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Bundesstrafgericht 12.06.2023 BB.2022.114

12 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,079 parole·~20 min·1

Riassunto

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO);;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO);;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO);;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 12. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.114

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Sachverhalt:

A. Am 21. Juni 2013 eröffnete die […] Staatsanwaltschaft gegen A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») – welcher von 2008 bis 2012 […] Minister und 2009 auch als staatlicher Vertreter im Zusammenhang mit einem Investitionsabkommen über die Nutzung der B.-Mine ernannt worden war – ein Strafverfahren, nachdem Investigativjournalisten berichtet hatten, dass A. 2008 auf den Britischen Jungferninseln eine Firma (C. Limited) gegründet und 2009 bei der Bank D. mehrere Bankkonten eröffnet habe, auf welche Beträge von mehreren Millionen US Dollar eingegangen sein sollen, was den Verdacht aufkommen liess, A. habe Bestechungsgelder entgegengenommen bzw. seine Dienststellung missbraucht (Verfahrensakten BA SV.16- 1003 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 18.101-0219).

B. Am 18. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin») gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.16.1003 wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; Verfahrensakten, pag. 01.000-0004), welche sie am 24. bzw. 27. Februar 2017 auf A. bzw. B. ausdehnte; gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 2 StGB und Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, gegen B. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.004-0016).

C. Der Verfahrenseröffnung in der Schweiz vorausgegangen waren eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung der Bank D. an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 4. Juni 2016 in Bezug auf A. (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001), eine Strafanzeige einer […] Nicht-Regierungsorganisation vom 23. Juni 2016 bei der BA gegen A. (Verfahrensakten, pag. 05.101- 0001 ff.) und eine Meldung vom 27. Juli 2016 der MROS an die BA zum Verdacht, dass die bei der Bank D. eingebrachten und mit A. zusammenhängenden Vermögenswerte aus Verbrechen stammen könnten (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001 ff.).

D. D.1 Die […] Staatsanwaltschaft erhob am 15. Januar 2019 Anklage gegen A. Sie warf ihm zusammengefasst vor, er habe im Zusammenhang mit dem […]- Investitionsabkommen seine Dienststellung zu seinen Gunsten und zum

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Nachteil des Staates missbraucht und Insiderwissen für entsprechende private Aktiengeschäfte eingesetzt, wobei er einen Teil des erzielten Gewinns am 21. April 2010 auf einem sich in einem Offshore Gebiet befindlichen Bankkonto transferiert und somit gewaschen habe (Verfahrensakten, pag. 18.101-0220).

D.2 Weitere Vermögensverschiebungen, welche die auf A. zurückzuführenden Konten tangierten, untersuchte die […] Staatsanwaltschaft in einem getrennten Verfahren. Dabei kam sie zum Schluss, dass der […] Staatsangehörige F., ein Geschäftspartner von E., zwischen dem 24. Dezember 2007 und dem 21. Juli 2008, insgesamt USD 45 Mio. auf das Konto der Bank G. von E. überwiesen hatte, damit dieser seiner gegenüber Banken und Finanzinstituten eingegangenen Verpflichtung selber Investitionen zu tätigen, habe nachkommen können. F. seinerseits habe durch Emission einer Wandelanleihe über die überwiesenen Vermögenswerte verfügen können. Am 30. September 2008 habe E. rund EUR 8.2 Mio. als Investition auf die A. zuordenbaren Konten der Bank D. transferiert. Zwischen dem 30. Dezember 2008 und dem 7. Januar 2014 habe schliesslich A. das von E. erhaltene Darlehen mit unterschiedlichen Vermögensüberweisungen sowie durch eine Bargeldübergabe zurückbezahlt. Eine mit diesen Geldverschiebungen zusammenhängende strafbare Handlung von A. stellten die […] Strafverfolgungsbehörden nicht fest. Am 1. Juli 2019 stellte die […] Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren ein (Verfahrensakten, pag. 18.101.0219 ff.).

E. Am 22. Oktober 2019 dehnte die BA die gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei geführte Strafuntersuchung SV.16.1003 auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (act. 1.1, S.2-3 Ziffer 9 und Verfahrensakten, pag. 03.003-002).

F. Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2020 bestrafte die BA A. wegen «mehrfacher Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB begangen durch den Gebrauch der beiden Formulare A vom 13.06.2008 und 28.06.2013 mit unwahren Angaben betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf C. Limited, zur Täuschung der Bank D. in Z.» mit einer (bedingt aufgeschobenen) Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 600.-- und einer Verbindungsbusse. Die Kosten des Verfahrens im Umfang des auf die Urkundenfälschung entfallenen Teils, ausmachend Fr. 3'000.--, wurden A. auferlegt (Verfahrensakten, pag. 03.002-0006 ff.).

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G. Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren SV.16.1003 in Bezug auf die Straftatbestände der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei ein. Sodann verfügte sie in den Ziffer 2 und 3 des Dispositivs (act. 1.1):

«2. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'075.80 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 4'000, den anteilmässigen Auslagen in der Höhe von CHF 22'075.80, abzüglich bereits mit Strafbefehl vom 10.06.2020 auferlegter Verfahrenskosten von CHF 3'000) werden A. auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.»

H. Mit Eingabe vom 5. September 2022 liess A. gegen die Einstellungsverfügung vom 22. August 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1, S. 2):

«1. Es seien die Dispo.-Ziff. 2. und 3. der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. August 2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Es sei dem Beschwerdeführer zudem eine Entschädigung in der Höhe von CHF 38'761.35 zzgl. Zins von 5% seit dem 13. November 2019 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und sie sei zu verpflichten, die Kosten für die Untersuchung auf die Staatkasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 38'761.35 zzgl. Zins von 5% seit dem 13. November 2019 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»

I. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 6). Im folgenden Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 9 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1 mit Hinweis auf GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

1.2 In Berücksichtigung von Art. 90 und Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen die am 24. August 2022 beim Vertreter des Beschwerdeführers eingegangene Einstellungsverfügung fristgerecht erhoben worden. Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte

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Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013 E. 3.3).

2.2 2.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hinweisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom 28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2018 vom 18. September 2018 E. 1.1; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).

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2.2.2 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe gesondert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 32 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Die Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus und kommt allein infrage bei mutwilligem, rechtsmissbräuchlichem Ausüben von Schweige- und Verteidigungsrechten oder bei unnötigen Untersuchungshandlungen. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauflage nicht (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 16).

3. 3.1 Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei ein, auferlegte ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 23'075.80 (Dispositivziffer 2) und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine

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Genugtuung zu (Dispositivziffer 3). Die Beschwerdegegnerin begründet die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Bank falsche und unglaubhafte Angaben über die wirtschaftlichen Hintergründe der im Strafverfahren untersuchten Zahlungen getätigt und Falschangaben zur wirtschaftlichen Berechtigung im Formular A gemacht hatte, sowie mit seinen unterschiedlichen Versionen dazu (act. 1.1). So habe er wider besseres Wissens gegenüber dem Bankinstitut Falschangaben über die wirtschaftlichen Hintergründe eines Eingangs von insgesamt rund EUR 8.2 Mio. getätigt und auch in Bezug auf weitere Transaktionen, welche einen Rückschluss auf die Hintergründe der EUR 8.2 Mio. erlaubt hätten, habe der Beschwerdeführer seine vertraglichen lnformationspflichten (auch die im Formular A enthaltene Verpflichtung die Bank über allfällige Änderungen zu informieren) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verletzt (act. 6, S. 17). Weiter seien die Erklärungen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Berechtigung der Geschäftsbeziehung bei der Bank D. mit der Bezeichnung H. ursächlich für die Verfahrenseröffnung gewesen. Bei der Eröffnung habe der Beschwerdeführer sich selbst als wirtschaftlich Berechtigten angegeben, bei der Saldierung hingegen drei andere Personen (act. 6, S. 5; act. 12, S. 3). Von Beginn an habe sich der Tatverdacht aus den saldierten Geschäftsbeziehungen, den geldwäschereitypischen Mustern, welche aus den Bankunterlagen entnehmbar gewesen seien, den nach Überweisungsbefehlen desselben Tages eingegangenen EUR 8.2 Mio. und den unterschiedlichen Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person ergeben (act. 6, S. 4 f.). Schliesslich hätten sich die Angaben in Formular A als unwahr herausgestellt (act. 1.1, S. 7). Bei der Eröffnung des Strafverfahrens habe die Beschwerdegegnerin nicht nur gewusst, dass der Beschwerdeführer die Eröffnung des Kontos H. bereute, sondern auch, dass darauf EUR 5 Mio. und auf weitere Geschäftsbeziehungen rund EUR 3.2 Mio. geflossen waren. In Kombination waren diese Informationen geldwäschereiverdächtig (act. 12, S. 3). Bei der Vorstellung zur Anbahnung der Geschäftsbeziehung mit der Bank D. habe der Beschwerdeführer den Fokus auf seine angebliche Geschäftstätigkeit gerichtet und damit erreicht, dass er kurz vor seiner erneuten Ernennung zum Minister von der Bank zu Unrecht nicht als «politically exposed person» (PEP) qualifiziert worden sei, was in Anbetracht von Art. 6 Abs. 3 GwG zu einer falschen Risikoeinschätzung seitens der Bank geführt habe (act. 6, S. 9). Am 30. September 2008, kurz nach Amtsantritt des Beschwerdeführers, habe E. ihm rund EUR 8.2 Mio. überwiesen, angeblich als «payments to my […] partners» (act. 1.1). In Bezug auf EUR 5 Mio. habe der Beschwerdeführer hingegen eine Teilveräusserung seiner Beteiligung an der I. Llc behauptet (act. 6 S. 9). Die irreführenden Angaben beider Beschuldigten, das Verschweigen der tatsächlichen Herkunft der Gelder (Wandelanleihe/F.) und

- 9 des effektiven Verwendungszwecks der Vermögenswerte seien für die Eröffnung und die Ausdehnung des Strafverfahrens ursächlich gewesen (act. 1.1). Nachdem der Beschwerdeführer schliesslich gegenüber den […] Behörden eine Darlehensschuld angegeben habe, stehe fest, dass die EUR 8.2 Mio. nicht aus einer Teilveräusserung einer Beteiligung an der I. Llc stammen (act. 6, S. 15). Aus den Angaben zum Darlehensverhältnis mit E. habe sich ergeben, dass die ursprünglichen Erklärungen des Beschwerdeführers gegenüber der Bank unwahr gewesen seien (act. 12, S. 5). Aufgrund der Angaben zum Darlehensverhältnis sei die […] Staatsanwaltschat zum Schluss gelangt, dass der Tatverdacht der Bestechung nicht erfüllt sei. Gegenüber den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden habe der Beschwerdeführer indessen dieses Vertragsverhältnis nicht deklariert. Dieses Verschweigen von entlastenden Tatsachen sei ihm in Bezug auf die Kostentragung anzulasten (act. 6, S. 18). Die schweizerische Strafuntersuchung habe sodann ein Spekulationsgeschäft ans Licht gebracht, das dem Beschwerdeführer aufgrund seines Amtes und des daraus resultierendes Interessenskonflikts nicht erlaubt gewesen war und wofür er in […] verurteilt worden sei (act. 6, S. 11).

3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, dass er für die Falschangaben auf dem Formular A bereits bestraft worden sei und ihm auch die diesbezüglichen Kosten auferlegt worden seien (act. 1, S. 5). Zudem seien seine Angaben gegenüber der Bank nicht ursächlich für die Eröffnung des Strafverfahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei gewesen, weshalb der direkte Kausalzusammenhang fehle (act. 1, S. 6; act. 9, S. 1). Das Verfahren (wegen Bestechung und Geldwäscherei) sei wegen einer Strafanzeige einer […] NGO und aufgrund einer Geldwäschereiverdachtsmeldung der Bank eröffnet worden (act. 9, S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin selbst angegeben habe, seien insbesondere die von E. auf Konten des Beschwerdeführers veranlassten Zahlungseingänge von insgesamt EUR 8.2 Mio. als geldwäschereiverdächtigt hervorgestochen (act. 9, S. 2). Die Strafuntersuchung habe allerdings den Verdacht nicht erhärten können. Den Zahlungen habe keine Amtshandlung zugeordnet werden können (act. 9, S. 3). Mit der Kostenauflage verletze die Beschwerdegegnerin die Unschuldsvermutung (act. 9, S. 5). Er habe das Verfahren weder rechtswidrig noch schuldhaft herbeigeführt oder erschwert. Eine beschuldigte Person habe das Recht, die Aussage zu verweigern, und es habe davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer in […] gemachten Aussagen zur Kenntnis gebracht würden (act. 1, S. 6 f.; act. 9, S. 4 f.).

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4. 4.1 Wie vorgängig ausgeführt, können die Verfahrenskosten der vormals beschuldigten Person im Falle einer Einstellung nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (s. oben E. 2).

4.1.1 Zur rechtswidrigen und schuldhaften Einleitung des Verfahrens ist Folgendes zu bemerken: Die Verfahrenseröffnung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte nach einer bei ihr eingereichten Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom 23. Juni 2016 (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001 ff.) und einer Verdachtsmeldung der Bank D. an die MROS, wobei auch Medienberichten zu entnehmen war, dass der frühere […] Minister mit dem Verdacht der Korruption in Verbindung gebracht wurde (s. Verfahrensakten, pag. 01.000-0001 ff.). Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stütze sich sodann auf Vermögenstransaktionen auf Konten, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, und die in der Zeit erfolgten, als er ein Ministeramt bekleidete, und darüber hinaus eine zeitliche Koinzidenz mit der Beteiligung des […] Staates am Ausbau einer […]-Mine aufwiesen. Dabei fiel in Bezug auf die am 30. September 2008 überwiesenen insgesamt EUR 8.2 Mio. auf, dass die Überweisung vom selben Absender (E.) auf drei verschiedene Konten der Bank D. getätigt worden war und dass bei einem dieser Konten, jenem mit der Bezeichnung H., im Jahr 2013 nicht mehr der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter angegeben worden war, wie dies bei Kontoeröffnung im Juni 2008 der Fall gewesen war, sondern drei andere […] Staatsangehörige (Verfahrensakten, pag. 01.000.0001 ff.). Die fragwürdigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Bank zur wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten des Kontos H. spielten somit bei der Eröffnung des Verfahrens wegen Geldwäscherei und Bestechung eine Rolle, indem sie (mit)berücksichtigt wurden. Sie waren aber nicht insofern kausal, als dass ohne sie der Tatverdacht geschwächt gewesen bzw. das Verfahren nicht eröffnet worden wäre. Für die Eröffnung ausschlaggebend waren vielmehr andere Umstände, die den Verdacht der Bestechung und der Geldwäscherei begründeten (namentlich zeitliche Koinzidenz mit der Amtsbekleidung und der Beteiligung des Staates an den […]-Minen, Vermögensverschiebungen hoher Beträge auf verschiedene Konten ohne ersichtliche wirtschaftliche Logik, Strafanzeige sowie Medienberichte, die den Beschwerdeführer mit der Korruption und dies v.a. im Bereich […] im Zusammenhang brachten). Das zusätzliche, aber für den Tatverdacht (alleine oder in Kombination mit weiteren Umständen) in casu nicht wesentliche Element der unterschiedlichen Angaben der wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte eines Kontos, war für die Einleitung des Verfahrens nicht kausal und kann demzufolge von vornherein keine Kostenauflage im Sinne von

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Art. 426 Abs. 2 StPO begründen. Die Prüfung der Rechtswidrig- und Schuldhaftigkeit der Angaben bei der Bank ist somit obsolet.

4.1.2 Eine rechtswidrige Erschwerung der Untersuchung durch den Beschwerdeführer ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine beschuldigte Person ist weder zur Aussage noch zur Mitwirkung im Strafverfahren verpflichtet. Aus der Verfahrenseinstellung der […] Behörden geht hervor, dass gemäss Aussagen der Beteiligten, E. die Überweisungen vom 30. September 2008 von insgesamt EUR 8.2 Mio. auf die drei Konten bei der Bank D. aufgrund einer kurz- und langfristigen Investition (Darlehen) getätigt habe, wobei der Beschwerdeführer das Darlehen im Jahr 2009 zurückgezahlt habe (act. 1.2, S. 7; Verfahrensakten, pag. 18.101-0221 f.). Eine rechtlich vorwerfbare Handlung ist nicht erwiesen. Eine Pflicht des Beschwerdeführers diesen Sachverhalt direkt den schweizerischen Behörden zu schildern, bestand nicht. Eine Erschwerung des Verfahrens durch die Aussagen des Beschwerdeführers bei den […] Behörden liegt nicht vor.

4.1.3 Demzufolge können dem Beschwerdeführer die Kosten des am 22. August 2022 eingestellten Verfahrens nicht auferlegt werden.

4.2 Nachdem oben festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei keine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens oder im Rahmen dessen Durchführung Erschwerung vorgeworfen kann und ihm dementsprechend keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Deren Verweigerung mit entsprechender Begründung verletzt Bundesrecht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bei Kostenbefreiung nicht befunden hat, ist die Sache an sie zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung zurückzuweisen.

5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung SV.16.1003 der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022 sind aufzuheben, die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen und es ist über die Entschädigungsfolgen und die Genugtuung zu befinden. Hierzu ist das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

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6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 und Art. 423 StPO). Die Kosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es liegt keine Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Berücksichtigung der Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs des Aufwandes ist diese auf (pauschal) Fr. 1'500.00 (inkl. MwSt.) zu bestimmen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung SV.16.1003 vom 22. August 2022 werden aufgehoben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und die Sache wird zum Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.

Bellinzona, 13. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stephan A. Buchli - Bundesanwaltschaft - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2022.114 — Bundesstrafgericht 12.06.2023 BB.2022.114 — Swissrulings