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Bundesstrafgericht 05.08.2022 BB.2021.185

5 agosto 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,810 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Testo integrale

Beschluss vom 5. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.185 Nebenverfahren: BP.2021.65

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 27. März 2021 reichte A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige «gegen Mitarbeiter (namentlich unbekannt) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ein» «u.a. wegen Anstiftung gemäss Art. 24 StGB bzw. allenfalls Versuch und wegen Unterlassung». A. führte u.a. aus, «Die verantwortlichen Mitarbeiter des BAG, des Bundesrats und der TaskForce» hätten es «seit Inkrafttreten der Covid-19- Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) unterlassen, diejenigen Menschen, die gemäss Art. 3a und Art. 3b dieser Verordnung von der Maskenpflicht ausgenommen sind, zu schützen». Die Vorfälle würden die Straftatbestände der «Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 StGB), einfache[n] Körperverletzung (Art. 123 StGB), Amtsanmassung (Art. 287 StGB), [des] Amtsmissbrauch[s] (Art. 312 StGB), [der] üble[n] Nachrede (Art. 173 StGB), Diskriminierung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, Art. 6) [betreffen], wobei die Aufzählung nicht abschliessend» sei (Akten Bundesanwaltschaft SV.21.0463 [nachfolgend «Akten BA»], Reiter 1).

B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 nahm die BA das Verfahren nicht anhand, weil die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien (Akten BA, Reiter 2).

C. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 liess A. durch ihre Vertreterin, Rechtsanwältin Katja Ammann, gegen die Verfügung vom 15. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie stellt folgende Anträge: «1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung des Bundesstrafgerichts (recte der BA) vom 15. Juli 2021 aufzuheben; 2. Es sei die Sache zur Eröffnung der Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3. Es sei in diesem Verfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, eventualiter im Falle des Unterliegens unter Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung sämtliche Partei- und Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen; 4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates» (act. 1 S. 2).

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D. Am 26. Juli 2021 wurde A. ersucht, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen (BP.2021.65, act. 2), worauf A. das Gesuch zurückziehen liess (BP.2021.65, act. 3).

E. Nach Erhalt der Einladung zur Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2021 teilte die BA am 4. August 2021 der Beschwerdekammer mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte; sie reichte die Akten des Verfahrens mit dem Zeichen SV.20.1345 (recte SV.21.0463) ein (act. 3). Die Eingabe der BA vom 4. August 2021 wurde A. mit Schreiben vom 9. August 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

F. Am 9. August 2021 lud die Beschwerdekammer A. ein, bis zum 20. August 2021 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu leisten (act. 4); dieser ging am 16. August 2021 auf das Konto der Bundesstrafgerichtskasse ein (act. 6)

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde einreichen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).

1.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- als Privatklägerin zu beteiligen (Art. 118

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Abs. 1 StPO). Es reicht nicht aus, dass die geschädigte Person z.B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern sie muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 118 StPO N. 5).

1.2.1 Eine Konstituierung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin ist nicht aktenkundig.

1.2.2 Sofern die Beschwerdeführerin eine gegen sie erfolgte Drohung, Tätlichkeit, einfache Körperverletzung oder üble Nachrede angezeigt hat, wäre indessen ihre Strafanzeige als Strafantrag zu verstehen. Ein Strafantrag der geschädigten Person ist der ausdrücklichen Erklärung sich am Strafverfahren als Straf- als Privatklägerin zu beteiligen gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Demzufolge wäre die Beschwerdeführerin bezüglich Antragsdelikte beschwerdelegitimiert.

In ihrer Strafanzeige vom 27. März 2021 wirft A. der nicht namentlich bekannten (beim BAG, beim Bundesrat und bei der Task Force tätigen) mutmasslichen Täterschaft vor, mit der «festgesetzte[n] Maskentragpflicht und [den] damit verbundenen Medien- und Plakatmitteilungen» aufgerufen zu haben «Masken zum Schutze der Alten und aus Solidarität zu tragen. Diese Mitteilungen und diese Aufrufe [würden] implizieren, dass Menschen, die keine Masken tragen, nicht solidarisch sind und/oder eine Straftat begehen.» […] «Menschen mit physischer und psychischer Behinderung, die aus medizinischen Gründen keine Masken tragen können resp. bei einem Maskentragen mit schwerstwiegenden, allenfalls sogar tödlichen Folgen zu rechnen hätten, [müssten] immer und immer wieder mit schwerwiegenden Diskriminierungen, Nötigungen, Tätlichkeiten, einfachen Körperverletzungen etc. leben.» […] «In der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) Art. 3a und Art. 3b [seien] die Ausnahmen von der Maskentragpflicht klar geregelt […]. Die verantwortlichen Mitarbeiter des BAG, des Bundesrats und der TaskForce [hätten] es seit Inkrafttreten der Covid-19- Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) unterlassen, diejenigen Menschen, die gemäss Art. 3a und Art. 3b dieser Verordnung von der Maskenpflicht ausgenommen sind, zu schützen. Einzig ein Merkblatt, dass sich jedoch nicht ohne besonderen Aufwand auf der Homepage des BAG aufspüren [lasse], [sei] bezüglich der Maskendispens publiziert [worden.] […] Unverständlicherweise [sei] darüber hinaus die breite Öffentlichkeit kaum über die klaren Bestimmungen bzgl. Maskenbefreiung informiert [worden]. Als Konsequenz dieser Vernachlässigung [würden] viele physisch und psy-

- 5 chisch beeinträchtigte Menschen in der Schweiz, die nachweislich aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen dürfen, im Alltag Diskriminierung, Beschimpfung, Nötigung, Drohung, Unterlassung von medizinischen Hilfeleistung [erleben] oder [würden] gar Opfer von Freiheitsberaubung und Körperverletzung. Bis anhin [habe] es weder der Bundesrat noch das BAG im Rahmen der vielen Medienkonferenzen, Artikel, Weisungen, Plakate usw. geschafft bzw. unterlassen, die Bewohner der Schweiz darauf hinzuweisen, dass es auch Menschen gibt, die aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen dürfen […]. Damit [nehme] es die Behörde u.a. in Kauf, Menschen, die bereits schwere gesundheitliche Einschränkungen aufweisen und die unmittelbar und konkret mit ihrer Gesundheit tatsächlich bedroht sind, von ihren Mitmenschen im Alltag beschimpft, bespuckt, ausgegrenzt und bei der Polizei diffamiert zu werden […].» Es gäbe «keinen gesamtschweizerisch oder kantonal gültigen Erlass, der bestimm[e], wer überhaupt zu Attestprüfungen befugt ist».

Eine gegen die Beschwerdeführerin erfolgte Drohung, Tätlichkeit oder einfache Körperverletzung beschreibt die Strafanzeige nicht. In ihrer Beschwerde vom 22. Juli 2021 lässt die Beschwerdeführerin einen Vorfall vom 6. November 2020 schildern, bei welchem sie aus einem SBB Zug gewiesen worden sei, weil sie keine Maske getragen und kein medizinisches Attest vorgewiesen habe (act. 1 S. 6 ff.). Dieser Sachverhalt ist indessen Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens (BB.2021.117; Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung der BA vom 21. April 2020) und begründet nicht die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund der angezeigten üblen Nachrede beschwerdelegitimiert wäre und ob allenfalls in diesem Zusammenhang sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären, kann letztlich offengelassen werden, da die Beschwerde, wie folgend ausgeführt werden wird (s. E. 2), ohnehin abzuweisen ist.

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).

2.1 Aus dem in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 27. März 2021 geschilderten Sachverhalt ergibt sich kein Tatverdacht. Der am 15. August

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2020 in Kraft getretene Art. 3a der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; heute nicht mehr in Kraft) berechtigte betroffene Personen, bei Vorlage eines entsprechenden Attests, ohne Maske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, zu reisen. Diese Bestimmung oder die sich auf die verordnete Maskentragpflicht beziehenden Informationen der Öffentlichkeit der Bundesbehörden begründen kein Verdacht der üblen Nachrede zum Nachteil der Beschwerdeführerin (vollständigkeitshalber: auch nicht der Körperverletzung, Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Amtsanmassung, oder des Amtsmissbrauchs).

2.2 Da kein Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juli 2021 das Verfahren zu recht nicht anhand genommen.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ist zufolge Rückzugs abzuschreiben.

5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

Ausgangsgemäss sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Aufwands des Falles auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und aus der geleisteten Prozesskaution zu decken.

6. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO).

http://links.weblaw.ch/SR-173.713.162

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 5. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Katja Ammann - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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