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Bundesstrafgericht 11.01.2023 BE.2021.11

11 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,329 parole·~37 min·2

Riassunto

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Testo integrale

Beschluss vom 11. Januar 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Gesuchsteller

gegen

BANK A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Benjamin Borsodi und Charles Goumaz, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2021.11

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Sachverhalt:

A. Am 18. Mai 2017 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Bank A. Group AG sowie der Bank A. AG sowie allfällige weitere involvierte Personen wegen Widerhandlung gegen Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0; Verfahrensakten EFD pag. 010 0001 ff. = act. 7.26). Gemäss Strafanzeige besteht der Verdacht, dass unbekannte Personen im Zusammenhang mit einer Kundenbeziehung zu B., dem früheren […] der Republik Z., eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG verspätet bzw. gar nicht erstattet hätten. Die Strafanzeige basiert auf dem Ergebnis einer internen Untersuchung der Bank A. AG (act. 7.26, Beilagen Nr. 1 und 2).

B. Das EFD eröffnete am 10. März 2021 eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (Verfahrensakten EFD pag. 040 0001 ff. = act. 7.27).

C. Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 wies das EFD die Bank A. AG an, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 sämtliche bankinterne Weisungen betreffend GwG-Sorgfaltspflichten und sämtliche weiteren Unterlagen zu Organisation, personeller Besetzung, Hierarchie, Zuständigkeiten sowie Pflichten und Befugnissen im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung bis zur obersten Leitungsebene sowie zur Geschäftsbeziehung mit B., Kontonummer 1, lautend auf C. Inc., diverse in der Verfügung genannte Unterlagen und Auskünfte herauszugeben (Verfahrensakten EFD, pag. 031 0001 ff. = act.1.1).

D. Die Bank A. AG reichte dem EFD nach zweimaliger Fristerstreckung am 12. Juli 2021 Unterlagen auf einem passwortgeschützten Datenträger ein und verlangte dessen Siegelung (act. 1.2).

E. Daraufhin ersuchte das EFD die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 27. Juli 2021 um Entsiegelung der ihm am 12. Juli 2021 in elektronischer Form eingereichten Unterlagen und um Erlaubnis zu deren Durchsuchung (act. 1).

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F. Die Bank A. AG beantragt mit Gesuchsantwort vom 6. September 2021 die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs (act. 7). Sie reichte mit der Gesuchsantwort in Papierform geschwärzte Protokolle der jährlichen PEP-Überprüfungen der Jahre 2008 bis 2011 ein. Nach Angaben der Bank A. AG handelt es sich bei diesen Protokollen um jene, die sich bereits auf dem USB-Stick vom 12. Juli 2021 befinden, dort allerdings in ungeschwärzter Form. Die Bank A. AG führte hierzu aus, dass die Protokolle Informationen zu zahlreichen Bankkunden enthielten, die in keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegend relevanten Strafverfahren stünden, weshalb diese nicht oder nur in geschwärzter Form dem EFD herausgegeben werden könnten (act. 7, S. 18; act. 7/32.1-5). In seiner Replik vom 7. September 2021 hält das EFD an seinem im Gesuch vom 27. Juli 2021 gestellten Antrag fest. Das EFD führte zudem aus, sofern von der Bank A. AG auf dem USB-Stick vom 12. Juli 2021 Unterlagen eingereicht worden seien, die in keinem potentiellen Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren stünden, diese nicht von der Auskunfts- und Editionsverfügung erfasst und vom EFD auch nicht herausverlangt worden seien. Eventualiter seien diese Unterlagen teilweise geschwärzt an das EFD zur Durchsuchung herauszugeben (act. 9, S. 8). Die Bank A. AG nahm zur Replik des EFD mit Duplik vom 1. Oktober 2021 Stellung (act. 11). Die Gesuchsduplik der Bank A. AG wurde dem EFD am 4. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

G. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 forderte die Referentin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Bank A. AG auf, dem Gericht bis zum 13. Dezember 2022 einen Datenträger einzureichen, welcher jene elektronischen Daten enthalte, die sich auf dem USB-Stick vom 12. Juli 2021 befänden, sofern sie die Geschäftsbeziehung mit B., Kontonummer 1, lautend auf C. Inc. beträfen, bzw. dem Gericht die Daten des USB-Sticks vom 12. Juli 2021 mit Ausschluss der verfahrensfremden, in der Papiereingabe geschwärzten Daten zukommen zu lassen. Die Bank A. AG wurde ferner aufgefordert, innerhalb der gleichen Frist mitzuteilen, wem/welchen Personen die Initialen («B.1», «D.1», «E.1») auf den geschwärzten Protokollen der jährlichen PEP-Überprüfungen vom 20. September 2010 und 18. Oktober 2021 unter dem Land «Z.» zuzuordnen seien bzw. mitzuteilen, aus welchem von der Bank A. AG eingereichten Dokument die Bedeutung dieser Initialen hervorgehe (act. 15).

H. Die Bank A. AG reichte der Beschwerdekammer innert erstreckter Frist am 23. Dezember 2022 einen neuen USB-Stick ein (act. 18.1) und hielt hierzu fest, dass sich darauf sämtliche Dokumente befinden würden, die bereits auf dem USB-Stick, welcher dem EFD zusammen mit dem Siegelungsgesuch

- 4 vom 12. Juli 2021 eingereicht worden war, abgespeichert waren. Die Dokumente 27, 28, 30, 31 und 32 würden nunmehr den Akten 32-1 bis 32-5 (= act. 7.32.1-5) entsprechen. Ausserdem machte die Bank A. AG Angaben zu den auf den PEP-Protokollen unter der Rubrik «Z.» aufgeführten Initialen (act. 18). Die Eingabe der Bank A. AG wird dem EFD zusammen mit dem heutigen Beschluss zur Kenntnis zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FIN- MAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

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2. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend formgerecht und 15 Tage nach der Siegelung der Unterlagen und Datenträger eingereicht worden. Gestützt auf die Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 reichte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller am 12. Juli 2021 einen passwortgeschützten Datenträger ein, worauf sich die angeforderten Unterlagen (in versiegelter Form) befänden, und erhob gegen deren Durchsuchung zugleich Einsprache (act. 1.2). Als Inhaberin der auf dem Datenträger gespeicherten Daten ist die Gesuchsgegnerin zur Erhebung der Einsprache legitimiert. Es liegen sämtliche Eintretensvoraussetzungen vor, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch vom 27. Juli 2021 einzutreten ist.

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3. 3.1 Die Gesuchsgegnerin moniert in einem ersten Punkt die fehlende Rechtmässigkeit der Auskunfts- und Editionsverfügung des Gesuchstellers vom 8. April 2021. Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin hätten der Gesuchsteller und die Bundesanwaltschaft ihre Verfahren abgesprochen und seien koordiniert vorgegangen. Die Bundesanwaltschaft habe ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Geldwäscherei geführt. In diesem Verfahren seien die Gesuche der Bundesanwaltschaft betreffend die Entsiegelung von Unterlagen, welche ebenfalls Gegenstand der Auskunfts- und Editionsverfügung des Gesuchstellers gebildet hätten, abgewiesen worden. Mit der Herausgabe der gegenwärtig gesielten Unterlagen an den Gesuchsteller könne die Bundesanwaltschaft potentiell die fraglichen Unterlagen rechtshilfeweise einsehen, womit ein Verstoss gegen Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO vorliegen würde. Dass die beiden Behörden koordiniert vorgegangen seien, ergebe sich unter anderem aus der vorliegend krassen Verletzung des Beschleunigungsgebotes, indem der Gesuchsteller zwischen der Erstattung der Strafanzeige durch die FINMA am 18. Mai 2017 bis zur Verfahrenseröffnung durch ihn am 10. März 2021 knapp vier Jahre untätig gewesen sei. Die Verfahrenseröffnung sei kurz vor dem Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2021 vom 16. Juni 2021 erfolgt, mit welchem dieses die Ablehnung des Entsieglungsgesuches der Bundesanwaltschaft durch das Waadtländer Zwangsmassnahmengericht bestätigt habe. Auch habe der Gesuchsteller auf eine Vereinigung der Verfahren verzichtet und habe in der Gesuchsreplik zugegeben, zuletzt im Mai 2020 mit der Bundesanwaltschaft Kontakt gehabt zu haben. Bereits aus diesem Grund sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen und die Dokumente seien der Gesuchsgegnerin zurückzugeben (act. 7, S. 8 ff.; act. 11, S. 1 f.).

3.2 Beim Entsiegelungsverfahren handelt es sich um ein akzessorisches Zwischenverfahren, in welchem gerichtlich darüber entschieden wird, ob potenzielle Beweismittel durchsucht und gesichtet werden dürfen oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorgehen (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 41 zu Art. 248 StPO). Mit anderen Worten ist der Prüfungsgegenstand im Entsiegelungsverfahren beschränkt auf die Fragen der Zulässigkeit der Durchsuchung und ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR; vgl. nachfolgend E. 5 ff.). Ob dereinst die Bundesanwaltschaft tatsächlich beim Gesuchsteller rechtshilfeweise um Herausgabe der edierten Unterlagen ersuchen wird, ist – wie der Gesuchsteller zu Recht festgehalten hat – hypothetisch und hat mit dem vorliegenden Entsiegelungsverfahren bzw. mit den sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen nichts zu tun. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.

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4. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).

Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

5. 5.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.7 vom 22. November 2018 E. 4.1). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; s.a. 143 IV 330 E. 2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2).

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5.2 5.2.1 Der Gesuchsteller ermittelt – wie eingangs erwähnt – wegen des Verdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 9 GwG. Mit Blick auf die Vorbringen des Gesuchstellers und die eingereichten Beilagen, insbesondere die Strafanzeige der FINMA vom 18. Mai 2017, stützt er den Tatverdacht auf folgenden Sachverhalt:

5.2.2 Die FINMA habe betreffend die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf die Geschäftsbeziehungen von B. in der Schweiz Abklärungen getätigt, in deren Verlauf die Gesuchsgegnerin durch ihr Group Internal Audit (nachfolgend «GIA») eine interne Untersuchung zuhanden der FINMA durchgeführt habe. Gemäss den Berichten des GIA vom 31. August, 7. und 11. Oktober 2016 seien unter den Bankkunden 25 mit B. verwandte Personen ausfindig gemacht worden, welche 33 Kundenbeziehungen mit der Gesuchsgegnerin unterhalten hätten. B. und seine Familienmitglieder seien von der Bank als politisch exponierte Personen mit erhöhtem Risiko (PEP) eingestuft worden. Die Abklärungen des GIA hätten ergeben, dass am 24. Juni 2009 auf dem Konto der C. Inc. bei der Bank A. AG mit der Kontonummer 1 ein Betrag von USD 10 Mio. gestützt auf einen Check des damaligen […] von Y., F., eingegangen sei. Wirtschaftlich Berechtigter dieses am 31. August 2004 eröffneten Kontos sei B. gewesen. Die Kontobeziehung habe bis am 4. November 2011 bestanden. Die Einlösung des Checks durch einen Sohn von B. habe bei der Bank zwei Geldwäschereiwarnungen ausgelöst. Hierzu hätten der zuständige Kundeberater und sein Vorgesetzter festgehalten, dass es sich bei der Zahlung um ein in der arabischen Welt übliches Geschenk handle. Weitergehende Abklärungen zum Hintergrund des Zahlungseingangs über USD 10 Mio. seien nicht dokumentiert. Ein Teil dieser USD 10 Mio. sei am 2. September sowie am 16. November 2009 vom Konto der C. Inc. auf grösstenteils neu eröffnete Konten von Mitgliedern der Familie B. transferiert worden. Die Zahlungen – insgesamt 19 Transaktionen – seien an die zwei Ehefrauen von B., alle seine Kinder sowie ein Enkelkind gegangen. Eine dieser Überweisungen im Umfang von USD 300'000.-- sei auf ein Konto von G., dem ältesten Sohn von B. und damaligen […] der Republikanischen Garde von Z., getätigt worden.

Anfang Juli 2011 habe die Gesuchsgegnerin die grosse Mehrheit der Bankbeziehungen zu B. und dessen Familienmitgliedern saldiert, insbesondere wegen der Zunahme der negativen Treffer im Rahmen der jährlichen Überprüfung von B. als PEP. Am 26. Februar 2014 habe der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2140 verabschiedet und eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Diese habe am 20. Februar 2015 ihren Schlussbericht vorgelegt. Bestandteil dieses Berichts sei unter anderem ein

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Abschnitt über die finanzielle Situation von B. gewesen. Demnach habe B. über ein Vermögen von bis zu USD 60 Mio. verfügt und mindestens teilweise sollen die Vermögenswerte im Zusammenhang mit korrupten Handlungen während seiner Amtszeit als […] von Z. stehen. Bei Veröffentlichung des Berichts habe die Gesuchsgegnerin keine Beziehung mehr zu B. unterhalten, nur das Konto seines ältesten Sohnes sei zum damaligen Zeitpunkt noch aktiv gewesen.

Die Gesuchsgegnerin habe in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen zu B. sowie zu seinen Familienmitgliedern, im Speziellen zu B. und seinem Sohn G., keine Meldung an die Geldwäschereistelle (MROS) erstattet. Vor dem Hintergrund der Einlösung eines Checks in der Höhe von USD 10 Mio., der hohen Sensitivität der involvierten Personen aufgrund ihrer politischen Ämter und Regierungsfunktionen ([…] von Z. und […] von Y.) und der Tatsache, dass das Regierungsoberhaupt eines Staates dem Regierungsoberhaupt des Nachbarstaates USD 10 Mio. zu dessen ausschliesslicher Verfügung schenke und der Check im Ausland eingelöst werde, d.h. die Gelder ausser Landes gebracht würden, seien weitergehende Abklärungen zum Hintergrund dieser Transaktion durch die Bank zwingend erforderlich gewesen. Im Zusammenhang mit den bereits seit längerem öffentlich verfügbaren Hinweisen, dass im Z. auf sämtlichen staatlichen Ebenen ein System der Korruption bestehe, hätten bei den Verantwortlichen der Gesuchsgegnerin ernsthafte Zweifel auf eine mögliche deliktische Herkunft dieser Vermögenswerte bestehen müssen.

5.3 5.3.1 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die Gesuchsgegnerin die Hintergründe der am 24. Juni 2009 erfolgten Einzahlung von USD 10 Mio. vom damaligen […] von Y. auf das Konto der C. Inc., dessen wirtschaftlich Berechtigter B. war, hätte abklären müssen. Unter Berücksichtigung des in der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 angegebenen Zeitraumes ist anzunehmen, dass der Gesuchsteller von einem mutmasslichen Deliktszeitraum von Januar 2009 bis Ende Dezember 2011 ausgeht.

5.3.2 Das GwG in der Fassung vom 1. Februar 2009 stand bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft und sah eine identische Strafandrohung wie die derzeit geltende revidierte Fassung des GwG vor. Die vorliegend relevanten Passagen von Art. 7 und 9 GwG blieben auch durch zwischenzeitliche Revisionen unverändert. Die in Art. 37 GwG vorgesehene Busse für vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG beträgt bis zu 500‘000 Franken und diejenige für fahrlässiges Handeln bis zu 150‘000 Franken. Dabei handelt es sich bei den Straftaten gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG nicht um blosse

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Ordnungswidrigkeiten (Art. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 VStrR), bei denen keine Zwangsmassnahmen zulässig wären, sondern um eine als Dauerdelikt ausgestaltete qualifizierte Übertretung (BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2).

5.3.3 In Bezug auf die verwaltungsrechtlichen Regelungen betreffend GwG-Sorgfaltspflichten ist das Recht massgebend, das zur Tatzeit in Kraft stand. Vom 18. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2010 war die Verordnung über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich (GwV-FINMA 1) in Kraft (vgl. Ziff. I 4 der Verordnung der FINMA vom 20. November 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2009, AS 2008 5616). Die GwV-FINMA 1 wurde per 1. Januar 2011 zusammen mit zwei weiteren von den jeweiligen FINMA- Vorgängerorganisationen ausgearbeiteten GeIdwäschereiverordnungen in der Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA, AS 2010 6295) zusammengeführt. Die relevanten Normen der bis dahin bestehenden Verordnungen wurden weitestgehend unverändert in die neue Verordnung überführt, wobei die materiellen Regelungen betreffend die Sorgfaltspflichten keine vorliegend relevanten Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.1.4). Die aGwV- FINMA stand vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2016 ist die Verordnung der FINMA vom 3. Juni 2015 über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor in Kraft (GwV-FINMA; SR 955.033.0) und entspricht in Bezug auf die hier relevanten Normen den Bestimmungen der aGwV-FINMA.

Mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung einer möglichen Meldepflicht ist vorliegend die aGwV-FINMA anwendbar (vgl. Art. 78 Abs. 3 GwV-FINMA).

5.4 5.4.1 Art. 9 GwG regelt die den Finanzintermediären obliegenden Meldepflichten bei Geldwäschereiverdacht. Als Finanzintermediäre gelten unter anderem Banken nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a GwG). Die Bank muss der MROS unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie bzw. ihre Organe wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 GwG). Hat ein Finanzintermediär keinen begründeten

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Verdacht auf Geldwäscherei, aber Wahrnehmungen gemacht, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, so kann er diese gestützt auf das Melderecht von Art. 350ter Abs. 2 StGB der Meldestelle für Geldwäscherei melden (Art. 29 Abs. 1 aGwV-FINMA). Übt die Bank bei diesen bloss «zweifelhaften Geschäftsbeziehungen» mit bedeutenden Vermögenswerten ihr Melderecht nicht aus, so dokumentiert sie die Gründe (Art. 29 Abs. 2 aGwV-FINMA). Führt die Bank die zweifelhafte Geschäftsbeziehung weiter, so hat sie diese genau zu überwachen und auf Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei hinweisen, zu überprüfen (Art. 29 Abs. 3 aGwV-FINMA).

5.4.2 Die Bank muss nach Art. 6 Abs. 2 GwG die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung namentlich abklären, wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar (lit. a), wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (lit. b) oder wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 6 Abs. 3 GwG; Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 12 Abs. 3 aGwV-FINMA). Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über deren Aufnahme und jährlich über deren Weiterführung (Art. 18 Abs. 1 lit. a und Art. 19 Abs. 1 aGwV-FINMA).

5.4.3 Die Bank trifft mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken (Art. 14 Abs. 1 aGwV-FINMA). Abzuklären ist nach Art. 14 Abs. 2 aGwV-FINMA je nach den Umständen namentlich, ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (lit. a), die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte (lit. b), den Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte (lit. c), die Hintergründe und Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (lit. d) sowie der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. e). Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen insbesondere das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c aGwV-FINMA). Die Bank überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie (Art. 15 Abs. 2 aGwV-FINMA). Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken sichtbar, leitet die Bank die zusätzlichen Abklärungen

- 12 unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch (Art. 16 aGwV-FINMA).

5.4.4 Gemäss dem Anhang zur aGwG-FINMA betreffend die Anhaltspunkte für Geldwäscherei sind Erklärungen des Kunden über die Hintergründe von Transaktionen auf ihre Plausibilität zu überprüfen (A2). Nicht jede Erklärung des Kunden ist unbesehen zu akzeptieren, sondern vom Finanzintermediär kritisch zu hinterfragen (BGE 136 IV 188 E. 6.3.1). Besondere Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten Transaktionen, bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Finanzintermediär wieder abgezogen werden (Durchlaufkonti), sofern sich aus der Geschäftstätigkeit der Kundin oder des Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt (A4). Besonders verdächtige Anhaltspunkte sind Strafverfahren gegen die Kundin oder den Kunden des Finanzintermediärs wegen Verbrechen, Korruption oder Missbrauchs öffentlicher Gelder (A39).

5.4.5 Verdachtsgründe nach Art. 9 GwG können sich neben den internen auch aus bankexternen Hinweisen, wie bspw. aus vertrauenswürdigen, seriös recherchierten Medienberichten ergeben. Bereits ein «simple doute» löst grundsätzlich eine Meldepflicht aus. Die verbrecherische Vortat muss nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliegen. Im Zweifel hat eine Verdachtsmeldung zu erfolgen. Wenn im Rahmen von Hintergrundabklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, so gilt er ohne Weiteres als begründet (Urteile des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.8 f.; 4A_313/2008 vom 27. November 2008 E. 4.2.2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.4 vom 20. August 2018 E. 4.3; je mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung).

5.5 5.5.1 Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt – und von der Gesuchsgegnerin auch gar nicht bestritten wird –, hätte sich die Vornahme vertiefter und dokumentierter geldwäschereirechtlicher Abklärungen durch die Verantwortlichen der Gesuchsgegnerin sowie eine Meldung an die MROS nach Einlösung eines Checks am 24. Juni 2009 über USD 10 Mio. durch ein Familienmitglied von B. dringend aufgedrängt, zumal der Erlös auf das der Familie von B. zuzurechnenden Kontos der C. Inc. überweisen wurde, diese Zahlung bankintern zwei Warnungen wegen Geldwäschereigefahr auslöste und die Gesuchsgegnerin B. sowie enge Familienmitglieder zu diesem Zeitpunkt bereits als politisch exponierte Personen qualifizierte. Gemäss dem vom Gesuchsteller zitierten, […] Bericht «[…]» der United States Agency for International Development (USAID) aus dem Jahre 2006 bestanden zudem seit Jahren Hinweise auf ein korruptes System auf sämtlichen staatlichen

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Ebenen der Republik Z. (Verfahrensakten EFD pag. 011 79 ff., 101; vgl. auch act. 1 S. 10).

5.5.2 Vor diesem Hintergrund war die Gesuchsgegnerin verpflichtet gewesen, die Checkeinlösung vom 24. Juni 2009 und die anschliessende Transaktion auf das Konto der C. Inc. auf ihre Plausibilität hin zu untersuchen und Hintergrundabklärungen zu tätigen. Auf jeden Fall genügte die einfache Erklärung, dass es sich bei der Einzahlung von USD 10 Mio. um ein «in der arabischen Welt übliches Geschenk» handle, nicht. Im Übrigen wurde der vom […] von Y. stammende Check im Ausland eingelöst. Der Gesuchsteller weist ferner zu Recht darauf hin, dass auch die Folgeumstände von der Gesuchsgegnerin hätten abgeklärt werden müssen: In zeitlich engem Zusammenhang mit der Transaktion seien 18 neue Kundenbeziehungen mit Familienmitgliedern von B. eröffnet worden, allesamt klassifiziert als politisch exponierte Personen aufgrund ihrer familiären Verbindung zu B. So seien auf diese Konten und das bereits bestehende Konto des ältesten Sohnes von B. je USD 300'000.-- weitertransferiert worden. Gesamthaft seien damit innerhalb von kurzer Zeit USD 5.7 Mio. an Familienmitglieder von B. weitergeleitet worden, ohne dass Hinweise auf Bemühungen der Gesuchsgegnerin bestünden, die Gründe für die Eröffnung von 18 neuen Konten sowie die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck der Transaktionen an die Familienmitglieder abgeklärt zu haben.

5.5.3 Nach dem Gesagten ist ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen, dass die bei der Gesuchsgegnerin verantwortlichen Personen die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt und dadurch den Tatbestand von Art. 37 GwG erfüllt haben könnten.

6. 6.1 Damit ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung des Sachverhalts gemäss E. 5.2.2 von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14; 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Dies gilt gleichermassen für elektronisch gespeicherte Daten. Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und

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Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Dabei ist unvermeidlich, dass diese Zwangsmassnahme auch Schriften betrifft, die für die Untersuchung bedeutungslos sind (BGE 108 IV 75 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 8G.116/2003 vom 26. Januar 2004 E. 5; 8G.9/2004 vom 23. März 2004 E. 6 in fine; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.13 vom 9. August 2017 E. 2.3).

6.2 Mit der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 ordnete der Gesuchsteller Folgendes an (act. 1.1):

«1. Die Bank A. AG wird angewiesen, dem Eidgenössischen Finanzdepartemente EFD, folgende Auskünfte und Unterlagen einzureichen:

a. sämtliche bankinternen Weisungen betreffend GwG-Sorgfaltspflichten, gültig im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011;

b. sämtliche weiteren Unterlagen (Organigramme, Reglemente, Verordnungen, Weisungen, Richtlinien, Handbücher, Handlungsabläufe, Pflichtenhefte etc.) zu Organisation, personeller Besetzung (inkl. Namen und Kürzel), Hierarchie, Zuständigkeiten sowie Pflichten und Befugnissen im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung (inkl. Identifikation von Kunden) bis zur obersten Leitungsebene für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 (inkl. Erläuterung der verschiedenen Verantwortlichkeiten).

2. Die Bank A. AG wird angewiesen, dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zur Geschäftsbeziehung mit B. (geb. […]), Kontonummer 1, lautend auf C. Inc., als Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsberechtigter folgende Auskünfte und Unterlagen einzureichen:

a. konkrete Angaben darüber, welche Personen (Kundenberater, PEP Desk, Compliance, Geschäftsleitung, Fachstelle für Geldwäscherei etc.) in der Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011

- 15 zu welchen Zeitpunkten in welcher Funktion mit der Geschäftsbeziehung beschäftigt waren und dafür verantwortlich zeichneten;

b. das vollständige Kundendossier (inkl. KYC mit Änderungen, interne Notizen, No AML-Reports und zugrundeliegende Unterlagen, Reviews etc.);

c. das vollständige Compliance-Dossier (inkl. Interne Notizen, No AML- Reports und zugrundeliegende Unterlagen, Empfehlungen oder Anweisungen von Compliance, Reviews etc.);

d. Angaben der Personalien sowie der aktuellsten der Bank A. AG bekannten privaten und geschäftlichen Kontaktangaben zu den in lit. a genannten Personen sowie des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, falls sie nicht mehr für die Bank A. AG oder die Bank A1. AG arbeiten;

e. sofern nicht bereits von den Ziffern 2.a bis 2.c erfasst: sämtliche geldwäschereirelevante Korrespondenz und E-Mails [von sämtlichen Servern], Abklärungen, Analysen, Feststellungen, Sitzungsprotokolle und Entscheide der ersten und zweiten Verteidigungslinie (First und Second Line of Defence; inkl. interne Aufsichtsinstanzen) zu ungewöhnlichen Transaktionen, Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, PEP-Reviews, betreffend die Aufnahme und den Abbruch der Geschäftsbeziehung, betreffend Risikokategorisierungen sowie betreffend die Vornahme oder Nichtvornahme von Verdachtsmeldungen an die MROS und die entsprechende Dokumentation sowie die bankinterne und externe Kommunikation»

6.3 Der Gesuchsteller führt dazu aus, es sei davon auszugehen, dass die edierten Unterlagen Informationen enthielten, welche für die Erhebung des relevanten Sachverhalts und die Klärung des Tatverdachts von erheblicher Bedeutung seien (act. 1, S. 13).

6.4 Die Gesuchsgegnerin machte in ihrem Siegelungsgesuch vom 27. Juli 2021 und in der Gesuchsantwort vom 6. September 2021 hinsichtlich der von ihr eingereichten Protokolle zu den jährlichen PEP-Überprüfungen der Jahre 2009-2011 (von der Gesuchsgegnerin als Dokumente der «Kategorie B» bezeichnet) geltend, darin seien Hinweise und Informationen zu zahlreichen Geschäftsbeziehungen mit Kunden enthalten, die in keinem potentiellen Zusammenhang mit dem Verfahren des EFD stünden. Folglich seien diese Unterlagen nicht beweisrelevant (act. 7, S. 17 ff.). Die Gesuchsgegnerin hat mit

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Eingabe vom 23. Dezember 2022 aufforderungsgemäss dem Gericht einen neuen USB-Stick mit den nunmehr teilweise geschwärzten Protokollen der jährlichen PEP-Überprüfungen der Jahre 2009-2011 zukommen lassen (vgl. supra lit. G und H.). Sie hat zudem mitgeteilt, dass sich im Übrigen auf dem neuen USB-Stick sämtliche Dokumente befinden, die bereits auf dem USB- Stick vom 12. Juli 2021 abgespeichert waren (act. 18). Eine Durchsicht der beiden USB-Sticks bestätigt diese Aussage, sodass nachfolgend einzig der am 23. Dezember 2022 eingereichte USB-Stick Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs ist. Der (alte) USB-Stick vom 12. Juli 2021 wird nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Gesuchsgegnerin ausgehändigt werden.

6.5 Mit seiner Untersuchung bezweckt der Gesuchsteller festzustellen, ob die Verantwortlichen der Gesuchsgegnerin die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den genannten Vermögensverschiebungen auf dem der C. Trading Inc. und B. zurechenbaren Konto erfüllt haben. Von der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 wurden denn auch ausschliesslich Auskünfte und Unterlagen zur Geschäftsbeziehung mit B., Kontonummer 1, lautend auf C. Inc., erfasst. Auskünfte oder Unterlagen von anderen Personen bzw. Geschäftsbeziehungen mit der Gesuchsgegnerin waren nicht Inhalt der Auskunfts- und Editionsverfügung. In den Protokollen der jährlichen PEP-Überprüfung der Gesuchsgegnerin betreffend die Jahre 2009 bis 2011 sind Informationen zu B. (als «B.1» bezeichnet) und zu weiteren Familienangehörigen, nämlich zu D. («D.1») und zu E. («E.1»), ersichtlich (vgl. act. 18). Informationen zu anderen Bankkunden sind nunmehr geschwärzt. Die Protokolle der jährlichen PEP-Überprüfungen sind für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren potentiell wesentlich, da aus diesen hervorgeht, welche Entscheide die Gesuchsgegnerin hinsichtlich dieser als politisch exponierte Personen qualifizierte Klienten getroffen hat, welche Massnahmen sie plante und welche Personen intern mit der Ausführung betraut waren. . Die übrigen von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen bestehen aus den Rapporten des GIA («Stream 1» und «Stream 2») vom 31. August, 7. und 11. Oktober sowie 2. November 2016 (Indexnummern 39 und 40; von der Gesuchsgegnerin als Dokumente der «Kategorie A» bezeichnet; vgl. Verzeichnis der Gesuchsgegnerin; Verfahrensakten EFD pag. 031 0017 ff.), den bankinternen Dokumenten zum Konto der C. Corporation für die Jahre 2009-2011 (Indexnummern 22-26 sowie 29 und 33; von der Gesuchsgegnerin als Dokumente der «Kategorie C» bezeichnet) und den bankinternen Unterlagen zu den Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten für die Jahre 2009-2011 (Indexnummern 1.1-1.14; 2.1-2.8; 3.1-3.7; 4-21; von der Gesuchsgegnerin als Dokumente der «Kategorie D» bezeichnet). Diese Unterlagen sind für die

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Untersuchung einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin nach Art. 37 GwG ohne Weiteres relevant. Sie sind potentiell geeignet, die verantwortlichen Personen der Gesuchsgegnerin zu identifizieren und Einblick in deren Entscheidgrundlagen und Vorgehen bezüglich der B. zurechenbaren Geschäftsbeziehung lautend auf die C. Inc. zu geben. Des Weiteren könnten diese Unterlagen Aufschluss über die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen Massnahmen geben, welche die Bank zur Verhinderung von Geldwäscherei zu treffen hat (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen).

6.6 Sodann ist die Durchsuchung dieser Unterlagen mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu vereinbaren. Der Gesuchsteller beschränkte seine Auskunfts- und Editionsverfügung auf den tatrelevanten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011. In sachlicher Hinsicht umfasst die Verfügung Unterlagen, die im Zusammenhang zu Organisationsfragen betreffend die Geldwäschereibekämpfung stehen. Dementsprechend ist die Verfügung vom 8. April 2021 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht zu beanstanden.

7. 7.1 Somit ist weiter zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 273 E. 3.3; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14). Tangierte Geheimnisinteressen sind von der Person, die das Siegelungsbegehren gestellt hat, wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen. Das Entsiegelungsgericht ist nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5; 141 IV 77 E. 4.3 und E. 5.5.3 sowie E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2 und E. 5.3.3; Pra 2017 Nr. 24 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publ. E. 6.1; s.a. BGE 143 IV 462 E. 2.3).

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7.2 7.2.1 Die Gesuchsgegnerin stützt sich mit Bezug auf die Unterlagen der von ihr bezeichneten Kategorien B, C und D (vgl. supra E. 6.5) auf das Bankkundengeheimnis und das Geschäftsgeheimnis (act. 7, S. 17 ff).

7.2.2 Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Im Gegensatz zu Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwältinnen oder Ärzten, sehen weder das VStrR noch die StPO ein Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis für Unterlagen vor, die aus dem Kundenverhältnis zwischen einer Bank und ihrer Kundschaft stammen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG [SR 952.0]) rechtmässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen, etwa Beschlagnahmen, Editionen oder der Durchsuchung von Aufzeichnungen grundsätzlich nicht entgegen. Art. 47 Abs. 5 BankG enthält denn auch einen ausdrücklichen Vorbehalt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Dazu gehören namentlich die einschlägigen Normen der StPO und des VStrR. Diskretionsvorschriften für Banken und Bankangestellte oder allgemeine Geschäftsinteressen der Bank fallen nicht unter die Berufsgeheimnisse von Art. 171 StPO (BGE 142 IV 207 E. 10 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3).

7.2.3 Die Gesuchsgegnerin legt vor diesem Hintergrund nicht dar, inwiefern die Entsiegelung des USB-Sticks sie in ihren eigenen schutzwürdigen Geheimnisrechten unmittelbar trifft. Auf angebliche Geheimnisinteressen von Dritten, etwa Bankkunden oder Bankangestellten, kann sich die Gesuchsgegnerin in der vorliegenden Konstellation nicht berufen. Nachdem die zuletzt eingereichten jährlichen PEP-Protokolle nunmehr teilweise geschwärzt sind und keine Namen von Bankkunden aufweisen, die keinen Zusammenhang mit dem fraglichen Verwaltungsstrafverfahren haben, ist nicht ersichtlich – und wird auch nicht dargelegt –, dass infolge der Entsiegelung die Personalien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die zu untersuchenden Geldwäscherei-Compliance-Vorgänge in keiner Weise verwickelt wären. Das vorliegende Strafverfahren richtet sich gegen die noch zu ermittelnden (für die interne Geldwäscherei-Compliance verantwortlichen) Organe der Gesuchsgegnerin. Nach der oben dargelegten Praxis begründet das blosse Interesse der Bank, diese Personen oder auch sich selber

- 19 möglichst vor einer Strafverfolgung zu schützen, weder ein Entsiegelungshindernis noch ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO.

7.3 7.3.1 Mit Bezug auf die Unterlagen der von der Gesuchsgegnerin bezeichneten Kategorie A (Dokumente 39 und 40; Former Z. ruler family – FINMA internal investigation request, «Stream 1» vom 31. August 2016 und «Stream 2» vom 11. Oktober 2016) macht die Gesuchsgegnerin geltend, diese würden auch rechtliche Einschätzungen und Würdigungen enthalten, welche die FINMA geschwärzt habe, als sie dieselben internen Berichte der Gesuchsgegnerin gemeinsam mit der Strafanzeige an den Gesuchsteller übermittelte. Aufgrund des Grundsatzes, sich nicht selber belasten zu müssen, seien diese Unterlagen nicht oder nur geschwärzt herauszugeben (act. 7, S. 13 ff.).

7.3.2 Im Strafverfahren gilt der Grundsatz, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss. Sie hat das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern («nemo tenetur se ipsum accusare»). Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg hat mit Art. 113 Abs. 1 StPO ausdrücklich Eingang die Strafprozessordnung gefunden, gilt aber auch im Verwaltungsstrafverfahren (MEIER/SCHÜTZ, Basler Kommentar, 2020, N. 15 zu Art. 39 VStrR mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ebenso gilt das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs grundsätzlich auch für beschuldigte juristische Personen. Der «Nemo-tenetur»-Grundsatz ist jedoch in dem Sinne restriktiv zu handhaben, dass der aufsichtsrechtliche und strafprozessuale Zugriff auf Unterlagen, welche das beschuldigte Unternehmen aufgrund verwaltungsrechtlicher Gesetzesvorschriften erstellen, aufbewahren und dokumentieren muss, nicht unterlaufen werden kann. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Dokumentationspflichten von Banken nach der Geldwäschereigesetzgebung (BGE 142 IV 207 E. 8.3.3; 140 II 384 E. 3.3.4 mit Hinweisen).

Vorliegend ist die Gesuchsgegnerin nicht als Beschuldigte, sondern als Zeugin aufgefordert worden, Unterlagen herauszugeben, zu deren Erstellung, Aufbewahrung und Herausgabe sie gesetzlich verpflichtet ist (act. 1.1). Keiner strafbewehrten Pflicht zur Herausgabe unterliegen auch andere (als die beschuldigten) Personen, die zur Aussage- und Zeugnisverweigerung berechtigt sind (Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO) sowie – auch noch nicht beschuldigte – Unternehmen, wenn sie sich durch eine Edition selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Dass sich die Gesuchsgegnerin durch die Herausgabe der ungeschwärzten Dokumente 39 und 40

- 20 derart belasten würde, dass sie selber straf- oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sollte der Gesuchsteller die bisher gegen Unbekannt geführte Untersuchung auf die Gesuchsgegnerin ausdehnen, wird sie die ihr zukommenden Rechte als Verfahrenspartei in den Verfahren vor dem Sachrichter und in allfälligen Beschwerdeverfahren geltend machen können (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.5). Darauf hat bereits der Gesuchsteller zu Recht verwiesen. Die genannten Dokumente sind daher ohne Weiteres zu entsiegeln und dem Gesuchsteller ungeschwärzt herauszugeben.

7.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Gesuchsgegnerin nicht darzulegen vermochte, inwiefern die sich auf dem USB-Stick vom 23. Dezember 2022 befindlichen Unterlagen von ihren Geschäftsgeheimnissen betroffen sein sollen. Auch lassen sich weder den Ausführungen der Gesuchsgegnerin noch den vorliegenden Akten Geheimnisschutzinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse entnehmen, die der Durchsuchung der von der Siegelung betroffenen Unterlagen entgegenstünden. Der Entsiegelung und Durchsuchung der von der Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2022 elektronisch eingereichten Unterlagen steht nichts entgegen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und der Gesuchsteller zu ermächtigen ist, die von der Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2022 elektronisch eingereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Der Datenträger (act. 18.1) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dem Gesuchsteller zuzustellen.

Der Gesuchsgegnerin ist mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der USB-Stick vom 12. Juli 2021 (act. 14) zurückzugeben.

9. Bei diesem Ausgang des Entsiegelungsverfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Der Gesuchsteller wird ermächtigt, die am 23. Dezember 2022 von der Gesuchsgegnerin elektronisch eingereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Der am 23. Dezember 2022 von der Gesuchsgegnerin eingereichte Datenträger wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dem Gesuchsteller zugestellt.

3. Der am 12. Juli 2021 von der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eingereichte USB-Stick wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchsgegnerin zurückgegeben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 12. Januar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD - Rechtsanwälte Benjamin Borsodi und Charles Goumaz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BE.2021.11 — Bundesstrafgericht 11.01.2023 BE.2021.11 — Swissrulings