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Bundesstrafgericht 25.09.2024 BB.2024.99

25 settembre 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,301 parole·~27 min·1

Riassunto

Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) ;;Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) ;;Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) ;;Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 25. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. BANK A1.,

2. Bank A2.,

3. Bank A3.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Romerio und Rechtsanwältin Sophie Matjaz,

Beschwerdeführerinnen 1-3

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.99-101 Nebenverfahren: BP.2024.80-82

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 19. September 2023 im Kontext des sog. Mosambik-«Schuldenskandals» ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (s. act. 1.2).

Gegenstand der Untersuchung bildet kurz zusammengefasst eine Zahlung über USD 7.86 Mio. mutmasslich deliktischer Herkunft zulasten des Wirtschafts- und Finanzministeriums von Mosambik auf ein bei der früheren Bank B1. geführtes Konto, lautend auf die C. AG, und die Umstände der darauffolgenden Kontoschliessung ohne Erstattung einer Verdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter StGB oder Art. 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Die Bundesanwaltschaft untersucht mögliche strafrechtsrelevante Unterlassungen oder gegebenenfalls Handlungen unbekannter Mitarbeiter der ehemaligen Bank B.-Gruppe.

B. In diesem Zusammenhang erliess die Bundesanwaltschaft am 29. Mai 2024 gegenüber der Bank B2. (gelöscht), der Bank B3. (gelöscht) und der Bank B1. (gelöscht) eine Editionsverfügung (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft forderte damit Unterlagen und Angaben zum einen zu den bankinternen Abläufen, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsgrundlagen in Verbindung mit der Bekämpfung von Geldwäscherei (Editionsbegehren Ziff. 1) und zum anderen zu der auf die C. AG lautende Kontobeziehung an (Editionsbegehren Ziff. 2). Die Bundesanwaltschaft machte die Banken darauf aufmerksam, dass die verlangten Unterlagen ohne Abdeckungen und Schwärzungen elektronisch oder in Papierform als gutlesbare Kopien zuzustellen seien (act. 1.2 S. 9).

Mit Begleitschreiben zur Editionsverfügung informierte die Bundesanwaltschaft die vorgenannten Banken über die Eröffnung des Strafverfahrens und den Gegenstand der Strafuntersuchung. Sie teilte ihnen weiter mit, dass die Bundesanwaltschaft neben Akten des Strafverfahrens SV.19.0684 samt den durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA übermittelten Unterlagen des Aufsichts- und anschliessenden Enforcementverfahrens gegen die Bank B2., Bank B3. und Bank B1. die Akten der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD in Sachen Bank B2., Bank B3. und Bank B1. (Ref. Nr. 1) beigezogen habe. Die Bundesanwaltschaft erklärte, sie benötige zur Aufklärung des Sachverhalts nunmehr weitere Auskünfte und Unterlagen der (ehemaligen) Bank B.-

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Gruppe, weshalb sie mit dem beigelegten Editionsbegehren an die Banken gelange (act. 1.2).

C. Mit Antwortschreiben vom 15. Juli 2024 reichten die Rechtsvertreter der Bank A1., Bank A2. und Bank A3. (nachfolgend auch «Bank A.-Gesellschaften»), in welche die Bank B.-Gesellschaften zwischenzeitlich durch Fusion integriert wurden, innerhalb der erstreckten Frist auf einem passwortgeschützten Datenträger Unterlagen ein und beantragten die Siegelung sämtlicher auf dem passwortgeschützten USB-Stick eingereichten Unterlagen. Das Passwort zum passwortgeschützten Datenträger liessen sie der Bundesanwaltschaft nicht zukommen (act. 1.3). Vielmehr erklärten sie, das Passwort werde dem Entsiegelungsrichter auf erstes Verlangen mitgeteilt (act. 1.3 S. 4).

D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wies die Bundesanwaltschaft den Siegelungsantrag ab (Disp. Ziff. 1) und forderte die Bank A.-Gesellschaften auf, der Bundesanwaltschaft umgehend das Passwort zur Entschlüsselung mitzuteilen oder einen neuen, unverschlüsselten Datenträger einzureichen, auf welchem allfällige Anwaltskorrespondenzen aus dem Bereich der geschützten berufstypischen anwaltlichen Tätigkeit zu entfernen seien (Disp. Ziff. 2). In Disp. Ziff. 3 hielt sie fest, dass sie bis zum Eintritt der Rechtskraft darauf verzichte, den USB-Datenträger entschlüsseln zu lassen (act. 1.1).

E. Dagegen lassen die Bank A1., Bank A2. und Bank A3. mit Eingabe vom 5. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie beantragen, die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2024 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Unterlagen umgehend zu siegeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den eingereichten USB-Stick für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorsorglich zu siegeln (act. 1 S. 2).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dabei seien die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (act. 6).

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Mit Schreiben vom 9. September 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre freigestellte Vernehmlassung ein. Ergänzend erklärten sie den Rückzug ihres mit Beschwerde gestellten Verfahrensantrags (act. 8). Mit Schreiben vom 19. September 2024 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 11), worüber die Beschwerdeführerinnen in Kenntnis gesetzt wurden (act. 12).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit b StPO). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde in Disp. Ziff. 1 der Siegelungsantrag der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. In Disp. Ziff. 2 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, umgehend das Passwort zur Entschlüsselung mitzuteilen oder bis am 5. August 2024 einen neuen, unverschlüsselten Datenträger einzureichen (act. 1.1 S. 12; s. supra lit. D).

Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Siegelung der auf Editionsverfügung vom 29. Mai 2024

- 5 hin eingereichten Unterlagen (act. 1 S. 2). Sie haben mit der Übermittlung der angeforderten Daten auf einem passwortgeschützten Datenträger ohne das dazugehörige Passwort die Beschwerdegegnerin allerdings noch nicht in die Lage versetzt, in die angeforderten Unterlagen und Auskünfte überhaupt Einsicht nehmen zu können. Sie sind damit innerhalb der angesetzten bzw. erstreckten Frist der Editionsverfügung vom 29. Mai 2024 (act. 1.2; s. supra lit. B) nicht nachgekommen. Daran ändert die Eventualität nichts, dass der eingereichte Datenträger sich später allenfalls entschlüsseln lässt und in Zukunft unter Umständen die Daten dementsprechend einsehbar sind. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem angefochtenen Entscheid zur Mitteilung des Passworts oder zur Einreichung eines neuen, unverschlüsselten Datenträgers aufgefordert wurden, ändert ebenfalls nichts daran, dass sie innert Frist der Editionsverfügung nicht nachgekommen sind. Die Beschwerdeführerinnen haben ihr Vorgehen, die angeforderten Unterlagen in Missachtung der Editionsverfügung auf einem passwortgeschützten Datenträger ohne das dazugehörige Passwort einzureichen, weder in ihrem Siegelungsantrag noch in ihrer Beschwerde begründet. Insbesondere machten sie nicht geltend, sie seien nach Art. 265 Abs. 2 StPO nicht zur Herausgabe verpflichtet. Werden Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, vermag dies eine Herausgabe nicht zu hindern und das weitere Vorgehen richtet sich nach den Vorschriften über die Siegelung (s. zum Ganzen BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 28 ff. zu Art. 265 StPO). Die mit der Beschwerde beantragte Siegelung der übermittelten Unterlagen in Aufhebung von Disp. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung berührt somit die ebenfalls angefochtene Disp. Ziff. 2 nicht, wonach umgehend das Passwort zur Entschlüsselung mitzuteilen oder bis am 5. August 2024 einen neuen, unverschlüsselten Datenträger einzureichen sei.

Die Beschwerdeführerinnen begründen in der Beschwerde, weshalb die Abweisung des Siegelungsantrags aus ihrer Sicht unzulässig sei (act. 1 S. 6 ff.). Da die Verweigerung einer beantragten Siegelung mit Beschwerde angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2), ist auf die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 24. Juli 2024 einzutreten. Hingegen führen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde nicht aus, welche Gründe die Aufhebung von Disp. Ziff. 2 nahelegen. Deren Anfechtung bleibt unbegründet. Diesbezüglich erfüllt die Beschwerde die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht. Von einer Nachfristansetzung zur Verbesserung gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO ist bei den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen abzusehen. Auf die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 der Verfügung vom 24. Juli 2024 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

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2. 2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese (Art. 248 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 [AS 2023 468; BBl 2019 6697]). Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen (Art. 248 Abs. 1 Satz 2 StPO). Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Gemäss Art. 264 Abs. 2 StPO gelten die Einschränkungen nach Absatz 1 nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 [AS 2023 468; BBl 2019 6697]).

2.2 Nach der vor der letzten Revision ergangenen Rechtsprechung ist eine Siegelung anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2023/468/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2019/2368/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de#art_264 https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2023/468/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2019/2368/de

- 7 bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich das Entsiegelungsgericht zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen im Siegelungsverfahren können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_98/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_99/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; vgl. auch GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 192 ff.). Namentlich darf die Strafverfolgungsbehörde ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen) oder liquide erstellt ist, dass schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder andere Entsiegelungshindernisse) offensichtlich fehlen (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).

3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Siegelungsgesuch mit Schreiben vom 15. Juli 2024 damit, dass eine Durchsuchung der Unterlagen unzulässig sei, da ein hinreichender Tatverdacht fehle, der mit der Zwangsmassnahme verbundene Eingriff unverhältnismässig sei und der Durchsuchung überwiegende Geheimhaltungsinteressen sowie das Anwaltsgeheimnis entgegenstünden (act. 1.3 S. 2). Die Siegelung der edierten Unterlagen sei zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen und Bankmitarbeiter erforderlich. Ebenfalls sei die Siegelung zum Schutz von Informationen erforderlich, die dem Anwaltsgeheimnis unterstehen würden. So würden die herausverlangten Unterlagen Geschäftsgeheimnisse «(interne Korrespondenz, Ergebnisse interner Abklärungen, etc.)» und Angaben zur Identität von Bankmitarbeitenden und Schreiben von Rechtsanwälten enthalten (act. 1.3 S. 3). Den Beschwerdeführerinnen müsse es möglich sei, sich auf die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO und die entsprechenden Geheimnisinteressen zu berufen, da die Untersuchung auf eine potentielle Strafverfolgung der Bank und / oder ihrer Mitarbeitenden abziele (act. 1.3 S. 4). Weiter machten sie geltend, dass sich in den herausverlangten Unterlagen Korrespondenz mit Rechtsanwälten befinde. Die Berufung auf dieses Beschlagnahmehindernis stehe

- 8 gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO auch nicht beschuldigten Dritten zu (act. 1.3 S. 4).

3.2 In der angefochtenen Verfügung erachtete die Beschwerdegegnerin zusammenfassend aus nachfolgenden Gründen den Siegelungsantrag der Beschwerdeführerinnen als offensichtlich ungenügend bzw. ungültig (zur ausführlichen Begründung s. act. 1.1 S. 7 ff.):

Die Beschwerdeführerinnen seien nicht beschuldigte Personen und könnten die Siegelungsgründe nach Art. 264 Abs. 1 lit. a bis c StPO nicht anrufen. Soweit sie sich auf Geschäftsgeheimnisse berufen würden, liege kein tauglicher Siegelungsgrund vor (act. 1.1 S. 6 f.). Ohnehin habe die Editionsverfügung ausschliesslich Dokumentationen tangiert, deren Erstellung, Organisation, Aufbewahrung und gegebenenfalls Herausgabe an die Strafverfolgungsbehörden zu den gesetzlichen Aufgaben dieser Bank gehöre. Es sei ausgeschlossen, dass die angeforderten Unterlagen Fabrikations- und Geschäftsgeheimisse im Sinne von Art. 162 StGB und Art. 4 und 6 UWG enthalten würden. Es bestehe insofern auch kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung (act. 1.1 S. 7).

Die Beschwerdeführerinnen seien sodann zum einen nicht legitimiert, die Siegelung zur Wahrung der Interessen von Drittpersonen wie namentlich der gegebenenfalls in den angeforderten Unterlagen erwähnten Bankmitarbeiter zu verlangen. Zum anderen handle es sich beim geltend gemachten Schutz von Persönlichkeitsrechten nicht um einen tauglichen Siegelungsgrund. Dies gelte umso mehr, als nach der Rechtsprechung aus der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation zu GwG-Transaktionsabklärungen auch die für die Bank handelnden natürlichen Personen ersichtlich sein müssen (act. 1.1 S. 8).

Die Beschwerdegegnerin habe im Editionsbegehren Ziff. 1 ausschliesslich konkret bezeichnete bankinterne Regelungen zu den Abläufen, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsgrundlagen bei der Umsetzung der Bestimmungen gemäss GwG, GwV-FINMA und VSB, deren Existenz aus den bereits erhobenen Unterlagen hervorgehe, sowie Angaben zu den Informatiktools/Datenbanken verlangt, welche von den bankinternen Kontroll- und Compliance-Funktionen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwendet worden seien. Es sei daher von vornherein ausgeschlossen, dass sich darunter «Schreiben von Rechtsanwälten» bzw. durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen befinden würden (act. 1.1. S. 9).

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Das Editionsbegehren Ziff. 2 betreffe die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation über die Überwachung/Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Kundenbeziehung der C. AG im Sinne des GwG und die geldwäschereirechtlichen Transaktionsabklärungen hinsichtlich der Zahlung von rund USD 7.86 Mio. Die vorgenommenen bankinternen GwG-Transaktionsabklärungen seien in den Grundzügen bereits aus den beigezogenen Akten des Eidgenössischen Finanzdepartements erstellt. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Editionsbegehren Ziff. 2 präzise und konkret die zusätzlich erforderlichen Angaben und Unterlagen aufgezählt. Nach der Natur dieser Angaben und Unterlagen sei weder zu erwarten noch von der Beschwerdegegnerin beabsichtigt gewesen, dass der Vollzug des Editionsbegehrens Ziff. 2 die Einreichung von vom Anwaltsgeheimnis geschützten «Schreiben von Rechtsanwälten» voraussetze. Soweit die vom Editionsbegehren Ziff. 2 erfassten GwG-Abklärungen wider Erwarten an externe Anwälte delegiert worden seien, würden die entsprechenden Aufzeichnungen eindeutig nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Es sei unter den konkreten Umständen nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich unter den eingereichten Unterlagen Informationen befinden könnten, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführerinnen die Unterlagen selber zusammengetragen und somit genaue Kenntnis der eingereichten Unterlagen gehabt hätten. Sie hätten eineinhalb Monate Zeit gehabt anzugeben, welche der eingereichten Aufzeichnungen vom Anwaltsgeheimnis gegebenenfalls erfasst seien. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen irrtümlich mehr und / oder andere Unterlagen herausgegeben hätten, als von der Beschwerdegegnerin verlangt worden sei, werde ihnen aus Kulanz die Gelegenheit gegeben, einen neuen Datenträger einzureichen, auf welchem allfällige Anwaltskorrespondenz aus dem Bereich der geschützten berufstypischen anwaltlichen Tätigkeit zu entfernen sei. Soweit über den Wortlaut der Editionsverfügung hinaus bewusst berufsspezifische anwaltliche Korrespondenz übermittelt worden sei, um ein Entsiegelungsverfahren auszulösen, wäre von einem rechtsmissbräuchlichen und insofern ungültigen Siegelungsantrag auszugehen.

3.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vor, der Gesetzgeber habe mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der StPO die Siegelungsberechtigung nicht beschuldigter Personen nicht einschränken wollen. Würde der Auffassung der Beschwerdegegnerin gefolgt, gäbe es keinen Schutz mehr für vertrauliche geschäftliche Unterlagen und das Siegelungsrecht wäre de facto abgeschafft (act. 1 S. 7).

Sie argumentieren sodann, dass nach der Rechtsprechung sich jedenfalls beschuldigtenähnliche Auskunftspersonen, die nicht als Täter

- 10 ausgeschlossen werden können (Art. 178 lit. d StPO), sowie Vertreter von Unternehmen im Sinne von Art. 178 lit. g StPO auf die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen könnten. Daher müsse es auch den Beschwerdeführerinnen möglich sein, sich auf die entsprechenden Geheimnisinteressen zu berufen. Damit seien sie selbst dann siegelungsberechtigt, wenn man auf die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Auslegung von Art. 248 Abs. 1 StPO abstellen würde (act. 1 S. 8).

Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe Unterlagen angefordert, die «weit» über die Angaben hinausgehen würden, welche Finanzintermediäre im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach dem GwG preisgeben müssten (act. 1 S. 9).

In einem nächsten Punkt führen sie aus, es vermöge kaum zu überraschen, dass sich in «solchen» Unterlagen Korrespondenz mit Anwälten befinde. Es sei notorisch, dass Banken externe Anwaltskanzleien mandatierten, um – gerade im Kontext von Geldwäschereiabklärungen, aber auch betreffend diverse andere Bereiche – unterschiedliche Rechtsfragen abklären zu lassen. Es gehe dabei nicht darum, Legal-Compliance-Aufgaben zu delegieren, sondern um Rechts- und Sachverhaltsfragen zu analysieren. Es entspreche der klassischen rechtsberatenden anwaltlichen Tätigkeit, die nach der Rechtsprechung dem Anwaltsgeheimnis unterliege. Der Beschwerdegegnerin, die bereits über zahlreiche Unterlagen im Zusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt verfüge, sollte auch bekannt sein, dass sich die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang von der Anwaltskanzlei D. beraten liessen (act. 1 S. 10).

Die Beschwerdeführerinnen erklären abschliessend, es könne bei Weitem nicht von einem offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Siegelungsgesuch gesprochen werden. Sie hätten sich explizit auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen und Anwaltskorrespondenz in den zu siegelnden Unterlagen berufen. Es ergebe sich aus der Natur der herausverlangten Unterlagen, dass diese Aufschluss über bankinterne Korrespondenz, Prozesse und Organisation geben und damit Geschäftsgeheimnisse betreffen würden. Es sei bekannt, dass Banken rechtsberatende Dienstleistungen von externen Anwaltskanzleien in Anspruch nehmen würden und damit zusammenhängende Korrespondenz Eingang in Bankunterlagen finde. Es sei der Beschwerdegegnerin bekannt, dass die Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden Sache durch Anwälte beraten gewesen seien (act. 1 S. 11).

3.4 Nach Eingang der Beschwerdeantwort erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (act. 7), welche sie mit

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Schreiben vom 9. September 2024 wahrgenommen haben (act. 8). Sie halten daran fest, dass ein gültiger Siegelungsantrag vorliege. Ob sich nicht beschuldigte Personen angesichts des geänderten Wortlauts von Art. 248 StPO nach wie vor auf diesen Siegelungsgrund berufen könnten, sei eine Rechtfrage, die ungeklärt sei und im Entsiegelungsverfahren zu behandeln sei. Sie werfen der Beschwerdegegnerin vor, sie könne nicht wissen, was sich in den von ihr verlangten Unterlagen befinde, und nicht ausschliessen, dass Anwaltskorrespondenz enthalten sei (act. 8 S. 2). Müssten sie sich mit den in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Argumenten betreffend das angebliche Nichtvorhandensein von Geschäftsgeheimnissen und Anwaltskorrespondenz auseinandersetzen, würde dies weit über das Erfordernis des Glaubhaftmachens hinausgehen und auch eine Substantiierung der angerufenen Geheimnisinteressen hinauslaufen, welche sie im Entsiegelungs- und nicht im Beschwerdeverfahren vornehmen werden (act. 8 S. 3). Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Konsequenzen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Rechtsauffassung wären stossend. Wenn sich Betroffene nicht mehr sicher sein können, ob sie sich auf Geheimhaltungsinteressen berufen könnten oder nicht, oder wenn sie aus sonstigen Gründen befürchten müssten, dass ihr Siegelungsgesuch direkt von der Staatsanwaltschaft abgewiesen werde und es gar nicht zu einem Entsiegelungsverfahren komme, seien erhebliche Rechtsunsicherheiten und mehrfache, aber überlappende Verfahren die Folge. In diesen Fällen müssten Betroffene, welche sowohl Geheimhaltungsinteressen als auch allgemeine Einwände geltend machen wollten, parallel Beschwerde erheben und die Siegelung verlangen (act. 8 S. 3). Die Folge seien doppelte Verfahren und mehr Komplexität. Die Zuständigkeiten für das Beschwerdeverfahren und das Entsiegelungsverfahren seien unterschiedlich. Theoretisch wäre es möglich, dass beide Instanzen den Betroffenen für nicht legitimiert erklärten und dieser gänzlich ohne Rechtsschutz dastehen würde. Es könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, mit der Revision des Siegelungsrechts eine solche Lage herbeizuführen. Das würde dem erklärten Ziel der Revision widersprechen. Es müsse daher dabei bleiben, dass Siegelungsgesuche nur in wenigen und sehr klaren Fällen durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen werden dürften. Diese Konstellationen würden einen Ermessensentscheid voraussetzen und daher zur Rechtsunsicherheit mit den dargelegten Konsequenzen führen. Der Gesetzgeber habe keine übermächtige Staatsanwaltschaft ohne Mitwirkungsrechte und richterliche Kontrolle gewollt. Auch deshalb sei das Ansinnen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Falle zurückzuweisen (act. 8 S. 4). Sie hätten nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen neuen USB-Stick unter Aussonderung der Anwaltskorrespondenz einzureichen, weil das Vorliegen von Anwaltskorrespondenz nicht der einzige Einwand sei, den die Beschwerdeführerinnen gegen die

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Durchsuchung erheben würden. Den Vorwurf, sie würden missbräuchlich ein langwieriges Entsieglungsverfahren auslösen wollen, würden sie zurückweisen. Das Entsiegelungsverfahren hätte weniger lange gedauert als das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 8 S. 5).

4. 4.1 Die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen gehen fehl:

Die Beschwerdeführerinnen machen zwar geltend, die Beschwerdegegnerin habe Unterlagen angefordert, die «weit» über die Angaben hinausgehen würden, welche Finanzintermediäre im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach dem GwG preisgeben müssen. Weshalb die von der Beschwerdegegnerin auf drei Seiten minutiös umschriebenen Unterlagen (s. act. 1.2 S. 4 bis 7) von der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 7 GwG im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen nicht umfasst sein sollten, erläuterten die Beschwerdeführerinnen allerdings mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich.

Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend erläutert wurde (act. 1.1 S. 6), erfolgt nach Art. 248 Abs. 1 StPO eine Siegelung, wenn der Inhaber geltend macht, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Zu Recht hielt sie fest, dass die Beschlagnahmeverbote gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO sich auf Unterlagen betreffend die beschuldigte Person beziehen. Die von den Beschwerdeführerinnen zitierten drei Autoren (act. 1.3 S. 4) sprechen sich gegen eine wortlautgetreue Auslegung von Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO aus und befürworten unter Hinweis auf Art. 197 Abs. 2 StPO eine Ausdehnung auf nicht beschuldigte Drittpersonen (LUMENGO PAKA/AESCHBACHER, StPO-Revision: Die Neuerungen im Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren, forumpoenale 2023, S. 459; REIMANN, Die strafprozessuale Siegelung, 2022, S. 144 ff. N. 292 ff.). Art. 197 Abs. 2 StPO statuiert, dass Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine klare Handlungsanweisung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine sachliche Ausdehnung der erst kürzlich revidierten klar umschriebenen Beschlagnahmeverbote und Siegelungsgründe begründen könnte. Weitere Gründe, mit welchen sich die Beschwerdegegnerin hätte auseinandersetzen können, führen die vorgenannten Autoren nicht an. Die nicht beschuldigten Beschwerdeführerinnen machten sodann geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. d StPO und Art. 178 lit. g StPO sich auf die Beschlagnahmeverbote gemäss

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Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen könnten. Dass diese Personen allein aufgrund ihrer prozessualen Stellung sich im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen auf Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO berufen könnten, ist den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Urteilen (BGE 147 IV 385 [E. 2.5] und Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 [E. 3.1]) allerdings nicht zu entnehmen. Weitere Gründe, welche ihre Schlussfolgerungen zu untermauern vermöchten, nannten die Beschwerdeführerinnen nicht. Demgegenüber ist im Falle der Beschwerdeführerinnen vielmehr zu bedenken, dass sie als Finanzintermediäre im Unterschied zu durchschnittlichen Dritten gerade verpflichtet sind, die herausverlangten Informationen und Belege zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Geldwäschereidelikten zur Verfügung zu halten (s. auch LÖTSCHER/SIEVI, Basler Kommentar, 2021, Art. 7 GwG N. 7). Mit diesen Unterlagen können sie (gegebenenfalls) insbesondere belegen, dass sie bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Sorgfalt geübt haben und alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren (Art. 102 Abs. 2 StGB) getroffen haben, um ein Geldwäschereidelikt zu verhindern. So wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht vermutet und die Beschwerdeführerinnen sind beweispflichtig (LÖTSCHER/SIEVI, a.a.O., 2021, Art. 7 GwG N. 10). Die Beschwerdeführerinnen verkennen mit ihrer strafprozessualen Argumentation durchgehend die ihnen als Finanzintermediären vom Gesetzgeber zugeteilte Funktion bei der Abwehr der Geldwäscherei. Was sie vorbringen, bildet zusammenfassend vorliegend keinen Anlass, vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen. Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass kein tauglicher Sieglungsgrund vorliegt, soweit die Beschwerdeführerinnen die Siegelung unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse verlangten (act. 1.1 S. 7). Überdies erläuterte die Beschwerdegegnerin im Detail, weshalb nach der Art der mit der Editionsverfügung vom 29. Mai 2024 verlangten Unterlagen und Angaben ohnehin ausgeschlossen werden könne, dass diese schützenswerte Unternehmensgeheimnisse enthielten (act. 1.1 S. 7). Welche in den angeforderten Unterlagen enthaltenen Tatsachen für die Beschwerdeführerinnen von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein sollen, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen, ist auch nicht ersichtlich und legten die Beschwerdeführerinnen auch in der Beschwerde sowie in ihrer weiteren Eingabe nicht dar (act. 1 S. 8 f.; act. 8). Vielmehr begnügten sie sich mit dem nicht weiterführenden Vorbringen, aus den herausverlangten Unterlagen würden sich «notorischer Weise zahlreiche Erkenntnisse über die interne Organisation der Beschwerdeführerinnen» ergeben und es handle sich daher um schützenswerte Informationen (act. 1 S. 9).

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Die Beschwerdegegnerin begründete ebenfalls im Einzelnen, weshalb es aus ihrer Sicht ausgeschlossen sei, dass sich unter den mit dem Editionsbegehren Ziff. 1 herausverlangten Unterlagen durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen befinden (act. 1.1 S. 9). Ihrer Argumentation kann ohne weiteres gefolgt werden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Dieser halten die Beschwerdeführerinnen nichts Konkretes entgegen. Die Beschwerdegegnerin begründete ebenfalls im Detail, weshalb es aus ihrer Sicht weder zu erwarten noch von ihr beabsichtigt sei, dass der Vollzug des Editionsbegehrens Ziff. 2 die Einreichung von vom Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen voraussetze. Für den Fall, dass einzelne vom Editionsbegehren Ziff. 2 erfasste GwG-Abklärungen an externe Anwälte delegiert worden sein sollten, hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die entsprechenden Aufzeichnungen eindeutig nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen (act. 1.1 S. 9 f.). Auch hier erweisen sich die Erwägungen der Beschwerdegegnerin auf der ganzen Linie als nachvollziehbar und zutreffend. Der Einwand in der Beschwerde, Banken würden bekanntlich gerade im Kontext von Geldwäschereiabklärungen externe Anwaltskanzleien mandatieren, wobei es dabei nicht um die Delegation von Legal-Compliance-Aufgaben gehe, und die Beschwerdeführerinnen hätten sich durch eine Anwaltskanzlei beraten lassen, ändert nichts daran, dass der Vollzug des Editionsbegehrens Ziff. 2 nicht die Einreichung von Unterlagen vorausgesetzt hat, welche vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind. Mit dem Editionsbegehren Ziff. 2 wurden von den Beschwerdeführerinnen präzise umschriebene Belege über eine verdächtige Transaktion und die nach dem Geldwäschereigesetz gebotenen Abklärungen herausverlangt, zu deren Dokumentation und Aufbewahrung die Beschwerdeführerinnen gerade auch im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen verpflichtet sind (s. Art. 7 Abs. 1 und 2 GwG). Wie bereits mehrfach erläutert, haben die dokumentationspflichtigen Banken gemäss Art. 7 Abs. 2 GwG die Belege so aufzubewahren, dass sie allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können. Bei dieser tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage haben die Beschwerdeführerinnen allein mit ihrer pauschalen Erklärung, in den herausverlangten Unterlagen würde sich Korrespondenz mit Rechtsanwälten befinden, den geltend gemachten Siegelungsgrund von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO offensichtlich nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrem generellen Einwand, die Beschwerdegegnerin könne nicht wissen, was sich in den von ihr verlangten Unterlagen befinde und sie könne nicht ausschliessen, dass Anwaltskorrespondenz enthalten sei (act. 8 S. 2), verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass es an ihnen liegt, die Existenz von Korrespondenz mit Rechtsanwälten in den nach ihrer Sicht zu siegelnden Unterlagen glaubhaft zu machen. Diesbezüglich erachtete die Beschwerdegegnerin den Siegelungsantrag zu Recht als

- 15 offensichtlich unzureichend begründet. Angesichts der klaren Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der Beschwerdeführerinnen vermag allein die simple Erklärung, in den herausverlangten Unterlagen würde sich Korrespondenz mit Anwälten befinden, unter den gegebenen Umständen den vorläufigen Rechtsschutz durch eine Siegelung nicht zu rechtfertigen.

4.2 Zusammenfassend lag der Beschwerdegegnerin ein offensichtlich unbegründetes Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vor. Weshalb die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen das Gesetz anders verstehen und nicht mit der rechtlichen Würdigung der Beschwerdegegnerin einverstanden sind, dazu führen müsste, dass diese gleichwohl die Siegel anzubringen hätte, leuchtet nicht ein. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerinnen (act. 1 S. 14) kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid gründlich und sorgfältig begründete, nicht abgeleitet werden, es habe sich nicht um einen liquiden Fall gehandelt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die eingereichten Unterlagen nicht zu siegeln, ist daher nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin konnten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde erheben und diesen somit einer richterlichen Überprüfung zuführen. Dass aufgrund des Vorgehens der Beschwerdegegnerin und dessen Bestätigung durch den vorliegenden Entscheid «stossende Konsequenzen» für die Beschwerdeführerinnen entstehen würden (s. act. 8 S. 3 ff.), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 1.2).

5. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurden mit Schreiben vom 9. September 2024 zurückgezogen (act. 8). Sie wären mit dem vorliegenden Entscheid ohnehin hinfällig geworden. Die entsprechenden Nebenverfahren sind zufolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 5’000.-- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 der Verfügung vom 24. Juli 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 24. Juli 2024 wird abgewiesen.

3. Die Verfahren BP.2024.80-82 werden zufolge entsprechenden Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

Bellinzona, 25. September 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Flavio Romerio und Rechtsanwältin Sophie Matjaz - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BB.2024.99 — Bundesstrafgericht 25.09.2024 BB.2024.99 — Swissrulings