli 2023 A. am 8. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 7); - A. innert Frist und bis dato keine Gesuchsantwort einreichte.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen; mit der Substanziierungsobliegenheit

- 4 vermieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);

- die Gesuchsgegnerin mit der Erklärung, die Siegelung zu verlangen, keine Geheimnisrechte als betroffen anrief (act. 1.1); - sich die Gesuchsgegnerin im Entsiegelungsverfahren innert Frist und bis heute nicht vernehmen liess, mithin auch im Entsiegelungsverfahren keine Geheimnisrechte anruft;

- mangels substanziierter Vorbringen der Gesuchsgegnerin für die Beschwerdekammer kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;

- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sich auf dem Mobiltelefon «iPhone 14 Pro» (U64090) und dem Laptop «Asus» (U40414) befindenden Daten vornehmen kann;

- rein formal gesehen die Gesuchstellerin unterliegt, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen die Gesuchsgegnerin, fällt doch die von ihr angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);

- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind; - die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon «iPhone 14 Pro» (U64090) und der Laptop «Asus» (U40414) werden zur weiteren Verwendung der Eidgenössischen Spielbankenkommission übergeben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 21. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Eidgenössische Spielbankenkommission - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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