Beschluss vom 24. Januar 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde des amtlichen Verteidigers betreffend Akontozahlung (Art. 21 Abs. 4 BStKR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2024.8
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafuntersuchung gegen B. wegen des Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt und Rechtsanwalt A. (nachfolgend «RA A.») am 21. Oktober 2020 als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten einsetzte (act. 1.1);
- am 29. Dezember 2023 RA A. bei der BA einen Antrag um Ausrichtung einer (weiteren) Akontozahlung für seine anwaltlichen Bemühungen in der Höhe von Fr. 10'000.-- stellte (act. 1.2);
- die BA mit Verfügung vom 10. Januar 2024 die Ausrichtung einer Akontozahlung an RA A. im Umfang von Fr. 2'251.95 (inkl. MwSt.) verfügte (act. 1.3);
- dagegen RA A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 22. Januar 2024 Beschwerde erhebt; er die Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2024 beantragt und um Zusprechung einer Akontozahlung von Fr. 10'000.-- ersucht (act. 1);
- ein Schriftenwechsel nicht durchgeführt wurde (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2024, mit welcher diese die beantragte Akontozahlung teilweise gutheisst, anficht;
- mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Entscheide angefochten werden können, mit welchen die Bundesanwaltschaft die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festsetzt (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die (teilweise) gutgeheissene oder verweigerte Akontozahlung jedoch nicht die Festsetzung der Entschädigung tangiert (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.142 vom 21. Dezember 2018 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2016 vom 18. April 2018 E. 1.4.2 und Entscheide des
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Bundesstrafgerichts BB.2005.20 vom 1. Juni 2005 E. 2 und BB.2006.2 vom 24. April 2006 E. 1);
- die Zusprechung einer Akontozahlung eine rein vorläufige, Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahme darstellt, die in Art. 21 Abs. 4 BStKR mit Bezug auf die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren ihre gesetzliche Grundlage findet (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.142 vom 21. Dezember 2018);
- der effektive Entscheid über die Festsetzung und Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers erst bei Verfahrensabschluss erfolgen wird (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 7 StBOG);
- Akontozahlungen nur dazu dienen, die laufenden Kosten des amtlichen Verteidigers sicherzustellen, und zwar ungeachtet des von ihm betriebenen Aufwandes (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.20 vom 1. Juni 2005 E. 3);
- es damit an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt fehlt, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- der rechtskundige Beschwerdeführer dies durch Konsultierung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung ohne Weiteres hätte feststellen können, weshalb er sich auf die anderslautende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung nicht verlassen durfte;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).