Skip to content

Bundesstrafgericht 08.05.2023 BB.2023.89

8 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,666 parole·~8 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art 56 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art 56 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art 56 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art 56 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 8. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.89 Nebenverfahren: BP.2023.43

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Eingabe vom 26. Dezember 2022 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige u.a. wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB gegen Bundesanwalt C. erhob (s. act. 1.1 S. 1);

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. April 2023 der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. die Strafanzeige von A. gegen den Bundesanwalt nicht anhand nahm (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 17. April 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht Beschwerde erhebt (act. 1); er den Antrag stellt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und seine Strafanzeige anhand zu nehmen, unter Kostenfolge zulasten der Eidgenossenschaft (act. 1 S. 1); er vorbringt, der Bundesanwalt habe sich entgegen der Nichtanhandnahmeverfügung sowohl der üblen Nachrede wie auch der Verleumdung strafbar gemacht (act. 1 S. 4);

- in prozessualer Hinsicht A. das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt; er weiter «eventualiter» den Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer beantragt; er einen Schriftenwechsel sowohl mit dem a.o. Staatsanwalt des Bundes als auch mit dem angezeigten Bundesanwalt verlangt (act. 1 S. 1);

- mit Schreiben vom 4. Mai 2023 A. seine Begehren vom 17. April 2023 wiederholt (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerdeführer eventualiter den Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt, welche «offensichtlich einem Interessenskonflikt unterstehen» (act. 1 S. 1);

- für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts grundsätzlich die Berufungskammer des Bundestrafgerichts zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG);

- 3 -

- offensichtlich unbegründete Gesuche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen werden können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- der Beschwerdeführer weder die betreffenden Mitglieder der Beschwerdekammer bezeichnet noch den fraglichen Interessenskonflikt erläutert;

- somit bereits in formeller Hinsicht ein unbegründetes Ausstandsgesuch vorliegt, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist und sich eine Weiterleitung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erübrigt;

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO); sie auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);

- die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); dies voraussetzt, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt; eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.);

- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige namentlich den Vorwurf erhob, der Bundesanwalt habe im Fortsetzungsbegehren vom 7. Januar 2022 in der Betreibung Nr. 1 an das Betreibungsamt Z. darauf hingewiesen, dass aus den bisherigen gegen den Privatkläger (A./Beschwerdeführer) geführten Strafuntersuchungen davon ausgegangen werden müsse, dieser habe ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial und zur Durchführung der beantragten Sicherungsmassnahme der Beizug der ortszuständigen Polizeibehörde empfohlen werde (s. act. 1.1 S. 1);

- 4 -

- der a.o. Staatsanwalt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung mit Blick auf seine Ausführungen zu Art. 14 StGB («Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist») offen liess, ob die Äusserungen im Fortsetzungsbegehren vom 7. Januar 2022 in der Betreibung Nr. 1 an das Betreibungsamt Z. überhaupt objektiv ehrenrührig seien (act. 1.1 S. 2);

- der a.o. Staatsanwalt im Einzelnen die Lehre und Rechtsprechung zum Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB für Richter oder Beamte bei der Ausführung von Amts- und Berufspflichten wiedergab (act. 1.1 S. 2 f.);

- der a.o. Staatsanwalt auf BGE 106 IV 179 S. 182 verwies, wonach Richter oder Beamte für sachbezogene Argumente, die in einer vertretbaren Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt sind, nicht aufgrund übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB verfolgt und allenfalls zur Leistung des Entlastungsbeweise gezwungen werden können;

- in der angefochtenen Verfügung weiter unter Hinweis auf die Lehre festgehalten wird, dass ehrenrührige Aussagen unter anderem auch dann gerechtfertigt sein könnten, wenn sie sich im Nachhinein als unwahr herausstellten, soweit die Amtspflicht sie geboten habe; und ergänzt wird, dass eine Rechtfertigung allerdings nur so lange in Betracht komme, als das notwendige Mass nicht überschritten werde, ein Sachbezug bestehe und die Äusserung nicht wider besseren Wissens erfolge (act. 1.1 S. 2);

- der a.o. Staatanwalt erwog, die erläuterte Lehre und Rechtsprechung zum Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB für Richter oder Beamte bei der Ausführung von Amts- und Berufspflichten sei bei der Beurteilung des angezeigten Vorgehens anwendbar;

- gestützt darauf der a.o. Staatsanwalt ausführte, der Bundesanwalt sei für sachbezogene Argumente, die in einer vertretbaren Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt werden, nicht der üblen Nachrede oder Verleumdung schuldig (act. 1.1 S. 3);

- der a.o. Staatsanwalt zum Schluss kam, dass der Bundesanwalt mit dem angezeigten Vorgehen das notwendige Mass nicht überschritten und ein Sachbezug bestanden habe, da der Beschwerdeführer der Bundesanwaltschaft bereits aus anderen gegen diesen geführten Strafuntersuchungen seit Jahren bekannt sei (act. 1 S. 3); der a.o. Staatsanwalt folgerte, der

- 5 -

Bundesanwalt habe sich mit seinem Hinweis auf das Fortsetzungsbegehren weder der üblen Nachrede noch der Verleumdung schuldig gemacht (act. 1 S. 3);

- diesen Erwägungen ohne Weiteres gefolgt werden kann und sie sich im Einzelnen als auch insgesamt als zutreffend erweisen; demgegenüber die Einwendungen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen an der Sache vorgehen, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hergehen wird;

- der Beschwerdeführer vorliegend die Anwendbarkeit und den Inhalt von Art. 14 StGB an sich bestreitet, indem er eigene Kriterien aufstellt; daraus der Beschwerdeführer offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann;

- der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den a.o. Staatsanwalt als falsch kritisiert; er insbesondere die Erklärung des Bundesanwalts, wonach beim Beschwerdeführer ein «Aggressionspotential» bestehe, als falsch erachtet (act. 1 S. 4); die Frage, ob die Parteien dasselbe Verständnis des Begriffes «Aggressionspotential» haben, nachfolgend offen bleiben kann;

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort aufzeigt, inwiefern der Bundesanwalt mit dem Hinweis auf das «Aggressionspotential» des Beschwerdeführers das notwendige Mass konkret überschritten haben und ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB deshalb nicht mehr in Betracht kommen soll; solches auch nicht ersichtlich ist, selbst wenn auf die Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt werden sollte, wonach keine Hinweise in den Akten der Bundesanwaltschaft bestehen würden, dass er ein «aus der Norm» liegendes aggressives Verhalten gezeigt hätte (act. 1 S. 4);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenso wenig aufzeigt, inwiefern kein Sachbezug für den kritisierten Hinweis bestanden haben und aus diesem Grund ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB nicht mehr in Betracht kommen soll; solches mit Blick auf die korrekte Sachdarstellung des a.o. Staatsanwalts auch nicht im Ansatz ersichtlich ist;

- nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin zu Recht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt hat und sich diesbezüglich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist;

- sich der beantragte Beizug der Strafakten bei dieser Ausgangslage erübrigt; auch das Fehlen von Untersuchungshandlungen nicht zu beanstanden ist

- 6 -

(vgl. Art. 309-310 StPO); dies ebenso für die weiteren aus der Nichtanhandnahme gefolgerten Vorwürfe des Beschwerdeführers gilt;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten gesamthaft als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario); bei diesem Prüfungsergebnis auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist;

- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BP.2023.43, act. 1);

- dieses Gesuch bereits deshalb abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde samt Ausstandsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2023.89 — Bundesstrafgericht 08.05.2023 BB.2023.89 — Swissrulings