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Bundesstrafgericht 10.05.2021 BE.2020.19

10 maggio 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,638 parole·~33 min·3

Riassunto

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Testo integrale

Beschluss vom 10. Mai 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD,

Gesuchsteller

gegen

A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2020.19

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hof (Berlin) führt ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen B., C., D. und den in der Schweiz wohnhaften E. wegen Geldwäsche in besonders schwerem Fall und Vergehen gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nach deutschem Recht. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Hof die Schweiz am 24. April 2020 um Einvernahme von E. sowie um Dursuchung und Beschlagnahme von Gegenständen an dessen Wohnort. Zur Begründung des Ersuchens wurde ausgeführt, dass B., C. und D. verdächtigt werden, seit mindestens Mitte 2018 Hauptorganisatoren eines «Hawala-Banking-Systems» in Deutschland zu sein. Im Rahmen dieser «Hawala»-Organisation würden von in Deutschland und in den Niederlanden lebenden eritreischen, sudanesischen und äthiopischen Staatsangehörigen als Zahlungssender über sogenannte «Hawaladare» (Geldhändler) Gelder nach Eritrea, Äthiopien und in den Sudan an dort lebende Zahlungsempfänger transferiert. Der Geldtransfer erfolge durch Übergabe von Bargeldern in unterschiedlicher Höhe an örtliche Geldkuriere in Deutschland und in den Niederlanden, wobei die Zahlenden von den Hawaladaren bei der Übergabe einen Code bekämen, den sie an den Zahlungsempfänger übermitteln, damit sich dieser bei seinem örtlichen Hawaladar in Afrika einen entsprechenden Geldbetrag in Landeswährung binnen 1-2 Tagen auszahlen lassen könne. Für jede Transaktion erhalte die «Hawala»- Organisation eine Provision, wobei der Ausgleich der Einnahmen in Deutschland und in den Niederlanden mit den Auszahlungen in Afrika über Verrechnungen im Import- und Exportgeschäft oder durch entsprechende Geldtransfers in die Zielländer erfolge. Die ersuchende Behörde geht davon aus, dass zwischen dem 1. November 2018 und dem 31. Dezember 2019 mindestens 100 Transaktionen täglich zu je mindestens EUR 100.-- erfolgt seien, was einem Mindestumsatz von rund EUR 4,2 Mio. entspräche. Hiervon würden die Beschuldigten als Hauptorganisatoren und die weiteren Geldkuriere eine Provision in noch unbekannter Höhe erhalten. Der Mitbeschuldigte E. soll die in diesem «Hawala-Banking-System» transportierten Gelder in Zürich entgegengenommen und nach Ostafrika gebracht haben. Hierfür habe E. einen entsprechenden Provisionsanteil erhalten (act. 1.1, Rechtshilfeersuchen vom 24. April 2020).

B. Die Durchführung des Rechtshilfeersuchens vom 24. April 2020 übertrug das Bundesamt für Justiz am 13. Mai 2020 an das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD»). Das EFD trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein (act. 1.1, Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020).

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C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2020 ersuchten die deutschen Behörden die Schweiz um Durchsuchung der Geschäftsräume und Fahrzeuge der A. GmbH sowie um Herausgabe von Aufzeichnungen jeglicher Art über Finanztransaktionen mit den Beschuldigten B., C. und E. sowie von Unterlagen, die Aufschluss über deren Vermögensstatus geben. Im dem Ersuchen beigelegten Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 11. Juni 2020 wurde ausgeführt, dass die A. GmbH über eine schweizerische Lizenz für die Verbringung von Bargeld verfüge und von den Beschuldigten zur Weiterleitung der Gelder von der Schweiz in die Vereinigten Arabische Emirate in Anspruch genommen werde. Von Dubai aus würden die Bargelder an die örtlichen Hawaladare in Ostafrika weitergeleitet. A. GmbH habe ihren Sitz in Z. und eine Zweigniederlassung in Zürich. Es sei zu vermuten, dass in den Räumlichkeiten der A. GmbH Beweismittel aufgefunden werden könnten, da diese die Beschuldigten E. und C. per Facebook-Messenger am 10. Dezember 2019 darauf hingewiesen habe, dass sich die Marge für das Verbringen von Bargeld in die Vereinigten Arabische Emirate auf 1,5 % erhöht habe (act. 1.2, Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 10. Juni 2020). Mit ergänzender Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 trat das EFD auf das Ersuchen vom 12. Juni 2020 ein und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung der Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH (act. 1.3, Ergänzende Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020). Mit separatem Hausdurchsuchungsbefehl ordnete das EFD gleichentags die Durchsuchung bei der A. GmbH an (act. 1.3, Hausdurchsuchungsbefehl vom 19. Juni 2020).

D. Am 8. Juli 2020 fand sowohl die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von E. als auch dessen Einvernahme zu dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt statt (act. 1.3, Einvernahmeprotokoll vom 8. Juli 2020). Gleichentags war die Hausdurchsuchung bei der A. GmbH in Zürich und Z. vorgesehen. Die Kantonspolizei Zürich traf an der Zweigniederlassung der A. GmbH in Zürich niemanden vor Ort an. Am Sitz der A. GmbH in Z. trafen die Ermittler lediglich die Schwester von F., dem Geschäftsführer der A. GmbH, an. Sie gab gegenüber der Polizei an, dass ihr Bruder aufgrund eines Bargeldtransports in Dubai weile. Die Abklärungen der Polizei ergaben, dass F. am 10. Juli 2020 aus Dubai zurückkehren und bereits am 12. Juli 2020 wieder von Zürich nach Dubai reisen werde (act. 1.3, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juli 2020).

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E. Am 12. Juli 2020 wurde F. am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Im eingecheckten Gepäckstück von F. wurden ca. Fr. 670'000.-- sowie ein auf den 12. Juli 2020 handschriftlich datierter Zettel festgestellt. Auf diesem stand geschrieben, dass der Betrag von Fr. 670'000.-- im Auftrag der G. GmbH transportiert werde und dass diese Gesellschaft bei SRO PolyReg [PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein] registriert sei. Deshalb wurde das Geld F. belassen und er konnte seine Reise nach Dubai fortsetzen (act. 1.3, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juli 2020; act. 1.4, Einvernahmeprotokoll vom 4. August 2020, Beilage 1).

F. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH in Zürich fand am 16. Juli 2020 statt, anlässlich welcher die Kantonspolizei Zürich tausende von Quittungen/Transaktionsbelegen auf A5-Blättern in Kartonschachteln festgestellt hat. Sichergestellt wurden drei Notizbücher (blau, pink, rot), eine rote Mappe mit diversen Dokumenten, ein Stapel mit Transaktionsbelegen, ein grünes Notizbuch sowie von F. via E-Mail versendete und anschliessend von der Polizei auf einer SD-Speicherkarte abgespeicherten Daten über Transaktionen vom 1. April 2020 bis 16. Juli 2020. F. verlangte die Siegelung der sichergestellten Gegenstände (act. 1.3, Durchsuchungsprotokoll vom 16. Juli 2020).

G. Den Ablauf der Hausdurchsuchung sowie ihre diesbezüglichen Ermittlungen hielt die Kantonspolizei Zürich in der Verfügung vom 29. Juli 2020 fest. Darin wurden unter anderem ausgeführt, dass es sich bei der A. GmbH entgegen dem Handelsregistereintrag nicht um ein Reisebüro, sondern um ein Geldtransferbüro handle, das als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG angesehen werden müsse. Die Recherche im EDV-System nach den Namen B., E. und C. habe gezeigt, dass die Kundschaft aus Deutschland im System nicht zu finden sei. Aufgrund der Ermittlungen und Sicherstellungen der deutschen Polizeibehörden sowie der Aussage von E., der zugegeben habe, dass die A. GmbH resp. F. in rund 15 Aufträgen ca. EUR 2 Mio. nach Dubai transferiert haben soll, bestünden Hinweise, dass die A. GmbH für E. und weitere Personen Transaktionen oder Bargeldtransporte nach Dubai ausgeführt habe. Daher müssten entsprechende Hinweise oder Unterlagen bei der A. GmbH erhältlich gemacht werden können. Des Weiteren führte die Polizei aus, dass die A. GmbH bis zum 9. März 2020 ein SRO-angeschlossener Finanzintermediär bei der SRO PolyReg gewesen sei. Die A. GmbH sei laut den Angaben auf der Homepage der Eidgenössischen Finanzmarkt-

- 5 aufsicht (FINMA) «SRO-Mitglieder Suche» auch bei keiner anderen SRO angeschlossen. Daher seien der A. GmbH Geldtransporte oder Finanzgeschäfte nicht gestattet. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe F. angegeben, dass er derzeit aufgrund des fehlenden SRO-Anschlusses keine Finanztransaktionen durchführe. Indes seien etliche Belege für Geldtransaktionen nach dem Datum des Ausscheidens aus der SRO PolyReg sichergestellt worden. Zudem seien während der rund 30-minütigen Hausdurchsuchung bei der A. GmbH ca. acht Kunden vorbeigekommen und hätten nach Bargeldtransaktionen gefragt. Daher stehe die A. GmbH im Verdacht, als Finanzintermediär nach dem 9. März 2020 Geldtransfergeschäfte getätigt zu haben, ohne über einen SRO-Anschluss zu verfügen. Zudem bestünde der Verdacht, dass die A. GmbH der für die Finanzgeschäfte vorgeschrieben Sorgfaltspflicht bezüglich der Belege oder Hintergrundabklärungen missachtet haben könnte. Als Finanzintermediär sei sie verpflichtet gewesen, die wirtschaftlich Berechtigten von Bargeldtransaktionen festzustellen und die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren. Diese Verfügung der Kantonspolizei Zürich ging beim EFD am 31. Juli 2020 ein (act. 1.3, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juli 2020, S. 4 ff.).

H. F. wurde von der Kantonspolizei Zürich am 4. August 2020 einvernommen, wobei er vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (act. 1.4, Einvernahmeprotokoll vom 4. August 2020). Die Kantonspolizei Zürich hielt das Ergebnis der Einvernahme in der Verfügung vom 14. September 2020 fest. Überdies führte die Polizei darin aus, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 im EDV-System der A. GmbH festgestellt werden konnte, dass seit dem 9. März 2020 diverse Bargeldtransaktionen registriert worden seien. Zudem seien diverse ausgedruckte und unterschriebene Belege sichergestellt worden, die auf solche Finanzdienstleistungen hindeuten würden, wobei die Mehrheit der Belege ab dem 1. April 2020 datiere. Diese Verfügung ging beim EFD am 17. September 2020 ein (act. 1.4, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 14. September 2020).

I. Mit Gesuch vom 14. August 2020 gelangte das EFD an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Entsiegelung der am 16. Juli 2020 sichergestellten Unterlagen und Datenträger sowie um Erlaubnis, diese zu durchsuchen. Mit Entscheid RR.2020.195 vom 22. September 2020 trat die Beschwerdekammer auf das verspätet eingereichte Entsiegelungsgesuch nicht ein und ordnete die Rückgabe der versiegelten Gegenstände an die A. GmbH an (act. 1.8). In der Folge ersuchte die A. GmbH das EFD am

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5. Oktober 2020 um Herausgabe der versiegelten Unterlagen und Datenträger (act. 1.9). Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids RR.2020.195 retournierte das Gericht am 21. Oktober 2020 die versiegelten Unterlagen dem EFD (Eingang beim EFD: 22. Oktober 2020).

J. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 zeigte das EFD der A. GmbH an, am 10. August 2020 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eröffnet zu haben. Des Weiteren führte das EFD aus, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 sichergestellten Unterlagen und Datenträger zwecks allfälliger späterer Beschlagnahme vorläufig sicherstellt werden und gab der A. GmbH die Gelegenheit, innert drei Tagen zu erklären, ob sie die Siegelung auch in diesem Verfahren verlange (act. 1.10). Die A. GmbH hielt mit Schreiben vom 2. November 2020 an der am 16. Juli 2020 verlangten Siegelung der sichergestellten Gegenstände fest (act. 1.11).

K. Mit Gesuch vom 5. November 2020 gelangt das EFD an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersucht um Entsiegelung der am 16. Juli 2020 sichergestellten Unterlagen und Datenträger sowie um Erlaubnis, diese zu durchsuchen (act. 1).

L. Die A. GmbH liess sich zum Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020 mit Eingabe vom 23. November 2020 vernehmen. Sie beantragt, auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, und die gesiegelten Sicherstellungen seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids auf erstes Verlangen direkt an sie herauszugeben (act. 5). Das EFD und die A. GmbH hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den im Entsiegelungsgesuch bzw. der Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest (act. 7, 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2. 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber von Papieren, wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html

- 8 auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 2.3.1 Die Gesuchsgegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass das Entsiegelungsgesuch zu spät gestellt worden sei. Der Gesuchsteller habe seit dem 16. Juli 2020 sowohl von den anlässlich der Hausdurchsuchung getätigten Sicherstellungen als auch vom für die deutschen Behörden irrelevanten Tatverdacht, dass die Gesuchsgegnerin nach dem per 9. März 2020 erfolgten Verlust ihres SRO-Anschlusses weiterhin Geldtransaktion durchgeführt haben könnte, sichere Kenntnis gehabt. Gestützt auf diesen Tatverdacht habe der Gesuchsteller am 10. August 2020 ein eigenständiges Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt eröffnet und die Entsieglung der sichergestellten Unterlagen erst am 5. November 2020 verlangt, als bereits rund drei Monate und drei Wochen vergangen seien. Der Gesuchsteller habe gleichzeitig eine Entsiegelung der sich in seinem Besitz befindlichen gesiegelten Sicherstellungen sowohl im Rechtshilfeverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren verlangen können und müssen, da die gesiegelten Sicherstellungen für beide Verfahren hätten relevant werden können. Zudem sei das Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020 rechtsmissbräuchlich. Nachdem die Beschwerdekammer auf das Entsiegelungsgesuch vom 14. August 2020 mit Entscheid vom 22. September 2020 infolge verpasster Frist nicht eingetreten sei, versuche der Gesuchsteller sein Versäumnis durch eine erneute Sicherstellung der gesiegelten Unterlagen und durch die Stellung eines erneuten Entsiegelungsgesuchs im Verwaltungsstrafverfahren wiedergutzumachen (act. 5, S. 3 ff.; act. 10, S. 1 ff.). 2.3.2 Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 versiegelten Sicherstellungen reichte der Gesuchsteller der Beschwerdekammer am 14. August 2020 zusammen mit dem im Rechtshilfeverfahren gestellten Entsiegelungsgesuch ein. Diese Sicherstellungen wurden dem Gesuchsteller nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids RR.2020.195 vom 22. September 2020 am 22. Oktober 2020 retourniert. Das Entsiegelungsgesuch vom 5. November

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2020 reichte der Gesuchsteller somit innert zwei Wochen nach der Retournierung der versiegelten Sicherstellungen an. Überdies stellte der Gesuchsteller das Entsiegelungsgesuch innert drei Tagen nach Erhalt des Schreibens der Gesuchsgegnerin vom 2. November 2020, worin sie an ihrem am 16. Juli 2020 gestellten Siegelungsantrag festhielt. Damit erweist sich das Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020 als fristgerecht. Unter den vorliegenden Umständen kann die Frage dahingestellt bleiben, ob für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs das Datum des Festhaltens an der Siegelung (2. November 2020) oder der Retournierung der versiegelten Sicherstellungen (22. Oktober 2020) abzustellen ist. 2.3.3 Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin, war der Gesuchsteller nicht verpflichtet, die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nebst dem am 14. August 2020 im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens eingereichten Entsiegelungsgesuch auch im Verwaltungsstrafverfahren um Entsiegelung der versiegelten Gegenstände zu ersuchen. Bis zum Entsiegelungsentscheid im Verfahren RR.2020.195 waren die von der Siegelung betroffenen Sicherstellungen nicht im Besitz des Gesuchstellers und wurden ihm (in versiegelter Form) am 22. Oktober 2020 retourniert. Da die Sicherstellungen seit dem 16. Juli 2020 versiegelt waren, konnte der Gesuchsteller diese Gegenstände weder vor Rechtskraft des Entscheids des Entsiegelungsgerichts vom 22. September 2020 nochmals siegeln noch die Entsiegelung von Gegenständen verlangen, die zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstand eines hängigen Entsiegelungsverfahrens bildeten. Mit der Siegelung soll verhindert werden, dass die Untersuchungsbehörde bzw. Rechtshilfebehörde vom Inhalt der versiegelten Unterlagen und Gegenständen Kenntnis nimmt. Dieser Zweck war mit der im Rechtshilfeverfahren seitens der Gesuchsgegnerin ausgesprochenen Siegelung erreicht und der Schutz der Gesuchsgegnerin dauerte bis zum rechtskräftigen Entscheid des Entsiegelungsgerichts vom 22. September 2020 an. Der Gesuchsteller war nicht verpflichtet, zwei parallele Entsiegelungsgesuche zu stellen, um die versiegelten Sicherstellungen auch im Verwaltungsstrafverfahren verwenden zu können. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, hätte er die sichergestellten Gegenstände im Falle der Gutheissung des im Rechtshilfeverfahrens gestellten Entsiegelungsgesuchs vom 14. August 2020 ohne Weiteres in das Verwaltungsstrafverfahren beiziehen können. Erst nach dem rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer vom 22. September 2020, konnte der Gesuchsteller die ihm am 22. Oktober 2020 retournieren Sicherstellungen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens sicherstellen resp. nach Festhalten an der ausgesprochenen Siegelung seitens der Gesuchsgegnerin das Bundesstrafgericht um deren Entsiegelung ersuchen. Bei diesem Ergebnis ist auch nicht entscheidend, wann der Gesuchsteller sichere Kenntnis von den Sicherstellun-

- 10 gen oder vom Tatverdacht in Bezug auf die verwaltungsstrafrechtlichen Vergehen hatte, weshalb auf weitere diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden kann. 2.3.4 Ebensowenig ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Gesuchstellers zu erkennen. Im ordentlichen Strafprozess erachtet das Bundesgericht eine erneute Sicherstellung bereits freigegebener (aber noch nicht zurückgegebener) Gegenstände im demselben Strafverfahren als nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Entwicklung des Strafverfahrens stattgefunden hat, d.h. sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse oder auch nur ihre Einschätzung durch die Untersuchungsbehörden seit der letzten Sicherstellung verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 2.4 i.f.). Vorliegend erweist sich das Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020 aus mehreren Gründen als nicht rechtsmissbräuchlich. Zum einen haben sich die tatsächlichen Verhältnisse mit Erhalt des Entscheids RR.2020.195 vom 22. September 2020 insofern geändert, als der Gesuchsteller die sichergestellten Unterlagen an die Gesuchsgegnerin hätte herausgeben müssen. Zum anderen wurde das Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020 nicht im Rechtshilfeverfahren, sondern im nationalen Verwaltungsstrafverfahren gestellt. Schliesslich eröffnete der Gesuchsteller das Verwaltungsstrafverfahren am 10. August 2020, mithin noch vor dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 22. September 2020. Auch unter diesem Blickwinkel greift der diesbezügliche Einwand der Gesuchsgegnerin nicht. 2.3.5 Nach dem Gesagten wurde das hier zu beurteilende Entsiegelungsgesuch fristgerecht und nicht rechtsmissbräuchlich gestellt. 2.4 Als Inhaberin der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände ist die Gesuchsgegnerin zur Erhebung der Einsprache legitimiert. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Entsiegelungsgesuch ist somit einzutreten.

3. 3.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).

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3.2 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen von Aufzeichnungen und Sicherstellungen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dies gilt auch für Strafuntersuchungen nach VStrR (Urteil des Bundesgerichts 1B_367/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.7.1). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichendem Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO) sowie den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grundrechtseingriffen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKER- MANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 197 StPO N. 10 f. m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2016 1B_243/2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H).

3.3 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-313%3Ade&number_of_ranks=0#page313 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-143%3Ade&number_of_ranks=0#page143 http://links.weblaw.ch/1B_636/2011 http://links.weblaw.ch/BSTGER-BB.2014.163

- 12 auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2).

3.4 3.4.1 Als Finanzintermediäre gelten unter anderem Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen (Art. 2 Abs. 3 GwG). Als solche gelten insbesondere Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG). Finanzintermediäre i.S.v. Art. 2 Abs. 3 GwG müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Wer als Finanzintermediär eine Tätigkeit vorsätzlich ausübt, die nach Finanzmarktgesetzen den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ohne über einen entsprechenden Anschluss zu verfügen, wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). 3.4.2 Gestützt auf die Erkenntnisse aus der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 und die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich besteht der Verdacht, dass die Gesuchsgegnerin gegen Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG verstossen haben könnte. Gemäss den Abklärungen der Kantonspolizei Zürich ist die Gesuchsgegnerin seit dem 9. März 2020 weder an die SRO PolyReg noch eine andere SRO angeschlossen. Anlässlich der Hausdursuchung stellte die Polizei zahlreiche elektronische und ausgedruckte Belege fest, die darauf deuten, dass die Gesuchsgegnerin auch nach dem 9. März 2020, d.h. trotz fehlendem Anschluss an eine SRO fremde Vermögenswerte angenommen und damit als Finanzintermediärin tätig gewesen sein könnte. Darauf deutet im Übrigen auch die von der Polizei rapportierte Tatsache hin, dass die Gesuchsgegnerin während der 30-minütigen Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 von ca. acht Kunden zwecks Bargeldtransaktionen aufgesucht worden sei (act. 1.3, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juli 2020, S. 4 ff.). Unter diesen Umständen ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen, dass die Gesuchsgegnerin auch nach Verlust ihres SRO-Anschlusses am 9. März 2020 als Finanzintermediärin i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG tätig gewesen sein und dadurch Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG verletzt haben könnte.

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3.5 3.5.1 In diesem Zusammenhang bringt die Gesuchsgegnerin vor, ein Tatverdacht, dass sie nach dem Verlust ihres SRO-Anschlusses per 9. März 2020 weiterhin Bargeldtransaktionen ausgeführt haben soll, auf der Grundlage der Rechtshilfeakten nicht bestanden habe. Ein solcher Tatverdacht sei erst anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 entstanden, weshalb es sich bei den sichergestellten Unterlagen um einen Zufallsfund handle. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sei gegen die Gesuchsgegnerin weder ein Straf- noch ein Verwaltungsstrafverfahren geführt worden. Da gegenüber der Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung kein konkreter Tatverdacht in Bezug auf Erbringung von Finanztransaktionen nach dem per 9. März 2020 erfolgten Verlustes ihres SRO-Anschlusses beststanden habe, laufe die Sicherstellung auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus. Aus diesem Grund seien die Sicherstellungen weder verwertbar noch zu entsiegeln (act. 5, S. 2 f.). 3.5.2 Als Zufallsfund wird ein Beweismittel definiert, das unbeabsichtigt entdeckt wird und mit der abzuklärenden Tat nicht im Zusammenhang steht, aber auf eine andere Straftat hinweist (BGE 139 IV 128 E. 2.1 S. 135 f.; TPF 2013 182 E. 2.2 S. 184; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 165). Im Gegensatz zum ordentlichen Strafverfahren, das die Verwertbarkeit von Zufallsfunden in Art. 243 StPO explizit regelt, fehlt im VStrR eine entsprechende Bestimmung. Die Beschwerdekammer hat die Verwertbarkeit von Zufallsfunden auch ohne eine gesetzliche Grundlage in Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich bejaht. Vorausgesetzt wird, dass die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war und diese auch für den neuen Tatverdacht hätte angeordnet werden können, mithin keine besonderen Umstände wie Berufsgeheimnis oder Aussageverweigerungsrecht vorlagen (vgl. zum Ganzen TPF 2013 182 E. 2.2. S. 184 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016 E. 4.4.1; BV.2016.19 vom 12. Dezember 2016 E. 5.2; BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 2.2; vgl. auch KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 243 StPO N. 4). 3.5.3 Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin wurde aufgrund des im Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2020 geäusserten Verdachts angeordnet, dass die Gesuchsgegnerin, die über eine schweizerische Lizenz für die Verbringung von Bargeld verfüge, von den Beschuldigten zur Weiterleitung der Gelder von der Schweiz in die Vereinigten Arabische Emirate in Anspruch genommen werde (act. 1.2, Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 10. Juni 2020). In der Folge wurde die Polizei vom Gesuchsteller damit beauftragt, gestützt auf das Rechtshilfeersuchen die Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen und Beweismittel jeglicher Art http://links.weblaw.ch/TPF_2013_182 http://links.weblaw.ch/TPF_2013_182 http://links.weblaw.ch/TPF_2013_182

- 14 sicherzustellen, die einen Bezug zu den Darstellungen im Rechthilfeersuchen aufwiesen. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin geht aus den vorliegenden Verfahrensakten nicht hervor, dass die Kantonspolizei Zürich anlässlich der Hausdurchsuchung verdachtsunabhängig gezielt nach Beweisen für ein allfälliges strafbares Verhalten der Gesuchsgegnerin gesucht hätte, die für die deutschen Behörden keine Relevanz hatten (act. 5, S. 2 f.). Die Kantonspolizei Zürich hielt in den hier ins Recht gelegten Berichten ausdrücklich fest, dass die Suche im EDV-System der Gesuchsgegnerin keine Hinweise auf im Rechtshilfeersuchen erwähnen B., C. und E. ergeben habe. Dies zeigt, dass die Polizei die Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin nach Hinweisen im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen durchsuchte. 3.5.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung ist die Kantonspolizei Zürich in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin unter anderem auf mehrere Belege im EDV- System sowie in Papierform gestossen, die darauf deuten, dass die Gesuchsgegnerin auch nach dem 9. März 2020 als Finanzintermediärin tägig gewesen sein könnte, ohne über den hierfür benötigten SRO-Anschluss zu verfügen. Der Gesuchsgegnerin ist insoweit Recht zu geben, als die Hausdurchsuchung nicht wegen des Verdachts auf eine Verletzung von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG angeordnet wurde. Mithin könnten sich unter den rechtshilfeweise gemachten Sicherstellungen Zufallsfunde befinden. Indes lässt sich gestützt auf die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich nicht feststellen, ob und insbesondere in welchem Umfang es sich bei den zahlreichen Sicherstellungen um Zufallsfunde handelt. Die Polizei hielt im Durchsuchungsprotokoll vom 16. Juli 2020 lediglich fest, dass insgesamt vier Notizbücher, eine rote Mappe mit diversen Dokumenten, ein Stapel mit Transaktionsbelegen sowie via E-Mail erhaltene und auf einer SD-Speicherkarte abgespeicherten Daten über Transaktionen vom 1. April 2020 bis 16. Juli 2020 sichergestellt worden seien (act. 1.3, Durchsuchungsprotokoll vom 16. Juli 2020). Die Polizei vermerkte indes nicht, welche der sichergestellten Gegenstände resp. Unterlagen als Zufallsfunde zu werten sind. Dies ist jedoch nicht zu bemängeln. Infolge des seitens des Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin gestellten Siegelungsantrags durfte die Polizei lediglich eine grobe Sichtung der zahlreichen Sicherstellungen vornehmen, ohne deren Inhalt weder im Detail zu prüfen noch schriftlich festzuhalten. Daher lässt sich gestützt auf die Ausführungen im Durchsuchungsprotokoll vom 16. Juli 2020 nicht abschliessend feststellen, ob es sich bei sämtlichen, darin aufgeführten Sicherstellungen um Zufallsfunde handelt. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die auf der SD-Speicherkarte enthaltenen Transaktionen vom 1. April 2020 bis 16. Juli 2020, zumal die deutschen Behörden am 12. Juni 2020 unter anderem um Herausgabe von Aufzeichnungen jeglicher Art über

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Finanztransaktionen mit den Beschuldigten explizit für den Zeitraum «ab dem 1. September 2017 bis heute», d.h. bis zum 12. Juni 2020 ersuchten. 3.5.5 Selbst wenn sich unter den sichergestellten Unterlagen Zufallsfunde befinden sollten, sind sie als solche im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich verwertbar (vgl. supra E. 3.5.2). Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, hätte die Hausdurchsuchung auch wegen des Verdachts der Verletzung von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG angeordnet werden können. Im Ersuchen wurde ausgeführt, dass die Beschuldigten verdächtigt werden, die Gesuchsgegnerin für den Transfer der Bargelder von der Schweiz aus in die Vereinigten Arabischen Emirate in Anspruch zu nehmen. Der Kantonspolizei Zürich war gestützt auf ihre am 9. Juni 2020 vorgenommenen Abklärungen bekannt, dass die Gesuchsgegnerin lediglich bis zum 9. März 2020 der SRO PolyReg angeschlossen war (act. 1.3, E-Mail der Kantonspolizei Zürich vom 9. Juni 2020). Überdies wusste die Polizei aufgrund der Aussage der Schwester des Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin und der anschliessend vorgenommenen Abklärungen, dass sich dieser im Juli 2020 zwecks Bargeldtransportes mindestens zweimal in Dubai aufhielt (act. 1.3, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juli 2020). Hinzu kommt die von E. am 8. Juli 2020 gemachte Aussage, wonach die Gesuchsgegnerin resp. deren Geschäftsführer in rund 15 Bargeldtransfers nach Dubai beteiligt gewesen sein soll (act. 1.3, Einvernahmeprotokoll vom 8. Juli 2020, S. 4, 8). Unter diesen Umständen hätte die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin auch wegen des Verdachts auf eine Verletzung von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG angeordnet werden können. Zudem lassen sich weder den Ausführungen der Gesuchsgegnerin noch den vorliegenden Unterlagen Hindernisse entnehmen, welche der Verwertbarkeit der Zufallsfunde entgegenstünden (s.a. E. 4.4 f. hiernach). Somit ist das diesbezügliche Vorbringen der Gesuchsgegnerin unbegründet. 3.5.6 Ausserdem wäre die Prüfung der von der Gesuchsgegnerin behaupteten Unverwertbarkeit der Sicherstellungen nicht im vorliegenden Verfahren vorzunehmen. Diese ist grundsätzlich durch den Sachrichter abschliessend zu entscheiden und eine Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln wäre mit Zurückhaltung zu beurteilen und nur in völlig klaren Fällen zu verneinen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 9.8 m.H.; TPF 2014 106 E. 6.3.2 S. 112 m.w.H.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 3.6 Nach dem Gesagten liegt ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine Verletzung von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG vor, welcher auch den Einsatz von Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen erlaubt.

http://links.weblaw.ch/TPF_2014_106

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4. 4.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).

4.2 Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsgericht den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft das Entsiegelungsgericht im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; BGE 145 IV 273 E. 3.3; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14; 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Es ist unvermeidlich, dass diese Zwangsmassnahme auch Schriften betrifft, die für die Untersuchung bedeutungslos sind (BGE 108 IV 75 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 8G.116/2003 vom 26. Januar 2004 E. 5; 8G.9/2004 vom 23. März 2004 E. 6 in fine; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.13 vom 9. August 2017 E. 2.3).

4.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die das Siegelungsbegehren gestellte Person im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse ausreichend zu substanziieren. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind – besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen oder elektronischen Dateien – diejenigen http://links.weblaw.ch/1B_210/2017 http://links.weblaw.ch/1B_433/2017 http://links.weblaw.ch/1B_433/2017 http://links.weblaw.ch/BGE-132-IV-63 http://links.weblaw.ch/1B_336/2018 http://links.weblaw.ch/1B_433/2017

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Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiegelungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publ. E. 6.1; s.a. BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468 f.).

4.4 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse ist anzunehmen, dass sich in den versiegelten Sicherstellungen Beweismittel in Bezug auf eine Verletzung von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG befinden könnten. Die versiegelten Unterlagen könnten insbesondere Aufschluss geben über die Frage, ob und in welchem Umfang die Gesuchsgegnerin auch ab dem 9. März 2020 fremde Vermögenswerte entgegennahm und damit als ein Finanzintermediärin i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG handelte, ohne an eine SRO angeschlossen gewesen zu sein. Damit sind die Sicherstellungen für das vom Gesuchsteller geführte Verwaltungsstrafverfahren potentiell von Bedeutung. An dieser Schlussfolgerung vermag die Argumentation der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern, wonach die von der Polizei am 16. Juli 2020 vorgenommene Recherche im EDV-System zu keinen Erkenntnissen im Zusammenhang mit B., C. und E. geführt habe und die sichergestellten digitalen Daten und schriftlichen Unterlagen keinen Bezug zum in Deutschland geführten Strafverfahren hätten (act. 5, S. 2 f.). Mit diesen Ausführungen bestreitet die Gesuchsgegnerin die Relevanz der sichergestellten Gegenstände für das von den deutschen Behörden geführte Strafverfahren. Dies ist im hier zu beurteilenden Entsiegelungsgesuch, das in einem nationalen Verwaltungsstrafverfahren wegen mutmasslicher Verletzung von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG gestellt wurde, nicht zu prüfen. Die Relevanz der sichergestellten Unterlagen für die ersuchende Behörde wäre im Verfahren RR.2020.195 zu prüfen gewesen, wenn das Gericht auf das Entsiegelungsgesuch vom 14. August 2020 eingetreten wäre und dieses materiell behandelt hätte. Die Gesuchsgegnerin legt indes nicht dar, inwiefern die versiegelten Sicherstellungen für das vom Gesuchsteller geführte Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Suche im EDV-System der Gesuchsgegnerin keine Hinweise auf die in Deutschland Beschuldigten ergeben hat, schliesst nicht aus, dass sich in den sichergestellten Gegenständen, die im Übrigen nicht nur aus Ergebnissen der Suche im EDV-System bestehen, http://links.weblaw.ch/1B_394/2017

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Hinweise auf eine Verletzung von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG befinden könnten.

4.5 Geheimnisschutzinteressen, die der Entsiegelung entgegenstünden und Entsiegelungshindernisse darstellen würden, gab die Gesuchsgegnerin weder anlässlich der Siegelung noch im vorliegenden Verfahren an. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin machte anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2020 Geschäftsgeheimnisse geltend, ohne diese näher zu präzisieren (act. 1.4, Einvernahmeprotokoll vom 4. August 2020). Die Gesuchsgegnerin legt auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern die sichergestellten Unterlagen von ihren Geschäftsgeheimnissen betroffen seien sollen. Somit lassen sich weder den Ausführungen der Gesuchsgegnerin noch den vorliegenden Akten Geheimnisschutzinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse entnehmen, die der Durchsuchung der von der Siegelung betroffenen Unterlagen entgegenstünden. Die Durchsuchung der in ihren Räumlichkeiten sichergestellten Gegenstände erweist sich in Anbetracht der zu untersuchenden Verletzung von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG zudem als verhältnismässig.

4.6 Zusammenfassen ist festzuhalten, dass die versiegelten Sicherstellungen für das vom Gesuchsteller geführte Verwaltungsstrafverfahren von Bedeutung sein können. Deren Durchsuchung stehen weder Geheimnisschutzinteressen noch andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse entgegen, weshalb das Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020 gutzuheissen ist.

5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2020 gutzuheissen und der Gesuchsteller ist zu ermächtigen, die versiegelte Sicherstellungen (vier Notizbücher, eine rote Mappe mit diversen Dokumenten, ein Stapel mit Transaktionsbelegen sowie via E-Mail erhaltene und auf einer SD-Speicherkarte abgespeicherten Daten über Transaktionen vom 1. April 2020 bis 16. Juli 2020) zu entsiegeln und zu durchsuchen. Bei diesem Ergebnis ist der Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend die Rückgabe der Sicherstellungen abzuweisen.

6. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

2. Der Gesuchsteller wird ermächtigt, die versiegelten Gegenstände (vier Notizbücher, eine rote Mappe mit diversen Dokumenten, ein Stapel mit Transaktionsbelegen sowie via E-Mail erhaltene und auf einer SD-Speicherkarte abgespeicherten Daten über Transaktionen vom 1. April 2020 bis 16. Juli 2020) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 10. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD - Rechtsanwalt Pascal Veuve

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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