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Bundesstrafgericht 16.03.2022 BB.2022.22

16 marzo 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·798 parole·~4 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 16. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.22

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Strafanzeige vom 7. September 2021 an die Bundesanwaltschaft gelangte und darum ersuchte, es sei gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, das Bezirksgericht Luzern, das Kantonsgericht Luzern, das Betreibungsamt der Stadt Luzern das Bundesgericht und das «LUKS» zu ermitteln unter anderem wegen «Betrügereien», «Vetternwirtschaft» und «illegaler Eintreibung von Geldern»;

- A. zudem ausführt, das Bundesgericht habe seine Akten unterschlagen und es habe sich «auf die Seite Massiver Willkür» gestellt (Verfahrensakten, nicht paginiert);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. März 2022 die Strafanzeige nicht anhand genommen hat (act. 1.1);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 7. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist und sinngemäss die Aufhebung der Nichthandnahmeverfügung beantragt hat (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellung der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft vorliegend lediglich in Bezug auf die Vorwürfe gegen die Mitglieder des Bundesgerichts gegeben wäre (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festhielt, dass der Hintergrund der Anzeige das Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2021 vom 26. August 2021 der II. zivilrechtlichen Abteilung sei, mit welchem das

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Bundesgericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. August 2021 nicht eingetreten sei; insofern sich die Anzeige gegen Behördenmitglieder des Kantons Luzern richte, sich gemäss den eingereichten Unterlagen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden bereits mit der Sache befasst hätten, weshalb auf eine Weiterleitung an die kantonalen Strafbehörden gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO verzichtet werde; soweit Bundeszuständigkeit vorliege, die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt sei;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellung der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- soweit Bundeszuständigkeit vorliegt, der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- der Strafanzeige des Beschwerdeführers auch kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_661/2021 amtenden Bundesrichter und gegen den im selbigen Verfahren tätigen Gerichtsschreiber begründen könnte;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich gestütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist;

- unter diesen Umständen schliesslich auch davon abgesehen werden kann, die im Übrigen nicht unterzeichnete Beschwerde dem Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung zurückzusenden (Art. 110 Abs. 1 und 3 StPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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