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Bundesstrafgericht 05.10.2023 BB.2023.161

5 ottobre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,074 parole·~5 min·2

Riassunto

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV);;Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV);;Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV);;Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Testo integrale

Beschluss vom 5. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Strafkammer, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.161 Nebenverfahren: BP.2023.67

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Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- A. (nachfolgend «A.» oder Gesuchsteller) mit als Ausstandsgesuch bezeichneter Eingabe vom 18. September 2023 (eingegangen am 20. September 2023) an das Bundesstrafgericht gelangte (act. 1);

- A. darin ausführte, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weigere sich, sein beigelegtes Ausstandsgesuch vom 12. September 2023, mit welchem er den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts beantragt habe (act. 1.1), dem Bundesstrafgericht zu überweisen (act. 1);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 20. September 2023 unter Beilage der vorstehenden Eingabe von A. die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich um eine diesbezügliche Stellungnahme ersuchte (act. 2);

- A. mit unaufgefordertem Schreiben vom 21. September 2023 (eingegangen am 22. September 2023) an das Bundesstrafgericht weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 3);

- A. mit einem zweiten unaufgeforderten Schreiben vom 22. September 2023 (eingegangen am 25. September 2023) an das Bundesstrafgericht weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 5) und als Beilage das Antwortschreiben des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2023 zu seiner Eingabe vom 15. September 2023 betreffend Aufsichtsbeschwerde einreichte (act. 5.1); A. in der Folge diverse weitere Eingaben einreichte (act. 9, 10, 11, 12);

- der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Schreiben vom 22. September 2023 (eingegangen am 25. September 2023) erklärte, auf das im Berufungsverfahren SB230445 gegen das gesamte Obergericht gerichtete Ausstandsgesuch von A. sei angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit mit Beschluss vom 13. September 2023 nicht eingetreten worden; er beantragt, auf das Ausstandsgesuch sei nicht einzutreten bzw. es sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden sollte (act. 4);

- über diese Eingabe A. mit Schreiben vom 25. September 2023 orientiert wurde (act. 6);

- die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf entsprechendes Ersuchen hin (act. 7) am 25. September 2023 ihren Beschluss vom 13. September 2023 übermittelte (act. 8.1);

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- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist und ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- offensichtlich unbegründete Gesuche nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen werden können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- entgegen der Darstellung des Gesuchstellers (s.o.) vorliegend die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu offensichtlich unbegründeten Ausstandsgesuchen am 13. September 2023 bereits über das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 12. September 2023 entschieden hat (act. 8.1);

- daran die Ausführungen des Gesuchstellers in dessen verschiedenen Schreiben (act. 1, 1.1., 3, 5, 9, 10, 11, 12) nichts zu ändern vermögen;

- der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine zweite Beurteilung seines Ausstandsgesuchs durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat; er dem Beschluss vom 13. September 2023 der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich entnehmen kann, welche Rechtsmittel ihm dagegen offen stehen (act. 8.1, Disp. Ziff. 8); er diese gemäss eigenen Angaben auch bereits ergriffen hat (act. 12);

- unter diesen Umständen auf das Ausstandsgesuch von 12. September 2023 nicht einzutreten ist;

- der Gesuchsteller das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 1);

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- gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;

- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1);

- sich das Ausstandsgesuch nach dem oben Ausgeführten als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 5. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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