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Bundesstrafgericht 05.04.2023 BB.2023.45

5 aprile 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·810 parole·~4 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 5. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 6. F., alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55, BB.2023.56

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Rechtsanwalt Gabriel Püntener (nachfolgend «RA Püntener») am 4. November 2022 in eigenem Namen und als Vertreter von 77 Privatklägern, darunter A., B., C., D., E. und F., gegen unbekannte Bundesverwaltungsrichter und Bundesverwaltungsrichterinnen, unbekannte Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und unbekannte Kanzleimitarbeiter und Kanzleimitarbeiterinnen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige einreichte (vgl. act. 1.1 S. 2);

- die Bundesanwaltschaft am 27. Februar 2023 die Nichtanhandnahme der Anzeige verfügte (act. 1.1);

- dagegen RA Püntener in eigenem Namen und im Namen von A., B., C., D., E., F. sowie weiteren zehn Privatklägern Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);

- die Beschwerdekammer ein Verfahren unter der Nummer BB.2023.42-58 eröffnete und die Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 27. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 8'500.-- zu leisten (act. 2);

- RA Püntener mit Schreiben vom 17. März 2023 an die Beschwerdekammer gelangte, die Höhe des Kostenvorschusses beanstandete und darum ersuchte, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu erstrecken, da er jeden einzelnen Mandaten kontaktieren und fragen müsse, ob er eine Beteiligung am Kostenvorschuss wünsche oder ein Teilrückzug erfolge; RA Püntener sodann die Frage stellte, ob sich bei einer reduzierten Anzahl von Beschwerdeführen auch der Gerichtskostenvorschuss reduzieren würde (act. 3);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. März 2023 an RA Püntener festhielt, dass praxisgemäss die Höhe des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO bei einem Beschwerdeführer (Privatkläger) Fr. 2'000.-- betrage und sich dieser bei mehreren Beschwerdeführern entsprechend erhöhe; im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht der übliche Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- pro Beschwerdeführer, sondern Fr. 500.-pro Beschwerdeführer verlangt worden sei und daran grundsätzlich festgehalten werde; sofern sich einzelne Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zum Rückzug der Beschwerde entscheiden würden, sich der Kostenvorschuss entsprechend

- 3 reduzierte; jedoch auch ein Rückzug der Beschwerde letztlich mit Kosten verbunden sei (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und zur Einreichung der Vollmachten bis zum 3. April 2023 erstreckt wurde (act. 4);

- RA Püntener mit Schreiben vom 3. April 2023 mitteilte, dass die Beschwerdeführer A., B., C., D., E., F. die Beschwerde zurückziehen und er darum ersuchte, diesen keine Kosten aufzuerlegen, da sich der Aufwand für das Gericht bisher darauf belaufen habe, diese sechs Namen zu erfassen und nun eine Abschreibungsverfügung zu erlassen (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55 und BB.2023.56 als erledigt abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 386 StPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- das gesetzliche und reglementarische Minimum Fr. 200.-- beträgt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);

- vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55 und BB.2023.56 wird zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 5. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gabriel Püntener - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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