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Bundesstrafgericht 17.07.2025 BB.2025.43

17 luglio 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,367 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 17. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Zustelldomizil: Rechtsanwalt B. Beschwerdeführerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. C., Beschwerdegegner

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2025.43

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Sachverhalt:

A. D. SA reichte am 6. März 2025 für A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige gegen C. ein. A. konstituierte sich darin als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (act. 1.2).

A. habe gemäss Strafanzeige am 12. Dezember 2024, um ca. 22.00 Uhr, als eine von zwei SBB-Kundenbegleiterinnen eine Fahrausweiskontrolle auf der Strecke Zug-Zürich durchgeführt. Da hätten sie Schreie aus der ersten Klasse gehört. Die beiden SBB-Mitarbeiterinnen seien in diese Richtung gelaufen und hätten gesehen, dass ein Fahrgast einen anderen angegriffen habe. Als die Kollegin von A. die beiden Fahrgäste getrennt und die Transportpolizei avisiert habe, sei es A. gelungen, eine Karte des offenbar gewalttätigen Fahrgastes zu bekommen, die ihn als C. identifiziert habe. C. sei dann plötzlich aufgestanden und habe A. agressiv und bedrohlich angeschrien, nach ihrer Vermutung auf ukrainisch, und dabei auf eine Tätowierung auf seiner Brust gezeigt. A. habe befürchtet, geschlagen zu werden. Anschliessend habe er seine Hose geöffnet, seinen Penis in die Hand genommen, ihn geschüttelt und A. gemäss ihrer Darstellung in seiner Sprache beleidigt. C. habe sich anschliessend wieder vollständig bekleidet und seinem Koffer einen Fusstritt versetzt, währenddessen er in einer fremden Sprache gesprochen und auf Englisch gesagt habe, keine Angst vor der Polizei zu haben. C. habe dann ein Bier in die Hand genommen, das nah an seinem Sitzplatz abgestellt gewesen sei. Sie seien daraufhin in Zug angekommen, wo die Transportpolizei sich mit ihm beschäftigt habe.

B. Die BA erliess am 23. Mai 2025 eine Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung gegen C. hinsichtlich der Straftatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) sowie des Exhibitionismus (Art. 194 StGB; act.1.1; SV.25.0413-BSI).

C. Dagegen gelangte die Rechtsschutzversicherung D. SA als Vertreterin von A. am 5. Juni 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Die Eingabe erfolgte auf dem Papier der D. SA, wobei Rechtsanwalt B. für die Versicherung zeichnete. Er war darin auch mit E-Mail «[…]» als Kontaktperson der Versicherung aufgeführt. D. SA beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und der BA seien fünf genannte Anweisungen zur weiteren Führung des Strafverfahrens zu erteilen (S. 5).

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D. Die Beschwerdekammer setzte A. am 10. Juni 2025 Frist bis 23. Juni 2025, um entweder (1) ein eigenhändig unterschriebenes Exemplar der Beschwerde einzureichen und zugleich ihre Anschrift/Zustelladresse bekanntzugeben oder (2) die Beschwerde durch eine vertretungsberechtigte natürliche Person für sie unterzeichnen zu lassen; andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Gericht begründete dies wie folgt: «Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 StPO). Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts. Die Voraussetzungen des Art. 127 Abs. 4 StPO können nur natürliche Personen erfüllen; juristische Personen können demgegenüber nicht selbst als Rechtsbeistände der Parteien des Strafverfahrens auftreten.»

Am 23. Juni 2024 reichte A. ein von ihr persönlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde vom 13. Juni 2025 ein (act. 3). Sie nahm zugleich Zustelldomizil bei der D. SA.

E. Das Gericht lud A. am 25. Juni 2025 ein, bis 7. Juli 2025 den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 5). Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO). Es lud die anderen Verfahrensparteien gleichentags zur Beschwerdeantwort ein (act. 6).

F. Am 27. Juni 2025 retournierte die Schweizer Post der Beschwerdekammer die Einladung an C. zur Beschwerdeantwort. Der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können (act. 7).

Das Gericht erkundigte sich am 1. Juli 2025 bei der BA, ob sie ihre Nichtanhandnahmeverfügung C. habe zustellen können und ob ihr eine neue Zustelladresse bekannt oder eruierbar sei (act. 8). Die BA reichte am 7. Juli 2025 die Akten ein und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Sie teilte mit, dass die BA ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2025 nicht an C. habe zustellen können, da er unter der ihr bekannten Adresse gemäss Information der Post nicht habe ermittelt werden können (act. 9).

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G. D. SA stellte am 7. Juli 2025 (gezeichnet von RA B.), am letzten Tag, für A. ein Gesuch um Erstreckung bis zum 22. Juli 2025 der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Sie begründete das mit organisatorischen und administrativen Erwägungen, insbesondere hinsichtlich einer Koordination mit der Buchhaltung der Rechtsschutzversicherung. Das Gesuch wurde dem Gericht am 7. Juli 2025 um 17.23 Uhr via Privasphere gestellt, wobei es nur eine Kopie seiner Unterschrift aufwies, mithin nicht gültig digital unterzeichnet war (act. 11). Am 10. Juli 2025 leistete sie den Kostenvorschuss (act. 12).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Vorliegend ist innert der angesetzten Frist beim Gericht kein Kostenvorschuss eingegangen. Das Fristerstreckungsgesuch der D. SA vom 7. Juli 2025 ist in mehrfacher Sicht fehlerhaft: Eine Rechtsschutzversicherung muss sich so organisieren, dass sie zum Zeitpunkt einer von ihr autorisierten Beschwerde in der Lage und willig ist, Kostenvorschüsse in der üblichen Höhe (vorliegend Fr. 2'000.--) fristgerecht zu leisten – zumal sie davon vom Gericht direkt Kenntnis erhielt (zu den Versicherungsleistungen FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 606). Auch ist das Fristerstreckungsgesuch der D. SA von Rechtsanwalt B. offensichtlich nicht gültig unterschrieben. Zentral ist vorliegend jedoch, dass es der D. SA bekannt war, dass sie im Beschwerdeverfahren gar nicht als Vertreterin der Beschwerdeführerin auftreten und zeichnen kann. Durch die fehlerhafte Stellung am letzten Tag der Frist und nach Ende der Geschäftszeit des Gerichtes hat die D. SA in Kauf genommen, dass die Frist für den Kostenvorschuss unbenützt abläuft. Ob der wohl für die Rechtsschutzversicherung arbeitende Rechtsanwalt B. allenfalls persönlich als Vertreter der Beschwerdeführerin auftreten könnte, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin ihn selbst nach Aufforderung des Gerichtes nicht persönlich bevollmächtigte (vgl. auch act. 1.2). Vorliegend ist innert Frist, also bis zum 7. Juli 2025, kein Kostenvorschuss geleistet worden. Auf die Beschwerde ist damit androhungsgemäss nicht einzutreten.

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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des verspätet geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.-- (act. 12). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, der D. SA den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der D. SA den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Zustelldomizil von A.: Rechtsanwalt B., D. SA - C., zu den Akten - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).

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