Beschluss vom 14. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch B., Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2019.11
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») unter der Verfahrensnummer GKASU 3323 seit dem 20. Mai 2019 gegen die C. AG, die D. und E. eine besondere Strafuntersuchung im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen verschiedener schwerer Widerhandlungen gegen das DBG sowie gegen E. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]) führt (act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die ESTV am 29. Mai 2019 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. AG in U. durchführte und anlässlich dieser Hausdursuchung ein Papier und elektronische Daten sicherstellte (act. 1.2);
- die A. AG Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen bzw. elektronischen Daten erhob, worauf diese durch die ESTV versiegelt worden sind (act. 1.3);
- die ESTV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 12. Juli 2019 ersuchte, die bei der A. AG sichergestellten und versiegelten Unterlagen bzw. elektronischen Daten zu entsiegeln und zur weiteren Auswertung im Rahmen der Untersuchung freizugeben (act. 1);
- im Rahmen des Schriftenwechsels die A. AG mit Eingabe vom 13. August 2019 mitteilte, der Entsiegelung der Akten und der elektronischen Daten zuzustimmen und entsprechend die Einsprache vom 29. Mai 2019 zurückzuziehen (act. 5), was der ESTV am 14. August 2018 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Verfahren wegen Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Art. 19-50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) richtet;
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechungssteuergesetz ebenfalls das VStrR Anwendung findet und die ESTV die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist (Art. 67 Abs. 1 VStG);
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- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 14. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer - A. AG, B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).