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Bundesstrafgericht 04.09.2017 BE.2017.2

4 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,711 parole·~19 min·1

Riassunto

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Testo integrale

Beschluss vom 4. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Gesuchstellerin

gegen

BANK A., vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Romerio, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2017.2

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) eröffnete am 22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetztes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Gemäss EFD bestehe der Verdacht, dass im Zusammenhang mit den Kontobeziehungen der Bank A. zu Kunden der B. AG von Seiten der Bank A. eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG pflichtwidrig unterlassen worden sei (act. 1.1).

Im Vorfeld dieses Verfahrens hatte die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend „FINMA“) mit Verfügung vom 25. März 2013 festgestellt, dass die Bank A. im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur B. AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse schwer verletzt habe (act. 1.10). Die Sachverhaltsfeststellungen basierten dabei im Wesentlichen auf den von der Anwaltskanzlei C. AG am 27. September 2012 erstellten Abschlussbericht zur internen Untersuchung der Bank A..

B. Im Rahmen der durch das EFD eröffneten Untersuchung erliess dieses am 28. November 2016 eine Editionsverfügung und wies die Bank A. an, den vollständigen Zwischenbericht der internen Untersuchung der Bank A. betreffend die Vorgänge um die B. AG, ohne Schwärzungen und inklusive Beilagen sowie den vollständigen Abschlussbericht der internen Untersuchung der Bank A. betreffend die Vorgänge um die B. AG vom 27. September 2012, ohne Schwärzungen und inklusive Beilagen herauszugeben (act. 1.2). Dem kam die Bank A. am 16. Dezember 2016 nach und reichte dem EFD die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortgeschützten Datenträger ein. Zugleich erhob die Bank A. Einsprache gegen dessen Durchsuchung (act. 1.3 und 1.4).

C. Mit Gesuch vom 9. Januar 2017 gelangte das EFD an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei die Entsiegelung der dem EFD am 16. Dezember 2016 eingereichten Dokumente anzuordnen und dem EFD deren Durchsuchung zu erlauben (act. 1).

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D. Die Bank A. beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 13. Februar 2017 die vollumfängliche Abweisung des Entsiegelungsgesuchs und die unverzügliche Rückgabe sämtlicher Exemplare des Zwischenberichts und des Abschlussberichts vom 27. September 2012, welche durch die Anwaltskanzlei C. AG erstellt worden seien, an die Bank A. (act. 5). Das EFD und die Bank A. hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels je an den im Entsiegelungsgesuch bzw. der Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest (act. 7 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdachts von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetzte – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (2. Satz Art. 50 Abs. 1 FINMAG).

2. 2.1 Die Durchsuchung von „Papieren“ (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

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2.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der auf dem Datenträger gespeicherten Daten, die sie dem EFD gestützt auf dessen Editionsverfügung vom 28. November 2016 herauszugeben hatte und somit zur Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsersuchen einzutreten ist.

3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).

4. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017, E. 3.1; je m.w.H.).

4.2 Die Gesuchstellerin ermittelt – wie eingangs erwähnt – wegen des Verdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 9 GwG. Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist zusammengefasst von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die B. AG habe als externe Vermögensverwalterin vom 1. Januar 2006 bis 23. März 2012 für 608 Kunden der Gesuchsgegnerin Aktiven in der Höhe von CHF 242‘769‘000.00 verwaltet. Das Kerngeschäft der B. AG habe eigenen Angaben gemäss im kurz- und langfristigen Ausnützen von Währungsschwankungen bestanden. Die B. AG habe damit geworben, eine Rendite von 12-18% pro Jahr zu erzielen. Dabei habe jeder Kunde über seine eigenen Konten bei der Gesuchsgegnerin verfügt und der B. AG gegenüber der

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Gesuchsgegnerin eine Verwaltungsvollmacht für Vermögensverwalter gewährt. Bei der Aufnahme von Kundenbeziehungen habe die B. AG bei der Gesuchsgegnerin für ihre Kunden neben einem CHF-Konto jeweils verschiedene Fremdwährungskonten eröffnet, um die vereinbarten Devisentransaktionen durchzuführen. Meist sei für die Kunden der B. AG auch noch ein auf kanadische Dollar lautendes Konto (CAD-Konto) eröffnet worden. Weil die B. AG das CAD-Konto zeitlich verzögert habe eröffnen lassen, sei dieses Konto in aller Regel in der Kontoeröffnungsbestätigung der Gesuchsgegnerin nicht aufgeführt worden. Bankinterne Untersuchungen hätten ergeben, dass die B. AG der Gesuchsgegnerin in der Folge über Fax in grosser Zahl Zahlungsaufträge zulasten der CAD-Konten der Kunden zugestellt habe, während die ursprünglich auf die CHF-Konten einbezahlten Gelder der Kunden der B. AG weitgehend unangetastet geblieben seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass die CHF-Konten der betroffenen Kunden zwar ein – teilweise erhebliches – Guthaben aufgewiesen hätten, diesen jedoch Sollpositionen auf den CAD-Fremdwährungskonten gegenüber gestanden seien, sodass die Kunden der B. AG nur über geringe Netto-Guthaben bei der Gesuchsgegnerin verfügt hätten. Es sei unklar, ob die Kunden der B. AG um den Bestand der Sollsalden auf den CAD-Konten gewusst hätten. Teilweise seien die Negativsaldos auf den CAD-Konten unter Belastung der CHF-Guthaben ausgeglichen worden. Auf Buchungsabschluss hin seien die CHF- Konten zu Lasten der CAD-Konten jedoch vorübergehend wieder alimentiert worden, sodass bei Betrachtung nur des CHF-Abschlusses der Eindruck von noch vorhandenen oder gar vermehrten Vermögenswerten entstanden sei. Im März 2012 sei die Gesuchsgegnerin von Bank-Kunden darauf hingewiesen worden, dass die ihnen von der B. AG vorgelegten Konto- und Guthabensanzeigen nicht mit jenen von der Gesuchsgegnerin tatsächlich erstellen Dokumente übereinstimmen würden. Daraufhin habe die Gesuchsgegnerin bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Urkundenfälschung erstattet und gleichzeitig die FINMA über diesen Umstand informiert.

Die FINMA habe im Rahmen ihrer Untersuchungen (vgl. supra lit. A.) unter anderem gestützt auf die bankinternen Erhebungen festgestellt, dass seit dem Jahre 2007 die Sollpositionen der Kunden der B. AG innerhalb der Bank diskutiert und die Gruppe der B. AG sei als „auffällig“ bezeichnet worden. Erst am 4. August 2009 sei jedoch anlässlich einer internen Sitzung der Gesuchsgegnerin die Geschäftsbeziehung mit der B. AG diskutiert worden. Es sei der Umstand thematisiert worden, dass die meisten Kunden der B. AG zwar hohe Habenpositionen aufgewiesen, aber aufgrund von fast ebenso hohen Sollpositionen nur über geringe Vermögenswerte bei der Gesuchsgegnerin verfügt hätten. In der Folge habe das Credit Office in einer schrift-

- 6 lichen Stellungnahme festgehalten, dass die Seriosität der B. AG nicht abschliessend beurteilt und Reputationsrisiken nicht ausgeschlossen werden könnten. Am 31. Januar 2010 sei ein Artikel in der Zeitschrift K-Geld erschienen. Darin habe ein Kunde der B. AG berichtet, sein CAD-Konto habe einen hohen Sollsaldo aufgewiesen, doch ausgerechnet der Kontoauszug über das CAD-Konto sei ihm von der B. AG nie zugestellt worden. Im Artikel sei auf einen bereits am 18. Oktober 2009 erschienen Artikel in der Zeitschrift K-Geld verwiesen worden, der die hohen Gewinnversprechen der B. AG thematisiert habe. Weil unbekannt gewesen sei, wie die B. AG selbst in Krisenjahren fast ununterbrochen Renditen zwischen 13 % und 21 % erzielt haben wolle, die B. AG keine Auskunft über ihr Geschäftsmodell gebe und überhöhte Gebühren berechne, müsse von einer Anlage abgeraten werden. Der K-Geld-Artikel vom 31. Januar 2010 sei bankintern zirkuliert und habe alle relevanten Stellen innerhalb der Bank erreicht. Im Hinblick auf eine bankinterne Sitzung vom 7. Juni 2010 zur Geschäftsbeziehung mit der B. AG habe das Credit Office an die Sitzungsteilnehmer eine Aktennotiz versandt und festgehalten, dass die Bonität der B. AG nicht beurteilt und deren Seriosität gemäss den vorliegenden Medienberichten bezweifelt werden müsse. Es sei unklar, ob die Kunden von den bestehenden Kontoüberzügen und den Sollzinsen Kenntnis gehabt hätten. Insgesamt beinhalte die Geschäftsbeziehung massive Reputations-, Compliance und Delkredererisiken, weshalb sie nach Ansicht des Credit Office nicht fortzuführen sei. Die „Legal & Risk“- Abteilung der Gesuchsgegnerin habe am 1. Juli 2010 festgestellt, dass die B. AG „entgegen dem Wille“ ihrer Kunden handle und dass anlässlich einer Stichprobe Minus-Guthaben auf den CAD-Konten bei allen untersuchten Kunden vorhanden seien, ausser bei jenem, der die Kontoauszüge des CAD-Kontos direkt von der Gesuchsgegnerin und nicht von der B. AG erhalten habe. Nachdem Mitte Februar 2011 bankintern diskutiert worden sei, der B. AG nahezulegen, ihre Devisengeschäfte in der Form von Devisenswaps zu tätigen, um Sollbestände zu vermeiden, habe Legal & Compliance folgendes festgehalten: „Nicht beseitigt sind jedoch die u.E. vorhandenen Rechts- und Reputationsrisiken im Zusammenhang mit B. AG (viele Kunden; häufig kleine Anlagebeträge;„Gleichlauf“, alle tätigen das gleiche Geschäft; bereits „negative Erwähnungen“ in gewissen Medien). Es stellt sich für die Bank die Frage, ob die Kunden wirklich wissen, welche Geschäfte die B. AG für diese tätigt. Dies umso mehr, als die Kunden regelmässig die Postzustellung an die B. AG verlangt haben und die Bank A. nicht weiss, ob und wie die B. AG die Kunden informiert. (…) Die damit zusammenhängenden Risiken müssen bewusst in Kauf genommen werden, will man die Geschäfte im von ihnen vorgeschlagenen Rahmen tätigen.“ (act. 1.10).

4.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG muss ein Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 23 GwG unverzüglich Meldung erstatten, wenn

- 7 er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. Als Finanzintermediäre gelten unter anderem Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (SR 952.0; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a GwG).

Für eine Meldung wird demnach Wissen oder der begründete Verdacht, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, verlangt. Während Wissen Kenntnis bedeutet (THELESKLAF, in: Thelesklaf/Wyss/Zollinger/van Thiel [Hrsg.], Kommentar zum Geldwäschereigesetz, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 9 zu Art. 9), führt die Botschaft zum begründeten Verdacht aus, dass ein solcher dann vorliege, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruhe, die einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte befürchten liessen. Dabei würden die verschiedenen Stufen eines Verdachts eines Finanzintermediärs eine Palette bilden, die vom unspezifischen Anhaltspunkt bis zur Gewissheit reiche (BBl 1996 III 1130 f.). In der Literatur wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, Ausgangspunkt seien in der Regel die besonderen Abklärungen im Sinne von Art. 6 GwG (THELESKLAF, a.a.O.; REINLE, Die Meldepflichten im Geldwäschereigesetz, Zürich/St. Gallen 2007, S. 123 f., m.w.H.). Dabei würden entweder ungewöhnliche Sachverhalte vorliegen, oder es seien Anhaltspunkte gegeben, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, sodass die Hintergrundsabklärungen des Finanzintermediärs ausgelöst würden. Wenn im Rahmen dieser Hintergrundsabklärungen der Verdacht nicht ausgeräumt werden könne, gelte er als begründet (THELESKLAF, a.a.O.). Ein begründeter Verdacht ergebe sich häufig aus internen und externen Hinweisen, insbesondere aus Medienberichten (REINLE, a.a.O., S. 119; GRABER, in Graber/Oberholzer [Hrsg.], Das neue GwG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, N. 9 zu Art. 9). Liegt Wissen oder begründeter Verdacht vor, ist die Meldung unverzüglich zu erstatten.

4.4 Zwar geht aus den genannten Ausführungen und Belegen hervor, dass innerhalb der Gesuchsgegnerin seit mindestens Mitte 2009 die Kredit-, Rechts- und Reputationsrisiken der Geschäftsbeziehung mit der B. AG thematisiert wurden. Auch dürfte der Gesuchsgegnerin spätestens seit dem Medienbericht vom Januar 2010 bekannt gewesen sein, dass die B. AG ihren Kunden ausserordentlich hohe Gewinnmargen in Aussicht gestellt hatte. Gleichzeitig gaben die (teilweise hohen) Sollbestände der CAD-Konten wiederholt bankenintern Anlass zu Warnungen. Belegt ist auch, dass ab Juni 2010 bei der Gesuchsgegnerin Zweifel auftauchten, ob die Kunden der

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B. AG überhaupt Kenntnis von den Sollbeständen hatten. Auch gab es in der Folge konkrete Warnungen von „Legal & Risk“ hinsichtlich der Geschäfte mit der B. AG. Es ist jedoch aufgrund des Umstands, dass es sich bei den Kunden der B. AG um die Geschädigten handelt, höchst zweifelhaft, ob angenommen werden darf, der Tatbestand der Meldepflichtverletzung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GwG sei erfüllt; dürften doch die Vermögenswerte der Kunden der B. AG gerade nicht verbrecherischen Ursprungs sein. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da das Entsiegelungsgesuch aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

5. Bestehen bereits Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts, erübrigt es sich vorliegend zu prüfen, ob der Deliktskonnex gegeben ist, da wie sogleich zu zeigen sein wird, schützenswerte Geheimhaltungsinteressen der Entsiegelung entgegen stehen.

6. 6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (vgl. die Bestimmungen von Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR sowie Art. 45 Abs. 1 VStrR). Damit wird im Bereich des Verwaltungsstrafrechts der verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) konkretisiert, welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

6.2 Die Gesuchsgegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Berichte der C. AG würden klassische Anwaltsprodukte darstellen und seien nicht nur das Resultat einer bloss akzessorischen Anwaltstätigkeit. Das Mandat habe sich nicht spezifisch auf die Durchführung oder Überprüfung konkreter Compliance-Aufgaben, geschweige denn auf die Untersuchung einzelner verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen bezogen. Das Mandat habe die Rechtsberatung in bankenrechtlichen und bankenregulatorischen Angelegenheiten beinhaltet. Die Berichte würden daher dem Anwaltsgeheimnis unterstehen (act. 5, S. 19 ff; act. 10, S. 4).

6.3 Gemäss Art. 46 Abs. 3 VStrR dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011

- 9 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u. a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem strafund anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassomandate. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob die den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch-operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Die anwaltliche Rechtsberatung, auch zu juristischen Fragen der Geldwäscherei-Compliance, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Anwaltsgeheimnis grundsätzlich geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1B_85/2016 vom 20. September 2016, E. 6.1).

6.4 Vorliegend hatte die Gesuchsgegnerin die Anwaltskanzlei C. AG damit beauftragt, die Geschäftsbeziehung der Gesuchsgegnerin mit externen Vermögensverwaltern, namentlich der B. AG zu untersuchen und bankregulatorisch zu würdigen. Wie bereits dargelegt, hatte die C. AG dabei den (1) Sachverhalt mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin mit der B. AG und ihrer Kunden festzustellen, (2) die Einhaltung der massgeblichen bankenrechtlichen Vorgaben (Aufsichtsrecht, Standesregeln, interne Weisungen etc.) im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin und der B. AG und ihrer Kunden zu bestimmen und zu überprüfen und (3) die Massnahmen zur Behebung allfälliger Verletzungen bankrechtlicher Vorgaben oder sonstiger bankregulatorischer Mängel im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin und der B. AG und deren Kunden zu beschreiben (act. 1.14).

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6.5 Bei der Überprüfung der Einhaltung der bankenrechtlichen Bestimmungen und der Abgabe von Empfehlungen hinsichtlich der Behebung allfälliger Verletzungen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben handelt es sich klarerweise um klassische anwaltliche Rechtsberatung. Gleiches muss zweifelsohne auch für die Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts – zu dessen Zweck über 520‘000 E-Mails und diverse Telefonaufzeichnungen erhoben und mit Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin „Interviews“ durchgeführt wurden – gelten. Bildet doch die zielgerichtete Feststellung des Sachverhalts Grundlage für dessen anschliessende rechtliche Beurteilung.

Im von der Gesuchsstellerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_85/2016 vom 20. September 2016 hatte dieses zwar festgehalten, es müsse differenziert werden zwischen Unterlagen, die mit rechtsberatenden anwaltlichen Dienstleistungen verknüpft seien und daher dem Berufsgeheimnis unterlägen und solchen, die aus (bankinternen) Untersuchungs- und Controllingtätigkeiten herrührten und von Berufsgeheimnis nicht geschützt seien (E. 7.7). In dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ging es jedoch darum, dass die von der Bank beauftragten Anwaltskanzleien nebst der eigentlichen Rechtsberatung ein „geldwäschereigesetzlich vorgeschriebene[s] Compliance-Controlling“ durchzuführen hatten. Das Bundesgericht hielt dabei insbesondere fest, falls eine Bank ihre eigenen gesetzlichen Compliance- und Controlling-Aufhaben sowie die damit verbundene Pflicht, verdächtige Geschäftsabläufe sachgerecht zu dokumentieren (Art. 7 Abs. 1-2 GwG), an eine Anwaltskanzlei delegiere, könne sie sich im Falle von strafrechtlichen Untersuchungen diesbezüglich nicht integral auf das anwaltliche Berufsgeheimnis berufen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Bestimmungen des GwG unterlaufen werden könnten, indem die Bank ihre gesetzlichen Compliance-, Controlling- und Dokumentationsaufgaben weder vollständige wahrnehme, noch an ein spezialisiertes externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen delegiere, sondern an eine Anwaltskanzlei übertrage (E. 6.6.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die C. AG nicht deshalb von der Gesuchsgegnerin mandatiert, weil jene Compliance- und Controlling-Aufgaben der Bank hätte wahrnehmen müssen, sondern weil es darum ging, den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen der Gesuchsgegnerin und externen Vermögensverwaltern (insbesondere der B. AG) festzustellen, diesen rechtlich zu würdigen und entsprechende Empfehlungen abzugeben. Anders als im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall bestand vorliegend auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Umgehung der Bestimmungen des GwG.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von C. AG erstellten Berichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht vom 27. September 2012) mitsamt

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Beilagen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen und daher nicht entsiegelt und durchsucht werden dürfen.

7. Das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Gesuchstellerin ist anzuweisen, der Gesuchsgegnerin den sichergestellten Datenträger zu retournieren.

8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3).

8.2 Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung in der pauschal festgesetzten Höhe von Fr. 2‘000.-- zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin den sichergestellten Datenträger mit den Berichten der Anwaltskanzlei C. AG (Zwischenbericht und Abschlussbericht vom 27. September 2012) mitsamt Beilagen zu retournieren.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 5. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Falvio Romerio - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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