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Bundesstrafgericht 03.06.2026 BB.2024.144

3 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,202 parole·~16 min·3

Riassunto

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO);;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO);;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO);;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 3. Juni 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Amann, Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. Volkswagen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt und Rechtsanwältin Nina Lumengo Paka, Beschwerdegegnerinnen 1 und 2

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.144

BB.2024.144

2 Sachverhalt:

Von September 2015 bis März 2016 gingen bei der Bundesanwaltschaft und den jeweiligen Staatsanwaltschaften der Kantone Genf, Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Wallis, Waadt, Zug und Zürich im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um die manipulierten Abgaswerte bei Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns gegen die Volkswagen AG in D-Wolfsburg und deren Organe sowie gegen die AMAG Automobil- und Motoren AG (nachfolgend «AMAG») und deren Organe rund 2'000 Strafanzeigen ein wegen Betrugs und unlauteren Wettbewerbs. Zwecks Koordination zwischen den betroffenen Strafverfolgungsbehörden und Erzielung einer gesamtschweizerischen Lösung wurden diese Strafanzeigen bei der Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer OAB.16.0022 zusammengeführt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. BA 18.2.1 0005; 0009).

In der Folge ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 15. April 2016 die Staatsanwaltschaft Braunschweig um Strafübernahme in Sachen «Verantwortliche Organe der Volkswagen AG» und «Volkswagen AG» in D-Wolfsburg wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und des unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 UWG), eventualiter in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StGB (Verfahrensakten, Urk. BA 18.2.1 0004 ff.). Die Staatsanwaltschaft Braunschweig teilte der Bundesanwaltschaft am 9. Mai 2016 mit, die Strafverfolgung im Verfahren OAB.16.0022 zu übernehmen (Verfahrensakten, Urk. BA 18.2.1 00018).

Mit Datum vom 27. Mai 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der bei ihr zusammengefügten rund 2'000 Strafanzeigen. Soweit sich die Strafvorwürfe gegen die verantwortlichen Organe der Volkswagen AG und gegen die Volkswagen AG in Wolfsburg richteten, verzichtete die Bundesanwaltschaft vor dem Hintergrund der Strafübernahme durch die deutschen Behörden gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO auf eine Strafverfolgung (BB.2026.192, act. 1.1, E. 1, S. 2). Hinsichtlich der Vorwürfe gegen die AMAG und deren verantwortliche Organe, verfügte die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Sie führte aus, dass es in der Schweiz im Hinblick auf eine mögliche Täterschaft überhaupt keine konkreten Hinweise gebe (BB.2026.192, act. 1.1, E. 2, S. 3).

Gegen diese Verfügung erhoben über 600 Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerden am 30. November 2016 insofern ab, als sich die Nichtanhand-

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3 nahme auf die Organe der Volkswagen AG als natürliche Personen bezog, da die Staatsanwaltschaft Braunschweig, als die Bundesanwaltschaft eine Anhandnahme der Strafuntersuchung prüfte, bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betreffenden Personen eröffnet hatte. Mit Bezug auf die Volkswagen AG selbst hiess die Beschwerdekammer die Beschwerden hingegen gut, weil das deutsche Recht kein Unternehmensstrafrecht wie im schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) kenne. In Frage komme nach Schweizer Recht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Volkswagen AG, die subsidiär gegenüber einer allfälligen Bestrafung der Organe sei. Im deutschen Strafverfahren sei eine Geltendmachung von Zivilansprüchen gegen die Volkswagen AG selbst ausgeschlossen. Nach Ansicht der Beschwerdekammer standen berechtigte Interessen der Beschwerdeführer bzw. Privatkläger an einer Abtretung der Strafverfolgung an die deutschen Behörden entgegen, zumal eine allfällige Verurteilung und Bestrafung der natürlichen Personen in Deutschland zum damaligen Zeitpunkt noch offen war. Ebenso hiess die Beschwerdekammer die Beschwerden gut, soweit sich die Vorwürfe gegen die AMAG und deren Organe richtete. Die Beschwerdekammer erwog, dass jahrzehntelange, enge geschäftliche Verbindungen der AMAG mit der Volkswagen AG bestünden. Deshalb sei es nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, dass Organe oder einzelne Angestellte der AMAG von ihrer deutschen Vertragspartnerin über die manipulierten Abgaseinrichtungen in Kenntnis gesetzt worden seien, bevor dies im September 2015 in den Medien publik worden sei und die AMAG diesen Umstand direkt oder über ihre (unwissenden) Vertragspartner den Automobilkäufern verschwiegen habe. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die Bundesanwaltschaft die zur Klärung dieser Frage entsprechenden Ermittlungen hätte tätigen müssen. Die Beschwerdekammer wies die Bundesanwaltschaft daher an, ein Untersuchungsverfahren gegen die Volkswagen AG, die AMAG Automobil- und Motoren AG betreffend Betrug und allfällige weitere Delikte zu eröffnen (vgl. BB.2016.192, act. 21).

Am 8. Dezember 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.16.1943-KAU eine Strafuntersuchung gegen die Volkswagen AG in D-Wolfsburg, die AMAG Automobil- und Motoren AG in Zürich sowie die Verantwortlichen Organe und Betriebszugehörige der AMAG Automobil- und Motoren AG wegen Strafbarkeit als Unternehmen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB (Volkswagen AG), Strafbarkeit als Unternehmen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB, dieser in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB (AMAG Automobil- und Motoren AG) sowie Teilnahme an gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB (Verantwortliche Organe und Betriebszugehörige der AMAG Automobil- und Motoren AG; Verfahrensakten, Urk. BA 1 0001 ff.).

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4 Am 9. Dezember 2016 führte die Bundesanwaltschaft mit Unterstützung der Bundeskriminalpolizei bei der AMAG Automobil und Motoren AG, Utoquai 49, 8008 Zürich, der AMAG Import, Aarauerstrasse 20, 5116 Schinznach Bad, und der AMAG Automobil und Motoren AG, Informatik, Dällikerstrasse 26, 8107 Buchs, begleitete Editionen durch (Verfahrensakten, Urk. BA 7.1 0001 ff.; BA 7.2 0001 ff.; BA 7.3 0001 ff.).

Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 6. Dezember 2016 sichergestellte elektronische und physische Daten beschlagnahmt (Verfahrensakten, Urk. BA 7.0.0004 f.).

Anfang November 2021 kündigte die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten und den Privatklägern den Abschluss der Strafuntersuchung an. Sie teilte den Parteien mit, dass sie beabsichtige, die Strafuntersuchung unter Kostenübernahme auf die Bundeskasse einzustellen (Verfahrensakten, Urk. BA 3.1 0001 f.).

Am 3. Dezember 2021 stellten die deutschen Behörden der Bundesanwaltschaft gestützt auf deren Rechtshilfeersuchen vom 31. Januar 2017 den Bussgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 13. Juni 2018 im Bussgeldverfahren gegen die Volkswagen AG zu, mit welchem die Volkswagen AG wegen ihr zurechenbarer Zuwiderhandlung gegen §§ 130 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 2 des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OWiG (fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen) gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 50 OWiG mit einer Geldbusse in der Höhe von einer Milliarde Euro bestraft worden war (Verfahrensakten, Urk. BA 18.2.2.1 0001 ff.).

Nachdem die Bundesanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen durchgeführt hatte, teilte sie Anfang April 2024 den Parteien erneut mit, dass sie beabsichtige, die Strafuntersuchung durch eine Einstellungsverfügung abzuschliessen (Verfahrensakten, Urk. BA 3.1 0562 ff.).

Mit Verfügung von «Ende Oktober 2024» stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Volkswagen AG, die AMAG AG und die Verantwortlichen Organe und Betriebszugehörige der AMAG Import AG ein (act. 1.1).

Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben. Er stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):

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5 «1. Es sei die Einstellungsverfügung Bundesanwaltschaft von ‘Ende Oktober 2024’ zu SV.16.1943-FAN gegenüber der Volkswagen AG aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen die diesbezüglichen Ermittlungen im Hinblick auf gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 StGB), aktive Beteiligung an anderen Tätigkeiten einer kriminellen Organisation/organisierten kriminellen Gruppe (Art. 260ter StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a Pkt. ii.b Palermo-Konvention), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) weiterzuführen in eventu einzuleiten.

Eventualantrag zu Rechtsbegehren 1:

2. Es sei die Einstellungsverfügung Bundesanwaltschaft von ‘Ende Oktober 2024’ zu SV.16.1943-FAN gegenüber der Volkswagen AG aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen die diesbezüglichen Ermittlungen im Hinblick auf gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 StGB), aktive Beteiligung an anderen Tätigkeiten einer kriminellen Organisation/organisierten kriminellen Gruppe (Art. 260ter StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a Pkt. ii.b Palermo-Konvention), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) als selbständige Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO zur Prüfung der Einziehung von Vermögenswerten bzw. Auferlegung von Ersatzforderungen nach Art. 70 ff. StGB weiterzuführen in eventu einzuleiten.

jedenfalls

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Beschuldigten 1».

Die Bundesanwaltschaft und die Volkswagen AG beantragen in ihren Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 bzw. 13. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde bzw. die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 11 und 14).

A. liess sich innert Frist nicht mehr weiter vernehmen (vgl. act. 17), was der Bundesanwaltschaft und der Volkswagen AG am 4. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 18).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 liess die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer den von der Staatsanwaltschaft Braunschweig weitergeleiteten Tenor (Dispositiv) des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landgericht Braunschweig vom 26. Mai 2025 zukommen (act. 19, 19.1-2). Diese Eingabe wurde A. und der Volkswagen AG am 29. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 20).

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6 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c)

2. 2.1 2.1.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 mit Hinweis). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

2.1.2 In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des

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7 Strafprozessrechts (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2; 147 IV 269 E. 3.1; jeweils m.w.H.).

2.1.3 Eine allfällige Zulassung als Privatklägerschaft bei der Vorinstanz zieht nicht automatisch die Legitimation zur Beschwerde nach sich. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (so bspw. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.73 vom 8. Februar 2022 E. 1.2.2; BB.2016.243 vom 14. Dezember 2016 E. 1.2.4; BB.2013.72 vom 13. September 2013 E. 1.4, nicht publiziert in TPF 2013 164).

2.1.4 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (siehe zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 in fine m.w.H.). Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO).

2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde die Einstellungsverfügung von Ende Oktober 2024 «gegenüber der Volkswagen AG» an. Die angefochtene Einstellungsverfügung bezieht sich diesbezüglich auf die ausschliesslich wegen Art. 102 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Strafbarkeit als Unternehmen) geführte und eingestellte Strafuntersuchung. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Strafuntersuchung sei wegen «aktive Beteiligung an anderen Tätigkeiten einer kriminellen Organisation / organisierten kriminellen Gruppe (Art. 260ter StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a Pkt. ii.b Palermo-Konvention)» und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) weiterzuführen, bezieht er sich damit nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung, weshalb in vorliegenden Beschwerdeverfahren auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen ist. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weder explizit noch implizit erhoben, weshalb sein Einwand auch nicht zu Verfahrenserweiterungen führt. Demnach ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 102 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zur Anfechtung der vorliegenden Einstellungsverfügung befugt ist.

2.2.2 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Ver-

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8 gehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurechnungsnorm bzw. eine besondere Form der Teilnahme. Das ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Verantwortlichkeit des Unternehmens in Art. 102 StGB d.h. im Allgemeinen Teil des StGB geregelt sei und nicht bei den besonderen Bestimmungen im zweiten Buch des StGB, welche im Einzelnen die strafbaren Verhaltensweisen bestimmen (BGE 146 IV 68 E. 2.3.2-2.4). Damit ist grundsätzlich die durch die Anlasstat geschädigte Person auch im Rahmen eines gegen ein Unternehmen geführten Strafverfahrens als solche anzusehen (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 93 zu Art. 115 StPO).

2.2.3 Anlasstat ist gemäss der angefochtenen Verfügung Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Diese Strafnorm schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des unmittelbar geschädigten Vermögens als geschädigte Person (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.2). 2.2.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nur marginal zu seiner Beschwerdelegitimation. Er führt aus, er habe am 19. Februar 2021 Anzeige erstattet und sei daher Partei im gegenständlichen Verfahren und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Er sei beschwert, weil er durch die Einstellung in seinen Rechten nach StPO, in seinem Strafklageanspruch und in seinem Anspruch auf adhäsionsweise Beurteilung seiner Zivilansprüche verletzt sei (act. 1, S. 4). Den Akten, insbesondere der vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 eingereichten Anzeige samt Beilagen, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2012 von der B. AG in Z. einen Personenwagen der Marke Audi A3 Sportback 2.0 TDI Ambiente für CHF 31'500.00 erworben hat (Verfahrensakten BA 15.4723 0010 f.; 15.4723.0080 ff.). In der Anzeige machte der Beschwerdeführer geltend, in seinem Vermögen geschädigt worden zu sein, da sein Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandals nicht den Wert gehabt habe, den er habe erwarten dürfen. Es sei von einer Wertverminderung von 25% auszugehen (Verfahrensakten BA 15.4723 0058 ff.). Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seinen Audi A3 nicht von der Volkswagen AG, sondern von einem Dritten, gekauft. Ein allfälliger Betrug von Seiten der Volkswagen AG wirkte sich daher – wenn überhaupt – nur mittelbar auf das Vermögen des Beschwerdeführers aus. Jedenfalls wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die B. AG als Tatmittlerin der Volkswagen AG gehandelt hätte. Damit mangelt es an der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

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9 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese aus folgenden Überlegungen abgewiesen werden: Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Mai 2025 wurden vier Mitarbeitende der Volkswagen AG im Zusammenhang mit den Abgasmanipulationen wegen Betrugs verurteilt. Damit wurde das im Unternehmen (Volkswagen AG) «in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks» begangene Verbrechen oder Vergehen bestimmten natürlichen Personen zugerechnet. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB, welche nur subsidiär zu einer Bestrafung der Organe zur Anwendung gelangt, bleibt daher vorliegend kein Raum mehr (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.192 vom 30. November 2016 E. 3.2.5). Vor diesem Hintergrund müsste auch nicht mehr geprüft werden, ob eine Strafuntersuchung in der Schweiz gegen die Volkswagen AG gegen den Grundsatz von «ne bis in idem» (Art. 54 SDÜ) verstossen würde und daher nicht mehr möglich wäre.

4. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, braucht auch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Einziehung im Sinne von Art. 70 ff. StGB entschieden zu werden. Im Übrigen wäre dieser Antrag auch materiell abzuweisen, als die Einziehung von im Ausland liegenden Vermögenswerten ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens bereits aufgrund des Territorialitätsprinzips bzw. Wahrung der Souveränität des ausländischen Staates ausgeschlossen ist (BGE 137 IV 33 E. 9.4.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.81-83 vom 4. April 2017 E. 5.3; BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 44 zu Art. 70/71 StGB).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 hat der Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entrichten (Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Wird spätestens mit der letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Eine solche Honorarnote liegt seitens der Beschwerdegegnerin 2 nicht vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen.

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10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

Bellinzona, 3. Juni 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Amann - Rechtsanwalt Peter Burckhardt und Rechtsanwältin Nina Lumengo Paka - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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