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Bundesstrafgericht 03.04.2023 BB.2023.77

3 aprile 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·549 parole·~3 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 3. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwältin des Bundes Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.77

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die a.o. Staatsanwältin des Bundes mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. März 2022 (recte: 2023) die Strafanzeige von A. gegen Mitglieder der Bundesanwaltschaft, des Bundesstrafgerichts, Privatpersonen sowie Behördenmitglieder des Kantons Aargau wegen Amtsmissbrauchs, (bandenmässigen) Betrugs, Kindesmissbrauchs, Anstiftung zum versuchten Mord nicht anhand nahm (act. 1.1);

- in der Nichtanhandnahmeverfügung die a.o. Staatsanwältin des Bundes zu folgendem Schluss kam: „Den schwer verständlichen und nicht belegbaren Ausführungen des Antragstellers ist kein substantiierter Vorwurf einer konkreten strafbaren Handlung zu entnehmen. Es bestehen weder betreffend die beschuldigten Personen noch betreffend die angeblich begangenen Straftaten hinreichende Hinweise, die Ermittlungsansätze erlauben würden. Es fehlt an einem hinreichenden Anfangsverdacht. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens sind mangels hinreichenden Tatverdachts nicht erfüllt.“;

- dagegen A. mit undatierter Eingabe (mit Postaufgabe am 22. März 2023 und Eingang am 28. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);

- der Beschwerdeführer in seiner 10-seitigen Eingabe ausführt, es erfolgen “Korrekturen an der Nichtanhandnahmeverfügung“; der Beschwerdeführer darin gewisse Personen als unschuldig bezeichnet; er andere Personen Manipulatoren nennt und als schuldig aufführt;

- aus den nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

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- in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Strafuntersuchung eröffnet haben könnte;

- den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen ist, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte; - sich keine Weiterungen rechtfertigen; - die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

- unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. Ziff. 7 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung) vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - B., a.o. Staatsanwältin des Bundes - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Generalsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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