Beschluss vom 12. März 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2024.27 Nebenverfahren: BP.2024.20
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 26. Oktober 2023 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige erstattete gegen «Bundesrichterin B., C., D., E., F., G., Generalsekretär Hr. H. vom Bundesgericht» sowie gegen «Präs. Herr I. & Frau J. von der Geschäftsprüfungskommission»; er den genannten Personen Amtsmissbrauch und Korruption vorwirft (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.23.1472 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Reiter 1, nicht paginiert);
- A. die Strafanzeige mit Eingabe vom 16. November 2023 ergänzte (Verfahrensakten, Reiter 4, nicht paginiert);
- die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2024 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte (Verfahrensakten, Reiter 11, nicht paginiert = act. 2);
- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 14. Februar 2024 Beschwerde erhob; er sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt (act. 1) und zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (BP.2024.20, act. 1);
- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Februar 2024 aufforderte, die Verfahrensakten einzureichen (act. 3); die Bundesanwaltschaft dem mit Eingabe vom 22. Februar 2024 nachkam und ausführte, A. habe eine weitere Anzeige eingereicht und dabei beantragt, dass die Sache nicht vom gleichen Staatsanwalt des Bundes, K., der die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2024 erlassen habe, beurteilt werde; K. in seiner Eingabe vom 22. Februar 2024 zum sinngemäss gestellten Ausstandsgesuch Stellung nahm (act. 4); diese Eingabe A. mit dem heutigen Beschluss zur Kenntnis zugestellt wird;
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- zunächst mit Bezug auf das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes K. festzuhalten ist, dass dieses im Zusammenhang mit einer anderen als der vorliegend zu beurteilenden Anzeige gestellt worden ist; somit dieses Gesuch im vorliegenden Verfahren keiner Beurteilung bedarf und insoweit unbeachtlich ist;
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- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme verfügte;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- Hintergrund der Anzeige verschiedene Urteile der II. zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts sind; der Beschwerdeführer dem jeweiligen Spruchkörper im Wesentlichen vorwirft, die Akten des Obergerichts nicht beigezogen zu haben, weshalb sich die betreffenden Bundesrichter des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hätten; Bundesrichterin B. im Verfahren […] ausserdem mit den Kollegen vom Obergericht korrupt abgemacht habe, ihn willkürlich zu behandeln; sie dem Beschwerdeführer zudem Fr. 1'000.-- auferlegt habe, obwohl er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe und durchaus Aussicht auf Erfolg bestanden habe; auch in anderen fünf Verfahren vor Bundesgericht […] die grosse Möglichkeit bestehe, dass ebenfalls keine Unterlagen vom Obergericht beigezogen worden seien, da bereits zuvor korrupt beschlossen worden sei, ihm den zustehenden Erfolg seiner Beschwerden per Amtsmissbrauch in eine Niederlage zu verwandeln und ihm zusätzlich, damit er aufhöre für seine Rechte und diejenigen seiner Kinder einzustehen, seine unentgeltliche Rechtspflege verneint worden sei; auch der Generalsekretär des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer Unterlagen vorenthalten und auf mehrere E-Mails nicht geantwortet habe, womit deutliche Hinweise auf Amtsmissbrauch vorlägen; der Beschwerdeführer das Problem direkt mit Bundesrichter C. habe lösen wollen und ihm zweimal ein deutliches Schreiben habe zukommen lassen; das Bundesgericht jedoch seine Beweise nicht einmal angeschaut und auch die Unterlagen nicht angeschaut habe, sondern im Entscheid geschrieben habe, dass er Vater zweier Kinder sei, obwohl es drei seien; der Beschwerdeführer am 15. September 2023 eine Beschwerde an die Geschäftsprüfungskommission gerichtet habe, wobei auf seine Fragen nicht eingegangen worden sei und diese ihrem Auftrag nicht nachgekommen sei; die Geschäftsprüfungskommission nicht einmal fähig gewesen sei, dem Beschwerdeführer seine Unterlagen zurückzusenden, obwohl er in seiner Beschwerde dies deutlich erwähnt habe; E-Mails des Beschwerdeführers an den Präsidenten I. und
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Frau J. unbeantwortet geblieben seien, was bei Korruption üblich sei (Verfahrensakten, Reiter 1, nicht paginiert);
- der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung zur Anzeige vom 16. November 2023 geltend machte, das Bundesgericht habe aktuell Anrufe aus seinem Festnetzanschluss gesperrt; er weder auf seine E-Mails noch auf Briefpost eine Antwort vom Bundesgericht erhalte; ferner schon länger ein Entscheid vom Bundesgericht zu seiner Beschwerde vom 23. Juni 2023 ausstehend sei; er in seiner Beschwerde auf mehrere gröbste Rechtsbrüche und Missbräuche der Kesb Winterthur hingewiesen habe, was längst einen Bundesgerichtsentscheid gegen die Kesb zur Folge haben müsste (Verfahrensakten, Reiter 4, nicht paginiert);
- den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- der Anzeige des Beschwerdeführers jedoch offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
- insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid nicht per se einen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffenden Bundesrichter, der Generalssekretär des Bundesgerichts oder die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission ihre Amtsgewalt missbraucht hätten; ein Amtsmissbrauch auch nicht darin erblickt werden kann, dass das Bundesgericht angeblich eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2023 im November 2023 noch nicht behandelt hatte;
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausserdem zutreffend ausführte, dass sie weder Aufsichtsbehörde über das Bundesgericht noch die Kommissionen des Parlamentes ist;
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- sie auch nicht als Beschwerdeinstanz gegen Urteile des Bundesgerichts fungiert; die Beschwerdegegnerin deshalb auch nicht berechtigt ist, die vom Beschwerdeführer beanstandeten Urteile des Bundesgerichts zu überprüfen; eine solche Befugnis im Übrigen auch der vorliegend angerufenen Beschwerdeinstanz nicht zukommt;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist;
- zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. März 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - K., Staatsanwalt des Bundes - Bundesrichter C. - Bundesrichter F. - Bundesrichterin G. - Bundesrichter D. - ehem. Bundesrichterin B. - ehem. Bundesrichter E. - H., Generalsekretär des Bundesgerichts - I., Ständerat - J., ehem. Nationalrätin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.