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Bundesstrafgericht 14.07.2022 BE.2022.13

14 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,589 parole·~18 min·1

Riassunto

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Testo integrale

Beschluss vom 14. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

1. A. GMBH,

2. Einzelunternehmen B.,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2022.13

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen die C AG in Liq., D. und E. eine besondere Steueruntersuchung. Gegen die C. AG in Liq. wird wegen des Verdachts der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) in den Steuerperioden 2016 bis 2019 ermittelt. D. und E. werden der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176 DBG), des Steuerbetrugs (Art. 186 DBG), der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) sowie des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), eventuell der Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C. AG in Liq. betreffend die Geschäftsjahre 2016 bis 2020, verdächtigt.

B. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2022 (act. 1.4) durchsuchte die ESTV am 2. Juni 2022 die Räumlichkeiten des Einzelunternehmens B., an der Z.-strasse in Glattbrugg. Da anlässlich dieser Hausdurchsuchung eine Verbindung zwischen der vom Einzelunternehmen B. beherrschten A. GmbH und den beschuldigten Personen bekannt wurde, durchsuchte die ESTV gleichentags die Räumlichkeiten der A. GmbH, die sich ebenfalls an der Z.-strasse 10, in Glattbrugg, befinden (act. 1.3). Anlässlich dieser beiden Hausdurchsuchungen stellte die ESTV diverse Unterlagen und Datenträger sicher. Gestützt auf die vom Einzelunternehmen B. anlässlich der Hausdurchsuchungen erhobenen Einsprachen versiegelte die ESTV die sichergestellten Unterlagen und Datenträger (act. 1.5-1.7).

C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung, die am 2. Juni 2022 in den Räumlichkeiten der A. GmbH sichergestellten Akten und Datenträger ([…]) sowie in den Räumlichkeiten des Einzelunternehmens B., sichergestellten Akten und Datenträger ([…]) zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1). Die Beschwerdekammer eröffnete daraufhin das vorliegende Entsiegelungsverfahren BE.2022.13.

D. Im Zusammenhang mit dem gegen C. AG in Liq., D. und E. geführten Strafverfahren führte die ESTV am 2. Juni 2022 weitere Hausdurchsuchungen durch. Namentlich durchsuchte die ESTV die Räumlichkeiten am Sitz der http://links.weblaw.ch/SR-642.21

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F. AG sowie die Wohnräumlichkeiten von D. und E. Ebenfalls mit Eingaben vom 22. Juni 2022 ersuchte die ESTV die Beschwerdekammer um Entsiegelung und Durchsuchung der anlässlich dieser Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen und Datenträger. Die Beschwerdekammer eröffnete daraufhin die Verfahren BE.2022.12 und BE.2022.14.

E. Die Gesuchsantwort vom 7. Juli 2022, mit welcher das Einzelunternehmen B. in seinem Namen und im Namen der A. GmbH zum Entsiegelungsgesuch Stellung nahm, wurde der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 3-4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuervergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19-50 VStrR. Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des

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Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend formgerecht und 20 Tage nach der Siegelung der Unterlagen und Datenträger eingereicht worden. Als Inhaber der Räumlichkeiten, wo die versiegelten Akten und Datenträger sicherge-

- 5 stellt wurden, durfte der Gesuchsgegner 2 in eigenem Namen bzw. im Namen seiner Einzelfirma sowie als Vertreter der Gesuchsgegnerin 1 gegen deren Durchsuchung Einsprache erheben. Es liegen sämtliche Eintretensvoraussetzungen vor, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.

3. 3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

3.2 Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG macht sich der vollendeten Steuerhinterziehung strafbar, wer bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die versuchte Steuerhinterziehung richtet sich nach Art. 176 DBG. Des Steuerbetrugs nach Art. 186 Abs. 1 DBG macht sich strafbar, wer zum Zweck einer Hinterziehung direkter Bundessteuern im Sinne der Art. 175–177 DBG gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Wer schliesslich zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen

- 6 dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG).

3.3 Die Gesuchstellerin äussert sich in Bezug auf den Tatverdacht wie folgt: Die beim Kantonalen Steueramt Zürich angeforderten Unterlagen hätten ergeben, dass bei der C. AG in Liq. ab 2016 bis zur Konkurseröffnung im Jahr 2021 mutmasslich Umsätze aus Umzugs- und Transporttätigkeit von mehreren Millionen nicht erfolgswirksam verbucht und versteuert worden seien. Die Beteiligungsrechte an der C. AG in Liq. seien mutmasslich von D. und E. gehalten und die Gesellschaft sei von ihnen alternierend geleitet worden. Die Gesuchstellerin verfüge über zahlreiche Dokumente, welche D. für die Gesellschaft gezeichnet hätte, obwohl er im Gegensatz zu E. nie mit einer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Des Weiteren hätten D. und E. ab 2018 Vermögenszunahmen von durchschnittlich mehreren zehntausend Franken aufgewiesen, die mittels den deklarierten Steuerfaktoren in den betroffenen Steuerperioden nicht erklärt werden können. Namentlich hätten die Eheleute zu den bereits in ihrem Eigentum befindlichen drei Liegenschaften in der Schweiz ab 2019 weitere fünf Immobilien zu Kaufpreisen zwischen Fr. 0,5 Mio. und Fr. 2,5 Mio. erworben, obschon sie für deren Finanzierung gemäss Deklarationen in den eingereichten Steuererklärungen weder über genügend Einkommen noch über die dafür minimal erforderlichen Eigenmittel verfügt hätten. Daher bestehe der Verdacht, dass die Eheleute ihr Einkommen im Untersuchungszeitraum gegenüber den Steuerbehörden nicht vollständig deklariert hätten. Zudem seien die Eheleute laut dem öffentlich zugänglichen Handelsregister in weiteren im Umzugsgeschäft tätigen Gesellschaften als Inhaber von Stammanteilen und/oder zeichnungsberechtigte Geschäftsführer bzw. Organe eingetragen. Die Deklaration der Beteiligungsrechte an Gesellschaften sei in den privaten Steuererklärungen jedoch nur in den wenigsten Fällen und dies teilweise unvollständig deklariert worden. Formelle Dividenden bzw. geldwerte Leistungen aus Gesellschaften seien im Untersuchungszeitraum nie deklariert worden. Die C. AG in Liq. habe in den Steuererklärungen lediglich im Jahr 2018 ein positives Jahresergebnis von ein paar tausend Franken ausgewiesen. In den übrigen Geschäftsjahren seien Verluste von mehreren zehntausend Franken angegeben worden. Die Gesuchstellerin habe auf der Grundlage von Barquittungen für Umzugs- und Reinigungsarbeiten die mutmasslich erwirtschafteten Barumsätze der Gesellschaft aufrechnen können. Diese würden sich von den eingereichten Jahresrechnungen für sämtliche betroffenen Steuerjahre jeweils im Umfang von mehreren hunderttausend Franken abweichen. Demensprechend bestehe der Verdacht, dass mittels nicht deklarierten Erträgen an das wirtschaftlich berechtigte Ehepaar verdeckte Gewinne ausgeschüttet worden seien, die letztlich bei diesem zu

- 7 einer Vermögenszunahme geführt hätten. Die C. AG in Liq. habe mittels den nicht verbuchten und mutmasslich an das Ehepaar ausgeschütteten (Bar-)Umsätzen geldwerte Vorteile erbracht, ohne diese gegenüber der Gesuchstellerin fristgerecht unter Beilage von vollständigen Jahresrechnungen zu deklarieren bzw. zu entrichten. Damit bestehe auch der Verdacht betreffend Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR bzw. Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG im Geschäftsbereich der Gesellschaft. Des Weiteren hätten die Abklärungen ergeben, dass die C. AG in Liq., über welche am 2. September 2021 Konkurs eröffnet worden war und der am 2. November 2021 mangels Aktiven eingestellt werden musste, über Umzugsfahrzeuge verfügt habe, die mutmasslich den wichtigsten Teil ihres Inventars ausgemacht hätten. Alleine im Zeitraum von August 2020 bis Oktober 2020 habe die C. AG in Liq. mindestens elf Fahrzeuge auf die F. AG übertragen, die bis zum 11. August 2020 als G. AG firmiert gewesen sei. Daher bestehe der Verdacht, dass die C. AG in Liq. ihre Fahrzeuge und die weiteren Aktiven bzw. Betriebsmittel auf die F. AG übertragen habe, um insbesondere den Fiskus zu prellen. Darauf deute auch der Umstand hin, dass die frühere Webseite der C. AG in Liq. nunmehr von der F. AG verwendet werde (act. 1, S. 4 ff.).

Zwecks Nachweis des Tatverdachts legte die Gesuchstellerin ihrem Gesuch unter anderem eine Auswahl von Unterlagen, die D. für die C. AG in Liq. gezeichnet hat sowie diverse Handänderungsanzeigen betreffend Liegenschaften für die Jahre 2019 bis 2021 bei (act. 1.11-1.12).

3.4 Gestützt auf die Ausführungen und die dem Gericht eingereichten Belege besteht der begründete Verdacht, dass die C. AG in Liq. nicht alle effektiv erwirtschafteten Umsätze erfolgswirksam verbuchte und ihre Aktiven vor der Konkurseröffnung möglicherweise auf die F. AG unentgeltlich überschrieb. Dadurch könnte die C. AG in Liq. Gewinne in hohem Ausmass verkürzt und damit auch Gewinnsteuern hinterzogen haben. In Bezug auf die für die Gesellschaft handelnden Eheleute D. und E. besteht der begründete Verdacht, dass sie die mutmasslich höheren Gewinnanteile nicht deklarierten und damit Einkommenssteuern hinterzogen haben könnten (Art. 175 f. DBG). Indem die Eheleute D. und E. als Vertreter der C. AG in Liq. dem Steueramt möglicherweise inhaltlich unwahre Jahresrechnungen einreichten, besteht ausserdem der Verdacht des Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG. Da bereits aus diesen Gründen ein hinreichender Anfangstatverdacht in Bezug auf eine Widerhandlung gegen das DBG zu bejahen ist, welcher auch den Einsatz von Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen erlaubt, kann dahingestellt bleiben, ob der Tatverdacht auch in Bezug auf weitere Tatbestände zu bejahen ist.

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3.5 Nach dem Gesagten ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen. Die durchgeführte Hausdurchsuchung genügt den gesetzlichen Anforderungen.

4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren und Schriften bzw. auf den hier gegenständlichen Datenträgern Dateien befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).

4.2 Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten die oben erwähnten Bestimmungen des DBG verletzt haben könnten. Gemäss den Ausführungen im Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2022 ist der Gesuchsgegner 2 als Superuser der F. AG für Mehrwertsteuer-Dienstleistungen bei der «ESTV-Suisse Tax» bevollmächtigt. Dies wird vom Gesuchsgegner 2 nicht bestritten. Vielmehr bestätigte er in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2022, dass die Familie D. und E. zu seinen Kunden zähle (act. 3). Es ist daher anzunehmen, dass sich in den Räum-

- 9 lichkeiten seines Einzelunternehmens B. Dokumente betreffend die F. AG, die C. AG in Liq. sowie das Ehepaar D. und E. befinden könnten (act. 1.4). Damit könnten die sich in den sichergestellten Unterlagen bzw. auf den Datenträgern befindlichen Informationen Aufschluss geben über das Vorgehen der Täterschaft, die involvierten Personen sowie (Umzugs-)Gesellschaften und über die möglicherweise unentgeltlich erfolgte Übertragung der Fahrzeuge von der C. AG in Liq. auf die F. AG. Die Auswertung der bei den Gesuchsgegnern sichergestellten Unterlagen und Datenträger kann damit der von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung von Nutzen sein.

4.3 Die Gesuchsgegner begründeten die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2022 erhobenen Einsprachen nicht (act. 1.5-1.7). Zum Schreiben der Gesuchstellerin vom 7. Juni 2022, mit welchem sie um Mitteilung ersuchte, ob an den erhobenen Einsprachen festgehalten werde, liessen sich die Gesuchsgegner nicht vernehmen (act. 1.8; act. 1, S. 3). Im vorliegenden Verfahren nahm der Gesuchsgegner 2 für ihn und die Gesuchsgegnerin 1 Stellung und führte aus, dass er die Siegelung der Unterlagen verlangt habe, weil er diese nur treuhänderisch besitze. Seine Kunden, die Eheleute D. und E., hätten ihn gebeten, die Dokumente nicht entsiegeln zu lassen, da kein direkter Zusammenhang zwischen den bei ihm sichergestellten Dokumenten und der Familie D. und E. bestünde. Dies zumal der Verdacht der Steuerhinterziehung auf das Jahr 2016 zurückgehe und bei ihm keine Dokumente aus dem Jahr 2016 gewesen seien (act. 3). Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen der den Gesuchsgegnern obliegenden Substantiierungspflicht nicht. Die Gesuchsgegner machen insbesondere auch in der Gesuchsantwort vom 7. Juli 2022 keine Geheimhaltungsinteresse gelten und legen nicht dar, an welchen der konkret sichergestellten Unterlagen ein solches Interesse bestehen soll. Ausserdem legen die Gesuchsgegner nicht dar, weshalb ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Bestreitung des Konnexes zwischen den sichergestellten Unterlagen und dem untersuchten Sachverhalt. Wie oben festgestellt (supra E. 4.2), können die sichergestellten Unterlagen und Datenträger der von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung von Nutzen sein. Dies umso mehr, als die sichergestellten Unterlagen laut Bezeichnung in den Durchsuchungsprotokollen hauptsächlich aus den Jahren 2017 bis 2022 stammen und die Beschuldigten sowie die F. AG betreffen (act. 1.5-1.6). In Anbetracht der zu untersuchenden Widerhandlungen gegen das DBG überwiegt das Strafverfolgungsinteresse gegenüber einem allfälligen Geheimhaltungsinteresse der Gesuchsgegner. Daher erweist sich die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger als verhältnismässig.

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5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die am 2. Juni 2022 in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin 1 sichergestellten Akten und Datenträger ([…]) sowie in den Räumlichkeiten des Einzelunternehmens des Gesuchsgegners 2 sichergestellten Akten und Datenträger ([…]) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

Da die Gesuchstellerin dem Gericht die versiegelten Gegenstände in den Verfahren BE.2022.12, BE.2022.13 und BE.2022.14 gemeinsam einreichte, ohne diese zu den einzelnen Entsiegelungsgesuchen zugeordnet zu haben, werden die oben zu entsiegelnden Akten und Datenträger der Gesuchstellerin nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren BE.2022.12, BE.2022.13, BE.2022.14 zugestellt.

6. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den Gesuchsgegnern aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 2. Juni 2022 in den Räumlichkeiten der A. GmbH sichergestellten Akten und Datenträger ([…]) sowie in den Räumlichkeiten des Einzelunternehmens B. sichergestellten Akten und Datenträger ([…]) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 14. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - A. GmbH - Einzelunternehmen B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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