Beschluss vom 18. Juli 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion, Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Sutter, Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie Art. 25 Abs. 1 VStrR; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 246–248 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2012.3
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen A. und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung führt (act. 1.1a); in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 25. August 2011 und Ergänzungen vom 19. September 2011, 21. September 2011 und 26. Oktober 2011 an die Schweiz gelangten und darin u.a. um Durchsuchung der Wohnräume von A. ersuchten (act. 1.1a);
- das Bundesamt für Justiz die Durchführung des Rechtshilfeersuchens der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend „OZD“) übertrug (act. 1.2);
- anlässlich der am 12. Dezember 2011 von der Sektion Zollfahndung Basel bei A. durchgeführten Hausdurchsuchung dieser die Siegelung eines PC sowie von weiteren Gegenständen und Aktenstücken verlangte; A. geltend machte, dass sich auf den Disketten und den Laufwerken des PC E-Mail- Korrespondenz mit seinem Anwalt befinden würde, mithin Daten, die unter ein gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis fallen würden (act. 1);
- die OZD mit Gesuch vom 3. Januar 2012 an das Bundesstrafgericht gelangte und beantragte, sie sei zu ermächtigen, gemeinsam mit A. die am 12. Dezember 2011 versiegelten Unterlagen zu entsiegeln und – unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses – auf ihre mögliche Bedeutung für das ausländische Verfahren hin auszuscheiden (act. 1);
- mit Schreiben vom 4. Januar 2012 von den in Frage kommenden Stellen und von den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen ausschliesslich zur Zuständigkeit zur Entsiegelung im vorliegenden Rechtshilfeverfahren eingeholt wurden (act. 2); sich mit Ausnahme des Beschwerdeführers alle angeschriebenen Stellen hierzu vernehmen liessen (act. 3, 4 und 5);
- bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 352.1) die Artikel 246 – 248 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sinngemäss gelten; gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht über ein Entsiegelungsgesuch entscheidet;
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- gemäss BGE 138 IV 40 in Fällen, in denen die Ausführung des Rechtshilfeersuchens der OZD übertragen ist, die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO gemäss Art. 9 Satz 2 IRSG zu keinem Ergebnis führt, da die OZD kein kantonales Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung ersuchen kann und kein Zwangsmassnahmengericht des Bundes besteht;
- das Bundesgericht in seinem Urteil zum Schluss kommt, dass in solchen Fällen es bei der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) (als das für die OZD in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht) gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG bleibt, weshalb in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 VStrR die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entsiegelungsgesuche der OZD auch in Rechtshilfeverfahren zuständig ist (BGE 138 IV 40 E. 2.2.4 S. 44);
- auf das Entsiegelungsgesuch der OZD demnach einzutreten ist; die Beschwerdekammer das vorliegende Gesuch um Entsiegelung nicht als Rechtshilferichter, sondern als Zwangsmassnahmengericht im Rechtshilfeverfahren beurteilt;
- noch bevor dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden konnte, die Gesuchstellerin ihr Entsiegelungsgesuch zurückgezogen hat, weil es gegenstandslos geworden sei; sie zur Begründung ausführt, dass sich der Gesuchsgegner mit der Entsiegelung zu den Bedingungen einverstanden erklärt habe, welche die Sektion Zollfahndung Basel ursprünglich zur Abwendung eines formellen Entsiegelungsgesuchs weitgehend vorgeschlagen gehabt habe (act. 6);
- demnach das Entsiegelungsverfahren infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abzuschreiben ist; - unter den gegebenen Umständen keine Gerichtsgebühren zu erheben sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Entsiegelungsverfahren wird zufolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 18. Juli 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Rechtsanwalt Joseph Sutter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Der vorliegende Entscheid ist nicht selbständig anfechtbar (s. BGE 138 IV 40 E. 2.3.1). Die nicht anfechtbaren Zwischenverfügungen können zusammen mit der Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (s. Art. 80e Abs. 1 IRSG).