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Bundesstrafgericht 17.02.2023 BB.2023.29

17 febbraio 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·824 parole·~4 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 17. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.29 Nebenverfahren: BP.2023.9

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 1. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft drei Strafanzeigen gegen das Schweizerische Bundesgericht, Bundesrichterin B., Bundesrichter C., Gerichtsschreiber D., Gerichtsschreiberin E. und weitere Unbekannte wegen zahlreicher Delikte, wie «Korruption», «Vertuschung», «Betrug» etc. einreichte (Verfahrensakten, Lasche 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 die Strafanzeigen nicht anhand genommen hat (Verfahrensakten, Lasche 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 12. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Dezember 2022 beantragte und um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchte (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung beginnt (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO);

- die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);

- ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag der Postlagerung die siebentägige Frist im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht verlängert (ARQUINT, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 85 StPO in fine; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 85 StPO; je mit Hinweisen; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.56 vom 4. Dezember 2014);

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- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); dies auch gilt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fällt (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 90 StPO); die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 StPO);

- die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 31. Dezember 2022 bei der Poststelle Z. postlagernd zur Abholung deponiert wurde (act. 1.2);

- vorliegend der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung rechnen musste, nachdem er die Strafanzeigen eingereicht hatte; demnach die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vorliegend als am 31. Dezember 2022 erfolgt gilt;

- die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend nach dem siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch, mithin am 7. Januar 2023 zu laufen begann, am 17. Januar 2023 ablief und durch den Rückbehalteauftrag des Beschwerdeführers nicht verlängert wurde;

- sich die am 13. Februar 2023 per IncaMail erhobene Beschwerde somit als verspätet erweist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist;

- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesrichterin B. - Bundesrichter C. - Gerichtsschreiberin E. - Gerichtsschreiber D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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