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Bundesstrafgericht 28.06.2023 BB.2023.84

28 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,107 parole·~6 min·2

Riassunto

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);;Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);;Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);;Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 28. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.84

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Sachverhalt:

A. Die A. Ltd. mit Sitz in Lusaka (Sambia) reichte am 6. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine rund zwanzigseitige Strafanzeige ein gegen die B. Ltd. mit Sitz in Zug wegen «Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und evtl. weiterer Delikte (jeweils i.V.m. Art. 102 StGB)» (act. 1.2). Sie erklärte zugleich, am Strafverfahren als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt teilzunehmen. Der Strafanzeige bezeichnete konkrete dienliche Untersuchungsmassnahmen und ihr waren zahlreiche Urkunden beigelegt.

B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») informierte A. Ltd. unter der Verfahrensnummer SV.23.0232 mit Brief vom 14. März 2023 in einem Absatz, bezüglich ihrer Strafanzeige gleichentags eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen zu haben. Sie fügte an, «da die A. Ltd. vorliegend nicht als Privatklägerin zugelassen ist, stehen ihr keine Verfahrensrechte zu. Dies hat zur Folge, dass die A. Ltd. keinen Anspruch auf die Zustellung der entsprechenden Verfügung hat und ihr kein Rechtsmittel dagegen offensteht. Als Anzeigeerstatterin hat die A. Ltd. indes gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO das Recht, auf Nachfrage über die Erledigungsart ihrer Eingabe informiert zu werden, was mit vorliegendem Schreiben nun geschieht». Es war dies der gesamte Inhalt des Briefes (act. 1.3). A. Ltd. äusserte sich dazu gegenüber der BA mit Schreiben vom 23. März 2023: Sie wies darauf hin, dass Urkundendelikte neben dem Vertrauen im Rechtsverkehr auch private Interessen einer durch sie benachteiligten Person schützen würden. Sie legte dar, inwiefern dies vorliegend gegeben sei. Damit sei sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Person und könne sich nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituieren. Dies habe sie denn auch getan. A. Ltd. ersuchte die BA, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. 1.4). Die BA hielt mit Schreiben vom 30. März 2023 an ihrer Auffassung fest und wies das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab. Die BA erachte die Angelegenheit damit als erledigt (act. 1.5).

C. A. Ltd. gelangte am 11. April 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie macht Rechtsverweigerung geltend und beantragt:

1. Die Bundesanwaltschaft, vertreten durch Bundesanwalt Stv. Jacques Rayroud, sei unter Fristansetzung anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung betreffend die

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(Nicht-)Anerkennung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Verfahren SV.23.0232 zu erlassen.

2. Eventualiter: Soweit die Mitteilungen der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.23.0232 vom 14. März 2023 bzw. 30. März 2023 entgegen dem Wortlaut als Verfügung qualifiziert werden, seien diese aufzuheben und die Angelegenheit sei zur erneuten und formgerechten Beurteilung an die Bundesanwaltschaft, vertreten durch Bundesanwalt Stv. Jacques Rayroud, zurückzuweisen.

Innert erstreckter Frist reichte die BA am 27. April 2023 ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Alles unter Kostenfolge zulasten des Staates (act. 6).

D. Am gleichen Tag (27. April 2023), an dem die BA dem Gericht die Beschwerdeantwort erstattete, verfügte sie in ihrem Strafverfahren SV.23.0232 formell, die A. Ltd. nicht als Privatklägerin zuzulassen (act. 6.1).

E. In der Beschwerdereplik vom 15. Mai 2023 beantragt A. Ltd., das Beschwerdeverfahren sei als durch Unterziehung der BA erledigt und damit als gegenstandslos abzuschreiben. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen, unter Entschädigung der Beschwerdeführerin für die Anwaltskosten (act. 8; 8.1 Honorarnote). Das Gericht brachte die Eingabe der BA am 16. Mai 2023 zur Kenntnis (act. 9).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die BA sei zum Erlass einer Verfügung betreffend Zulassung als Privatklägerin zu verpflichten. Die BA erliess diese Verfügung am 27. April 2023. Wie die Beschwerdeführerin richtig schreibt, hat sich die BA damit ihrem Beschwerdeantrag 1 unterzogen. Das Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos geworden (vgl. BGE 125 V 373 E. 1) und entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

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2. Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.54 vom 30. Juli 2019 E. 4.1; BB.2019.109 vom 25. Juli 2019). Vorliegend hat die BA die Gegenstandslosigkeit zu vertreten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.

2.1 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 5) vollumfänglich zurückzuerstatten. 2.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, hat die BA der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 15. Mai 2023 einen Aufwand von 14.55 Stunden und Auslagen von Fr. 529.50 geltend. Dies ist vorliegend angemessen. Beim üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- ergibt dies eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'876.-- (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Damit ist die BA zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'876.-- zu entschädigen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'876.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 28. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Christian Zuberbühler - Bundesanwaltschaft - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug der Dispositiv-Ziff. 3)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).

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