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Bundesstrafgericht 22.04.2021 BB.2021.63

22 aprile 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,130 parole·~6 min·2

Riassunto

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 22. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.63

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Versand vom 14. Januar 2021 mehreren Adhäsionsklägern aus dem eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 Frist zur Einreichung von Vollstreckungstiteln bis 24. Januar 2022 setzte; sie diesen zugleich eine weitere Frist einräumte bis 22. Februar 2021 zur Einreichung förmlicher Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte oder von Abtretungserklärungen (Art. 73 Abs. 2 StGB) (act. 2);

- die BA mit einem weiteren Versand vom 27. Januar 2021 mehreren Privatklägern, die im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 bereits Vollstreckungstitel eingereicht hatten, ebenfalls Frist bis 22. Januar 2021 zur Nachreichung förmlicher Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte oder von Abtretungserklärungen ansetzte (act. 2);

- am 3. bzw. 8. Februar 2021 bei der BA zwei Schreiben von A. vom 30. Januar und 4. Februar 2021 eingingen; darin die Zusprechung von Vermögenswerten zur Deckung von Schadenersatzforderungen von EUR 257'560.-und von EUR 60'046.10 beantragt wurden (act. 2);

- die BA über die Anträge von A. mit Verfügung vom 1. März 2021 entschied, dass «[d]er Antragsteller A. […] mit den in seinen Eingaben vom 30. Januar und 4. Februar 2021 geltend gemachten Ansprüchen im laufenden Verfahren nach Art. 73 StGB betreffend Zusprechung der im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten Geschädigter, die Schadenersatzansprüche im Strafverfahren erhoben haben, abgewiesen [wird]» (Dispositiv-Ziff. 1) und «[i]m Falle eines nach Abschluss des laufenden Verfahrens nach Art. 73 StGB verbleibenden Restbetrags […] die Ansprüche der aus der Straftat unmittelbar Geschädigten vor den Ansprüchen des Antragstellers A. aus Reflexschaden befriedigt [werden]» (Dispositiv-Ziff. 2) (act. 2);

- bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 8. März 2021 per Telefax eine Beschwerde von A. gegen die Verfügung der BA vom 1. März 2021 einging (act. 1);

- auf Anfrage die BA am 8. März 2021 der Beschwerdekammer ihre Verfügung vom 1. März 2021 übermittelte (act. 2);

- 3 -

- mit Schreiben vom 8. März 2021 die Beschwerdekammer A. u.a. mitteilte, dass seine Telefax-Eingabe vom 8. März 2021 dem Formerfordernis von Art. 110 Abs. 1 StPO nicht genüge (act. 3);

- A. der Beschwerdekammer am 11. März 2021 telefonisch mitteilte, dass er seine Beschwerde vom 8. März 2021 gleichzeitig auch per Post aufgegeben habe (act. 4);

- die Beschwerde vom 8. März 2021 bei der Beschwerdekammer am 12. März 2021 per Post einging (act. 5);

- mit Schreiben vom 23. März 2021 A. zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– bis 8. April 2021 aufgefordert wurde (act. 6); er sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- dieses Schreiben dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 26. März 2021 zugestellt worden ist;

- innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt;

- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf das Rechtsmittel nicht eintritt;

- Art. 383 StPO analog anzuwenden ist, wenn Geschädigte Ansprüche aus Einziehungsrecht (Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil und Art. 73 StGB) auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen versuchen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 383 StPO N. 1; vgl. auch BGE 144 IV 17, wonach

- 4 zwar von durch eine Einziehung oder Beschlagnahme beschwerten [nicht beschuldigten] Dritten keine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO verlangt werden darf [E. 2.4], aber durch eine Einziehung Beschwerte nicht mit Privatklägern oder Geschädigten, die gestützt auf Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil oder Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB Ansprüche geltend machen, gleichgestellt werden können [E. 2.5]);

- vorliegend der Beschwerdeführer auf dem Rechtsmittelweg Anträge aus Einziehungsrecht (Art. 73 StGB) stellt;

- entsprechend der Beschwerdeführer verpflichtet werden kann, innert einer Frist einen Kostenvorschuss zu leisten;

- die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);

- der Kostenvorschuss bis zum 8. April 2021 nicht eingegangen ist und der Beschwerdeführer auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat;

- der Beschwerdeführer mithin die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- das Vorliegen der weiteren Eintretensvoraussetzungen offenbleiben kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);

- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer übersendet werden kann;

- 5 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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