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Bundesstrafgericht 15.12.2021 BB.2021.253

15 dicembre 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·762 parole·~4 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 15. Dezember 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.253

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen unter anderem gegen Bundesrichter B. und diverse Mitarbeiter der St. Galler Kantonalbank Strafanzeige einreichte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.21.1546 [nachfolgend «Verfahrensakten BA»], Strafanzeige vom 19. Oktober 2021);

- der Strafanzeige sinngemäss zu entnehmen ist, dass A. wegen einer Straftat verurteilt und sein Vermögen bei der St. Galler Kantonalbank beschlagnahmt resp. eingezogen worden ist (Verfahrensakten BA, Strafanzeige vom 19. Oktober 2021);

- auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2021 hin die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») die gegen Bundesrichter B. erhobene Strafanzeige am 11. November 2021 übernahm (Verfahrensakten BA, Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 28. Oktober 2021 und Übernahmebestätigung vom 11. November 2021);

- die BA mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 das Strafverfahren gegen Bundesrichter B. nicht anhand nahm (act. 1.1);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 6. Januar 2021 (recte: 6 Dezember 2021) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob; A. sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung verlangt (act. 1);

- die BA dem Gericht auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 die Verfahrensakten übermittelte (act. 2-3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

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- der Beschwerdeführer den in der Strafanzeige vom 19. Oktober 2021 erwähnten Personen sinngemäss vorsätzliches Ausnutzen einer Machtposition, mithin Amtsmissbrauch vorwirft;

- den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu schaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;

- wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung richtig ausführt, ein für den Beschwerdeführer ungünstiger Entscheid keinen Amtsmissbrauch darstellt; dies ebenso für allfällige von Bundesrichter B. erlassene Urteile in den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheiten gilt;

- der Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige vom 19. Oktober 2021 noch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde einen hinreichenden Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat darzulegen vermochte, für welche die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin gegeben wäre;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- die Zuständigkeit für die Behandlung der übrigen angezeigten Delikte bei der St. Galler Strafverfolgungsbehörde verblieben ist (s. Verfahrensakten BA, Ersuchen um Strafübernahme vom 28. Oktober 2021);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen und gemäss Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Dezember 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft - Bundesgericht, B., Bundesrichter

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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