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Bundesstrafgericht 10.08.2022 BE.2022.14

10 agosto 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,744 parole·~24 min·2

Riassunto

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Testo integrale

Beschluss vom 10. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2022.14

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen die B. AG in Liq., C. und D. eine besondere Steueruntersuchung. Gegen die B. AG in Liq. wird wegen des Verdachts der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) in den Steuerperioden 2016 bis 2019 ermittelt. C. und D. werden der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176 DBG), des Steuerbetrugs (Art. 186 DBG), der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) sowie des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), eventuell der Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der B. AG in Liq. betreffend die Geschäftsjahre 2016 bis 2020, verdächtigt.

B. Im Zusammenhang mit der obgenannten besonderen Steueruntersuchung führte die ESTV am 2. Juni 2022 unter anderem am Sitz der E. AG an der Z.-Strasse, in Y., eine Hausdurchsuchung durch (act. 1.2). Dabei stellte sich heraus, dass die E. AG die Räumlichkeiten mit der A. AG teilt, weshalb die ESTV gleichentags die Durchsuchung deren Räumlichkeiten anordnete (act. 1, S. 2 und 3; act. 1.3). Anlässlich der Durchsuchung vom 2. Juni 2022 war F., einziges Mitglied des Verwaltungsrates der E. AG, nicht anwesend. Bei der Hausdurchsuchung zog die ESTV stellvertretend den vor Ort anwesenden G. bei (act. 1.4, 6.1, 6.3). Dabei stellte die ESTV am Arbeitsplatz der A. AG Papiere sicher ([...]), welche sie im Durchsuchungsprotokoll mit «Debitorenrechnungen der E. AG des Jahres 2020 aus Arbeitsplatz Nr. 6» beschrieb. Gestützt auf die von G. vor Ort erhobene Einsprache versiegelte die ESTV dieses Aktenstück (act. 1 S. 3; act. 1.5).

C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 orientierte die ESTV die A. AG über die von ihr resp. von G. erhobene Einsprache sowie gestützt darauf erfolgte Siegelung des Aktenstücks [...] und ersuchte bis zum 10. Juni 2022 um Mitteilung, ob die A. AG an der erhobenen Einsprache festhalten wolle (act. 1.6). Die A. AG liess sich nicht vernehmen.

D. In der Folge gelangte die ESTV mit Eingabe vom 22. Juni 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung, http://links.weblaw.ch/SR-642.21

- 3 die am 2. Juni 2022 von der A. AG, in den Räumlichkeiten der E. AG, sichergestellten und versiegelten Akten ([...]) zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 teilte H. im Namen der A. AG mit, dass er als Mitglied des Verwaltungsrates der A. AG nichts von versiegelten Akten wisse, die bei der E. AG sichergestellt worden seien. Weiter habe die A. AG nichts mit der E. AG zu tun, weshalb er in dieser Sache nichts sagen könne (act. 3). Das Schreiben vom 7. Juli 2022 wurde der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4).

F. Die Beschwerdekammer teilte der ESTV mit Schreiben vom 13. Juli 2022 mit, dass sie gestützt auf die ihr eingereichten Akten nicht ausschliessen könne, dass sich das am 2. Juni 2022 sichergestellte und versiegelte Aktenstück ([...]) im (Mit-)Gewahrsam der E. AG befand und ihr deshalb Siegelungsberechtigung zukommen könnte. Daher forderte das Gericht die ESTV auf, sich zu diesem Punkt bis zum 25. Juli 2022 zu äussern (act. 5).

G. Die ESTV liess sich mit Eingabe vom 15. Juli 2022 zur Gesuchsantwort der A. AG unaufgefordert vernehmen und legte weitere Unterlagen ins Recht (act. 6, 6.1-6.4). Zusammengefasst führte sie unter anderem aus, dass es sich bei der E. AG mutmasslich um die Nachfolgegesellschaft der B. AG in Liq. handle. F. habe am 2. Juni 2022 einem vor Ort anwesenden Mitarbeiter in einem mit offenem Lautsprecher geführten Telefongespräch erklärt, auf dem Weg in die Türkei zu sein und nicht am Durchsuchungsort erscheinen zu können (act. 6 und 6.3). G., Umzugsexperte der E. AG, sei stellvertretend beigezogen und unterrichtet worden. Gemäss Auskunft der Mitarbeitenden sei der Arbeitsplatz Nummer 6, wo sich die mutmassliche Debitorenrechnung der E. AG befunden habe, der A. AG zuzuordnen gewesen. G. habe als Hausgenosse der A. AG in deren Namen Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben (act. 6, 6.3 und 6.4). Mit gleichtägigem Schreiben nahm die ESTV in Bezug auf die Siegelungslegitimation der E. AG Stellung und legte dar, aus welchen Gründen sie diese als nicht gegeben erachtet (act. 7). Die Eingaben der ESTV vom 15. Juli 2022 wurde der A. AG am 19. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuervergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19-50 VStrR. Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2. 2.1 Das Entsiegelungsgesuch ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (s.a. JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 62). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp

- 5 anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend 20 Tage nach der Siegelung der Unterlagen und somit rechtzeitig eingereicht worden.

2.2 Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Dieses Gericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

2.3 2.3.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Als Inhaber und daher einsprachelegitimiert ist diejenige Person zu verstehen, die die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu durchsuchende Papiere hat, die faktische Gewahrsamsinhaberin (s.a. JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 41). Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind somit grundsätzlich nur die verfahrensleitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungsbehörde sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person fallen laut Gesetz nicht automatisch unter den Personenkreis, die als Parteien bzw. Verfahrensbeteiligte im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sind. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durch-

- 6 suchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhaltes der Papiere hat z.B. die beschuldigte Person in Bezug auf ihre Korrespondenz mit ihrem Anwalt, die bei einem Dritten sichergestellt wurde (vgl. a. JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 42). Falls mitbetroffene Dritte bereits Kenntnis von einem hängigen Entsiegelungsverfahren haben, ist ihnen grundsätzlich zuzumuten, ihre eigenen gesetzlich geschützten Geheimnisrechte unverzüglich geltend zu machen. Dementsprechend haben sie die prozessuale Obliegenheit, ihre Beteiligung am Verfahren rechtzeitig zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H).

2.3.2 Gegenstand des Durchsuchungsbefehls vom 17. Mai 2022 und der daraufhin erfolgten Durchsuchung vom 2. Juni 2022 bildeten die Räumlichkeiten an der Z.-Strasse, in Y., wo sich der Gesellschaftssitz der E. AG befindet. Anlässlich der Hausdurchsuchung stellte die Gesuchstellerin fest, dass die E. AG ihre Räumlichkeiten unter anderem mit der Gesuchsgegnerin teilt, weshalb die Gesuchstellerin gleichentags die Durchsuchung deren Räumlichkeiten anordnete (act. 1.3). Da anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2022 der alleinige und einzig zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der E. AG orientiert, aber nicht anwesend war, zog die Gesuchstellerin stellvertretend den vor Ort angetroffenen G. bei der Hausdurchsuchung bei, wobei G. in der Folge Einsprache gegen die Durchsuchung des sichergestellten Aktenstücks ([...]) erhob (act. 1.5).

2.3.3 Die von der Gesuchsgegnerin und der E. AG benutzten Räumlichkeiten sind laut den Angaben der Gesuchstellerin als Co-Working-Spaces ausgestaltet, wobei die Räumlichkeiten nicht eindeutig aufgeteilt seien (act. 1, S. 2). Nachdem das Gericht Mitgewahrsam der Gesuchsgegnerin und der E. AG am hier gegenständlichen Aktenstück nicht ausschliessen konnte und die Gesuchstellerin zur Einreichung einer Stellungnahme zur Siegelungslegitimation der E. AG aufforderte, reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen zu den Akten, darunter auch eine Kopie der Visitenkarte von G., das Durchsuchungsprotokoll betreffend die E. AG vom 2. Juni 2022 sowie einen mit handschriftlich angebrachten Bemerkungen ergänzten Übersichtsplan der Räumlichkeiten im zweiten Stock der Z.-Strasse, in Y. (act. 6.1-6.4). Aus diesem Übersichtsplan geht hervor, dass das Büro mit der Nummer 19 in drei Räume aufgeteilt ist. Auf dem Plan wurden diese drei Räume handschriftlich mit den Nummern 3, 4 und 5 bezeichnet. Der Zugang zum Raum 4 und zum Raum 5

- 7 erfolgt durch Raum 3. Gemäss den weiteren Handvermerken befanden sich bei der Hausdurchsuchung insgesamt zehn Arbeitsplätze im Büro Nummer 19, sechs davon (AP 1 bis 6) im Raum 3, zwei (AP 7 und 8) im Raum 4 und zwei weitere im Raum 5. Auf der Türe des Raumes 4, sei die Anschrift «B. AG» angebracht gewesen, die Arbeitsplätze 7 und 8 seien den Mitarbeitern der B. AG in Liq. und die Arbeitsplätze 1, 3, 5 und 6 im Raum 3 seien den Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin zugeordnet worden (act. 6.4).

2.3.4 Das hier gegenständliche Aktenstück ([...]) wurde im Raum 3 am Arbeitsplatz 6 sichergestellt. Dieser Arbeitsplatz wurde der Gesuchsgegnerin zugeordnet (act. 1, 1.5, 6 und 6.4). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens präzisierte die Gesuchstellerin den Fundort und gab an, das Aktenstück [...] in einem Bürokorpus des Arbeitsplatzes Nr. 6 sichergestellt zu haben (act. 7, S. 2). Mit der Unterzeichnung des Durchsuchungsprotokolls bestätigte G., dass es sich beim Arbeitsplatzes Nr. 6 um einen Arbeitsplatz der Gesuchsgegnerin handelte. Die Gesuchsgegnerin stellt dies im vorliegenden Verfahren nicht in Abrede. In ihrer Gesuchsantwort gab die Gesuchsgegnerin an, nicht zu wissen, dass bei der E. AG etwas sichergestellt worden sei (act. 2). Dass die Gesuchstellerin bei der E. AG keine Akten sicherstellte, deckt sich mit den Angaben im Durchsuchungsprotokoll vom 2. Juni 2022 (act. 6.3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich das sichergestellte Aktenstück [...] zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung einzig im Gewahrsam der Gesuchsgegnerin befand. Als Inhaberin des Gewahrsams ist die Gesuchsgegnerin zur Erhebung der Einsprache gegen die Durchsuchung des Aktenstücks befugt. Rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen sind bei Debitorenrechnungen nicht naheliegend, weshalb von der Anhörung der E. AG im vorliegenden Verfahren abgesehen wird.

2.3.5 Indes wurde die Einsprache gegen die Durchsuchung des Aktenstücks [...] nicht von der Gesuchsgegnerin, sondern von anlässlich der Hausdurchsuchung anwesenden G. erhoben. Laut der sich in den Akten befindlichen Visitenkarte ist G. Umzugsexperte bei der B. AG in Liq. Als Standort wird auf der Visitenkarte jedoch die E. AG, an der Z.-Strasse, in Y., angegeben (act. 6.1). In welchem Verhältnis G. zur Gesuchsgegnerin steht und ob er befugt war, die Einsprache für die Gesuchsgegnerin zu erheben, lässt sich anhand der vorliegenden Akten und Angaben der Parteien nicht abschliessend feststellen. Aktenkundig ist jedoch, dass die Gesuchsgegnerin von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2022 um Mitteilung ersucht worden war, ob sie an der von ihr bzw. von G. erhobenen Einsprache festhalte und bei fehlenden Rückmeldung die Gesuchstellerin vom Festhalten an der Einsprache ausgehe (act. 1.6). Damit wurde die Gesuchsgegnerin ausreichend über ihr Siegelungsrecht orientiert. Unter diesen Umständen,

- 8 kann dahingestellt bleiben, ob G. befugt war, im Namen der Gesuchsgegnerin die Einsprache zu erheben.

2.4 Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten.

3. 3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

3.2 Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG macht sich der vollendeten Steuerhinterziehung strafbar, wer bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die versuchte Steuerhinterziehung richtet sich nach Art. 176 DBG. Des Steuerbetrugs nach Art. 186 Abs. 1 DBG macht sich strafbar, wer zum Zweck einer Hinterziehung direkter Bundessteuern im Sinne der Art. 175–177 DBG gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Wer schliesslich zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen

- 9 dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG).

3.3 Die Gesuchstellerin äussert sich in Bezug auf den Tatverdacht wie folgt: Die beim Kantonalen Steueramt Zürich angeforderten Unterlagen hätten ergeben, dass bei der B. AG in Liq. ab 2016 bis zur Konkurseröffnung im Jahr 2021 mutmasslich Umsätze aus Umzugs- und Transporttätigkeit von mehreren Millionen nicht erfolgswirksam verbucht und versteuert worden seien. Die Beteiligungsrechte an der B. AG in Liq. seien mutmasslich von C. und D. gehalten und die Gesellschaft sei von ihnen alternierend geleitet worden. Die Gesuchstellerin verfüge über zahlreiche Dokumente, welche C. für die Gesellschaft gezeichnet habe, obwohl er im Gegensatz zu D. nie mit einer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Des Weiteren hätten C. und D. ab 2018 Vermögenszunahmen von durchschnittlich mehreren zehntausend Franken aufgewiesen, die mittels den deklarierten Steuerfaktoren in den betroffenen Steuerperioden nicht erklärt werden können. Namentlich hätten die Eheleute zu den bereits in ihrem Eigentum befindlichen drei Liegenschaften in der Schweiz ab 2019 weitere fünf Immobilien zu Kaufpreisen zwischen Fr. 0,5 Mio. und Fr. 2,5 Mio. erworben, obschon sie für deren Finanzierung gemäss Deklarationen in den eingereichten Steuererklärungen weder über genügend Einkommen noch über die dafür minimal erforderlichen Eigenmittel verfügt hätten. Daher bestehe der Verdacht, dass die Eheleute ihr Einkommen im Untersuchungszeitraum gegenüber den Steuerbehörden nicht vollständig deklariert hätten. Zudem seien die Eheleute laut dem öffentlich zugänglichen Handelsregister in weiteren im Umzugsgeschäft tätigen Gesellschaften als Inhaber von Stammanteilen und/oder zeichnungsberechtigte Geschäftsführer bzw. Organe eingetragen. Die Deklaration der Beteiligungsrechte an Gesellschaften sei in den privaten Steuererklärungen jedoch nur in den wenigsten Fällen und dies teilweise unvollständig deklariert worden. Formelle Dividenden bzw. geldwerte Leistungen aus Gesellschaften seien im Untersuchungszeitraum nie deklariert worden. Die B. AG in Liq. habe in den Steuererklärungen lediglich für das Jahr 2018 ein positives Jahresergebnis von ein paar tausend Franken ausgewiesen. In den übrigen Geschäftsjahren seien Verluste von mehreren zehntausend Franken angegeben worden. Die Gesuchstellerin habe auf der Grundlage von Barquittungen für Umzugs- und Reinigungsarbeiten die mutmasslich erwirtschafteten Barumsätze der Gesellschaft aufrechnen können. Diese würden von den eingereichten Jahresrechnungen für sämtliche betroffenen Steuerjahre jeweils im Umfang von mehreren hunderttausend Franken abweichen. Demensprechend bestehe der Verdacht, dass mittels

- 10 nicht deklarierten Erträgen an das wirtschaftlich berechtigte Ehepaar verdeckte Gewinne ausgeschüttet worden seien, die letztlich bei diesem zu einer Vermögenszunahme geführt hätten. Die B. AG in Liq. habe mittels den nicht verbuchten und mutmasslich an das Ehepaar ausgeschütteten (Bar-)Umsätzen geldwerte Vorteile erbracht, ohne diese gegenüber der Gesuchstellerin fristgerecht unter Beilage von vollständigen Jahresrechnungen zu deklarieren bzw. zu entrichten. Damit bestehe auch der Verdacht betreffend Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR bzw. Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG im Geschäftsbereich der Gesellschaft. Des Weiteren hätten die Abklärungen ergeben, dass die B. AG in Liq., über welche am 2. September 2021 Konkurs eröffnet worden war, der am 2. November 2021 mangels Aktiven eingestellt werden musste, über Umzugsfahrzeuge verfügt habe, die mutmasslich den wichtigsten Teil ihres Inventars ausgemacht hätten. Alleine im Zeitraum von August 2020 bis Oktober 2020 habe die B. AG in Liq. mindestens elf Fahrzeuge auf die E. AG übertragen, die bis zum 11. August 2020 als I. AG firmiert gewesen sei. Daher bestehe der Verdacht, dass die B. AG in Liq. ihre Fahrzeuge und die weiteren Aktiven bzw. Betriebsmittel auf die E. AG übertragen habe, um insbesondere den Fiskus zu prellen. Darauf deute auch der Umstand hin, dass die frühere Webseite der B. AG in Liq. nunmehr von der E. AG verwendet werde (act. 1, S. 4 ff.).

Ihrem Gesuch legte die Gesuchstellerin unter anderem eine Auswahl von Unterlagen, die C. für die B. AG in Liq. gezeichnet hat, sowie diverse Handänderungsanzeigen betreffend Liegenschaften für die Jahre 2019 bis 2021 bei (act. 1.9-1.10).

3.4 Gestützt auf die Ausführungen und die dem Gericht eingereichten Akten besteht der begründete Verdacht, dass die B. AG in Liq. nicht alle effektiv erwirtschafteten Umsätze erfolgswirksam verbuchte und ihre Aktiven vor der Konkurseröffnung möglicherweise auf die E. AG unentgeltlich überschrieb. Dadurch könnte die B. AG in Liq. Gewinne in hohem Ausmass verkürzt und damit auch Gewinnsteuern hinterzogen haben. In Bezug auf die für die Gesellschaft handelnden Eheleute J. besteht der begründete Verdacht, dass sie die mutmasslich höheren Gewinnanteile nicht deklarierten und damit Einkommenssteuern hinterzogen haben könnten (Art. 175 f. DBG). Indem die Eheleute J. als Vertreter der B. AG in Liq. dem Steueramt möglicherweise inhaltlich unwahre Jahresrechnungen einreichten, besteht ausserdem der Verdacht des Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG. Da bereits aus diesen Gründen ein hinreichender Anfangstatverdacht in Bezug auf eine Widerhandlung gegen das DBG zu bejahen ist, welcher auch den Einsatz von Zwangs-

- 11 massnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen erlaubt, kann dahingestellt bleiben, ob der Tatverdacht auch in Bezug auf weitere Tatbestände zu bejahen ist. Die Gesuchsgegnerin teilt die Räumlichkeiten an der Z.-Strasse, in Y. mit der E. AG, wobei deren Büro mit «B. AG» angeschrieben ist (supra E. 2.3.3). Der einzige Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin ist H., der mutmasslich für die Buchhaltung der in Verbindung mit den Eheleuten J. stehenden Umzugsgesellschaften zuständig ist (act. 6, S. 2). Aus diesem Grund führte die Gesuchstellerin am 2. Juni 2022 bei H. bzw. von ihm geführten Gesellschaften Hausdurchsuchungen durch. Dass die Gesuchstellerin unter diesen Umständen davon ausging, dass sich in den Räumlichkeiten der Gesuchstellerin an der Z.-Strasse, in Y. für die Untersuchung relevante Unterlagen befinden könnten, ist damit nicht zu beanstanden.

3.5 Nach dem Gesagten ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen. Die durchgeführte Hausdurchsuchung genügt den gesetzlichen Anforderungen.

4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren und Schriften bzw. auf den hier gegenständlichen Datenträgern Dateien befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshinder-

- 12 nisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).

4.2 Gestützt auf das oben Dargelegte besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten die oben erwähnten Bestimmungen des DBG verletzt haben könnten. Beim sichergestellten Dokument handelt es sich laut der Bezeichnung im Durchsuchungsprotokoll um Debitorenrechnungen der E. AG des Jahres 2020 (act. 1.5). Die bisherigen Ermittlungsergebnisse deuten darauf hin, dass die B. AG in Liq. ihre Aktiven entschädigungslos auf die E. AG übertragen haben und es sich dabei um deren Nachfolgegesellschaft handeln könnte. Darauf deuten insbesondere das Verwenden der früheren Webseite der B. AG in Liq. durch die E. AG sowie die Angaben auf der Visitenkarte von G. hin (vgl. supra E. 2.3.5 und 3.3). Ob und in welchem Verhältnis die Gesuchsgegnerin zu den Beschuldigten und der E. AG steht, wird die Gesuchstellerin im Rahmen der von ihr geführten Untersuchung zu ermitteln haben. Da Gegenstand der Untersuchung nebst anderem das Verhältnis der Eheleute J. und der B. AG in Liq. zur E. AG bildet und die Gesuchstellerin festzustellen versucht, ob die Eheleute J. aus weiteren Gesellschaften Einkommen bzw. Vermögen erwirtschafteten, welches sie nicht ordnungsgemäss deklariert haben, könnte das sichergestellte Dokument für die Untersuchung relevant sein. Insbesondere könnte das Aktenstück […] zur Rekonstruktion von Transaktionen bzw. Geldflüssen beitragen und Hinweise zur Beteiligung der Eheleute J. an der E. AG sowie über die daraus erwirtschafteten Einkommen bzw. Vermögen geben. Dies gilt umso mehr, als D. im Jahr 2020 einige Monate als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der E. AG im Handelsregister eingetragen war. Die Auswertung des bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Aktenstücks kann damit der von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung von Nutzen sein.

4.3 G. begründete die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2022 erhobene Einsprachen nicht (act. 1.5). Zum Schreiben der Gesuchstellerin vom 7. Juni 2022, mit welchem sie um Mitteilung ersuchte, ob an der erhobenen Einsprache festgehalten werde, liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen (act. 1.6; act. 1, S. 3). Auch im vorliegenden Verfahren macht die Gesuchsgegnerin allfällige Geheimhaltungsinteresse nicht geltend. Aus diesem Grund kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden.

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5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die am 2. Juni 2022 von der Gesuchsgegnerin, in den Räumlichkeiten der E. AG, sichergestellten und versiegelten Akten ([...]) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

6. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 2. Juni 2022 von der Gesuchsgegnerin, in den Räumlichkeiten der E. AG sichergestellten Akten ([...]) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 10. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - A. AG

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BE.2022.14 — Bundesstrafgericht 10.08.2022 BE.2022.14 — Swissrulings