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Bundesstrafgericht 16.11.2023 BB.2023.188

16 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·887 parole·~4 min·4

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 16. November 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.188

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 24. April 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige erstattete und dabei unter anderem ausführte, es sei «historisch belegt und durch Berichte in sozialen sowie in öffentlichen Medien (Zeitungen) bestätigt, dass Mitarbeiter der Vormundschaftsbehörden sowie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der ganzen Schweiz folgende Verbrechen gegen völkerrechtlich geschützte Personen begangen [hätten] und weiterhin begehen [würden] (StGB): «Raub, Art. 140 , Erpressung Art. 156, Sexuelle Nötigung, Art. 189, Vergewaltigung, Art. 190, Urkundenfälschung, Art. 251, Fälschung von Ausweisen, Art. 252, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Art. 253, Unterdrückung von Urkunden, Art. 254, Schreckung der Bevölkerung, Art. 258, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Art. 259, Landfriedensbruch, Art. 260, Strafbare Vorbereitungshandlungen, Art. 260bis, Kriminelle und terroristische Organisationen, Art. 260ter, Finanzierung des Terrorismus, Art. 260quinquies, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Art. 261, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Art. 261bis, Völkermord, Art. 264, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 264a, Strafbarkeit des Vorgesetzen, Art. 264k, Falsche Anschuldigung, Art. 303, Amtsmissbrauch, Art. 312, Ungetreue Amtsführung, Art. 314, Bestechen, Art. 322 ff, u.v.m.» (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.23.0602 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Lasche 1);

- A. in der Folge der Bundesanwaltschaft offenbar weitere Dokumente und Stellungnahmen zu den Akten reichte (vgl. Verfahrensakten, Laschen 2-4);

- die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 nicht anhand nahm (Verfahrensakten, Lasche 5 = act. 2.2);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 3. November 2023 Beschwerde erhob; er beantragt, die Sache sei an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, mit dem Hinweis, die Zeitungen bzw. das Internet auf Berichte zu durchforsten; er somit sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2023 beantragt (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme verfügte und unter anderem festhielt, dass der Beschwerdeführer bereits am 26. April 2017 bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige wegen «Überkantonal organisierter Kriminalität, Korruption, Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit» eingereicht und ausgeführt habe, es gehe um «Folter, Rituellen Missbrauch von Kindern, Knechtschaft und weitere Verbrechen gegen die Menschlichkeit»; die Bundesanwaltschaft in dieser Sache am 22. April 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe; aus der nunmehr vorliegenden Anzeige nicht klar hervorgehe, wem der Beschwerdeführer welchen Vorwurf mache, er sich vielmehr darauf beschränke, über Seiten verschiedene Tatbestände aufzuzählen, deren Verletzung geltend zu machen und auf diverse Medienberichterstattungen zu verweisen, ohne konkrete Verdachtselemente, glaubhafte Anhaltspunkte oder nachvollziehbare Hinweise zu benennen;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft sich auf Straftaten gemäss Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 StPO beschränkt;

- der Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige vom 25. April 2023 noch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde einen hinreichenden Anfangsverdacht in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder eines daran beteiligten Mitgliedes einer Bundesbehörde darzulegen vermochte, für welche die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin gegeben wäre;

- die Bundesanwaltschaft daher zu Recht die Nichtanhandnahme der Anzeige verfügt hat; somit auch keine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK vorliegt;

- vor diesem Hintergrund offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich gestütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

- 4 des angefochtenen Entscheides hat und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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