Beschluss vom 16. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2021.41
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingabe vom 13. November 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Bank B. C. einreichte (Verfahrensakten Lasche 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 5. Februar 2021 die Nichtanhandnahme der Anzeige verfügte (Verfahrensakten Lasche 2);
- A. mit Eingabe vom 9. Februar 2021, ergänzt am 11. Februar 2021, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1, 4);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliegt;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- gemäss der Strafanzeige die Beschwerdeführerin eine Verbindung zwischen diversen Ereignissen in ihrem Leben und ihr aus Medien bekannten oder von ihr gemutmassten Geschehnissen zu sehen glaubt, an denen C. beteiligt gewesen sein soll;
- sie C. vorwirft, er sei ihr Todfeind und habe den weiteren Verlauf ihres Lebens ab 1989 zu zerstören gewusst; sie ausführt, sie habe 19 Jahre, 2 Monate und 15 Tage ihres Lebens für diese Auffindung geopfert und sei nach solch langer Zeit der Nachforschungen kein Jota weitergekommen; sie bei der Bundesan-
- 3 waltschaft den Antrag stellte, ihre Anzeige auf deren Wahrheitsgehalt zu prüfen, falls sich etwas aus ihrer jahrelangen Arbeit diesbezüglich als brauchbar erweise (Verfahrensakten Lasche 1 S. 6, 7, 8);
- weder der Strafanzeige der Beschwerdeführerin noch den Beilagen ein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen C. begründen könnte;
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ergänzender Eingabe, jeweils samt Beilagen, auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;
- die Beschwerdegegnerin die Strafanzeige der Beschwerdeführerin geprüft und zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 17. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.