Beschluss vom 30. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2025.19
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 16. Januar 2024 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den irakischen Staatsbürger und […] B. erhob;
- A. in der Anzeige ausführte, dass B. zwanzig Jahre lang Chef des Geheimdienstes des B.-Clans [(…)] gewesen sei und für die Entführung, illegale Freiheitsberaubung und Folterung von A. im Jahre 2005 in Z., Irak, verantwortlich sei; es viele weitere (hunderte) Opfer gäbe; A. in Erfahrung habe bringen können, dass sich B. gegenwärtig am WEF in Davos aufhalte (zum Ganzen: Verfahrensakten, Rubrik 5.1);
- die Bundesanwaltschaft in der Folge die Bundeskriminalpolizei mit der Abklärung des Aufenthaltsortes von B. beauftragte; letztere feststellen konnte, dass B. am 15. Januar 2024 in die Schweiz eingereist und am 24. Januar 2024 die Schweiz wieder verlassen hatte (Verfahrensakten, Rubrik 10.1);
- die Bundesanwaltschaft am 17. Januar 2025 die Nichtanhandnahme der Anzeige verfügte (act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung am 20. Januar 2025 in einem an den Beschwerdeführer adressierten Briefumschlag ([…], Wien, Österreich) der schweizerischen Post übergeben hat; der Briefumschlag mit der Nichtanhandnahmeverfügung von der österreichischen Post am 11. Februar 2025 mit dem Vermerk «Nicht behoben» der Bundesanwaltschaft retourniert wurde (Verfahrensakten, Rubrik 3.1, Urk. CL.24.00025-3.1-2025.02.24-4-1);
- die Bundesanwaltschaft in der Folge die Nichtanhandnahmeverfügung A. per A-Post zustellte (Verfahrensakten, Rubrik 3.1, Urk. CL.24.00025-1.1- 2024.01.22-1);
- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 28. Februar 2025 (Eingang hierorts am 11. März 2025) Beschwerde erhob; er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);
- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 11. März 2025 aufforderte, die Verfahrensakten einzureichen (act. 2); die Bundesanwaltschaft dem mit Eingabe vom 17. März 2025 nachkam (act. 3);
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- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); falls der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 90 Abs. 2 StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Strafbehörden sich für ihre Mitteilungen der Schriftform bedienen, soweit die StPO selber nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO);
- die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO);
- gemäss Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2011 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZP II EUeR; SR 0.351.12) Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum EUeR aufhalten, Verfahrensurkunden unmittelbar auf dem Postweg übermittelt werden können; die Zustellung dabei entweder durch einfache Übergabe der Urkunde erfolgen kann (Art. 7 Ziff. 1 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EUeR; SR 0.351.1]) und mittels Empfangsbestätigung oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form
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- die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); bei eingeschriebenen Postsendungen die widerlegbare Vermutung besteht, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3);
- den vorliegenden Akten zufolge die angefochtene Verfügung durch die Vorinstanz am 20. Januar 2025 der Post an die Adresse des sich in Österreich aufhaltenden Beschwerdeführers aufgegeben wurde;
- Österreich sowohl das EUeR sowie das ZP II EUeR ratifiziert hat, weshalb eine direkte postalische Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschwerdeführer nach Österreich möglich ist;
- die Verfügung am 22. Januar 2025 dem Beschwerdeführer durch die österreichische Post nicht zugestellt werden konnte, da er gemäss Sendungsverfolgung abwesend war;
- in der Sendungsverfolgung ferner vermerkt ist, dass dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2025 eine Abholungseinladung hinterlegt worden sei, und der Beschwerdeführer am 11. Februar 2025 die Annahme verweigert habe, woraufhin die Verfügung am 13. Februar 2025 der Bundesanwaltschaft zurückgeschickt worden sei (zum Ganzen: Verfahrensakten, Rubrik 3.1, Urk. CL.24.00025-3.1-2025.02.24-4-1);
- damit grundsätzlich die Nichtanhandnahmeverfügung sieben Tage nachdem die Abholungseinladung am 23. Januar 2025 beim Beschwerdeführer hinterlegt wurde, mithin am 30. Januar 2025, als zugestellt gilt; daran auch die später erfolgte Zustellung der angefochtenen Verfügung mittels A-Post nichts ändert;
- die zehntägige Rechtsmittelfrist am 31. Januar 2025 zu laufen begann und am 10. Februar 2025 endete, weshalb sich die am 3. März 2025 bei der Schweizerischen Botschaft in Wien übergebene Beschwerde als verspätet erweist, und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- die Beschwerde im Übrigen auch materiell abzuweisen gewesen wäre;
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- die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);
- die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO);
- die Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass sich B. nicht mehr in der Schweiz befinde, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung (Anwesenheit des Täters in der Schweiz) fehle (vgl. Art. 264m Abs. 1 StGB);
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR);
- die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich B. gestützt auf Art. 88 Abs. 4 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO zuhanden der Akten eröffnete;
- dementsprechend auch der vorliegende Beschwerdeentscheid B. zuhanden der Akten zu eröffnen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - B. (ad acta) - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.