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Bundesstrafgericht 28.05.2026 BB.2026.20

28 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,959 parole·~10 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Verfügung vom 28. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Felix Ulrich, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2026.20

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Sachverhalt:

A. Am 9. Dezember 2023 leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Haushaltabgabe SERAFE AG gegen A. wegen Nichtbezahlens der Radiound Fernsehabgabe für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 beim Betreibungsamt Bern Mittelland, Dienststelle Mittelland, die Betreibung über den Betrag von CHF 1'320.-- sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren in der Höhe von CHF 35.-- ein. Gegen den ihm am 15. Dezember 2023 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 1 erhob der Beschwerdeführer gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 beseitigte die SE- RAFE den Rechtsvorschlag. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 wies das BAKOM, […] Sektion Radio- und Fernsehabgabe, die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und bestätigte u.a. die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der oben erwähnten Betreibung (act. 1.3).

B. Am 2. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen die […] Sektion Radio- und Fernsehabgabe des BAKOM, B., Strafanzeige wegen «Amtsmissbrauch, Störung der verfassungsmässigen Ordnung und/oder Hochverrat» ein. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern leitete die Strafanzeige am 3. Februar 2026 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») weiter (act. 1.1).

C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 nahm die BA die Strafuntersuchung nicht an die Hand (act. 1.1).

D. Am 25. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein, mit welcher er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt, unter Kostenfolgen zu Lasten der BA (act. 1).

E. Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer reichte die BA am 5. März 2026 ihre Akten ein (act. 3).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

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F. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Genehmigung sei etwas abenteuerlich. Es lese sich, die Nichtanhandnahmeverfügung sei vom stv. Bundesanwalt C. i.V. genehmigt worden. Eine Unterschrift finde sich nicht. Es finde sich auch keine Vertretungsvollmacht. Die Nichtanhandnahmeverfügung habe niemand kontrolliert und sie sei ungültig (act. 1 S. 2).

2.2 Nach Art. 322 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Durch den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO gilt dies auch für Nichtanhandnahmeverfügungen. Art. 14 StBOG hält für das Bundesstrafverfahren fest, dass Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen der Genehmigung bedürfen (a) durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin, wenn sie von einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin erlassen wurden, (b) durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, wenn sie von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin erlassen wurden. 2.3 Mit der Möglichkeit, Einstellungsverfügungen (und Nichtanhandnahmeverfügungen) durch eine vorgesetzte Behörde genehmigen zu lassen, wird ein

- 4 wesentlicher Aspekt des Vier-Augen-Prinzips von der schweizerischen Strafprozessordnung übernommen. Die Genehmigung durch die übergeordnete Stelle soll gewährleisten, dass der Verzicht auf eine Anklageerhebung aus rein sachlichen Gründen erfolgt und das Ermessen der untersuchenden Behörde nicht überschritten wird. Der Einstellung eines Verfahrens wird dadurch gegenüber der Privatklägerschaft, dem Opfer und der Öffentlichkeit zusätzliche Legitimation verliehen. Die Genehmigung ist Gültigkeitserfordernis für die Einstellung. Ohne Genehmigung kann die Einstellungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 2; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 322 StPO N. 5). 2.4 Das Erfordernis der Schriftlichkeit des Genehmigungsverfahrens ergibt sich explizit weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch ist es in der Botschaft vorgesehen. Als Gültigkeitserfordernis ist die Genehmigung in Form eines schriftlichen Vermerks auf der Verfügung selber oder auf einem mit dieser versandten Anhang anzubringen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.93 vom 14. Februar 2025 E. 1.2.4). Vorliegend wurde die Nichtanhandnahmeverfügung, wie dem darauf angebrachten Vermerk zu entnehmen ist, offensichtlich vom stellvertretenden Bundesanwalt in Vertretung des Bundesanwalts genehmigt (act. 1.1 S. 3). Die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung stellt daher ohne Weiteres ein gültiges Anfechtungsobjekt dar.

3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich namentlich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Nichtanhandnahmegrundes eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (VOGELSANG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 310 StPO N. 8). 3.2 Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Er-

- 5 mittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen (LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 StPO N. 1). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; 137 IV 285 E. 2.3).

4. Mit der Verfügung des BAKOM, […] Sektion Radio- und Fernsehabgabe, vom 9. Januar 2026, welche der Beschwerdeführer zum Anlass für seine Strafanzeige vom 2. Februar 2026 nahm, wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und u.a. die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung bestätigt (act. 1.3).

Inwiefern damit ein Straftatbestand erfüllt worden sein soll, erschliesst sich nicht und wird vom Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargetan. Der Beschwerdeführer beschreibt keinen Lebenssachverhalt, der strafbar ist. Mit seiner Kritik am ergangenen Entscheid legt er nicht dar, auf welche Weise die von ihm erwähnten Straftatbestände erfüllt worden sein sollen. Soweit er eine «Überprüfung» der ihm missliebigen Verfügung des BAKOM vom 9. Januar 2026 verlangte, führte die BA in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend aus, eine Strafanzeige stelle keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in einem Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren dar und es stehe ihr nicht zu, Entscheide und Urteile von anderen Behörden oder Gerichten zu beurteilen oder zu korrigieren (act. 1.1 S. 2).

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5. 5.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Art. 385 Abs. 2 StPO ist nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6 mit Hinweisen). Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen (GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 396 StPO N. 9c).

5.2 Die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich insofern nicht ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, als er mit keinem Wort darlegt, auf welche Weise mit der Verfügung des BAKOM die von ihm erwähnten Straftatbestände erfüllt worden sein sollen. Daran ändert auch eine wohlwollende Betrachtungsweise nichts. Er bringt im Wesentlichen (einmal mehr) einzig vor, die BA hätte die Verfügung des BAKOM dahingehend «untersuchen müssen – mindestens – ob die Beschuldigte vielleicht in eines der zwei angezeigten Delikte verfallen sein könnte» (act. 1 S. 1). Dies obwohl ihn schon die BA darauf aufmerksam machte, dass es ihm obliege, einen hinreichenden Tatverdacht zu schildern. Es besteht daher kein Anlass, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen. 5.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und mutet querulatorisch an, weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel, auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, und auf querulato-

- 7 rische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel entscheidet die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz (Art. 388 Abs. 2 StPO).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - B., […] Sektion Radio- und Fernsehabgabe, Bundesamt für Kommunikation BAKOM

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).

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