Beschluss vom 8. Januar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
2. B. GMBH,
3. C. AG,
4. D. AG,
5. E. AG,
Beschwerdegegner
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.302
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BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Vorinstanz
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 13. November 2020 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage im abgekürzten Verfahren erhob gegen A. wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Datum der Anklageschrift: 21. Oktober 2020);
- die Strafkammer das unter der Geschäftsnummer SK.2020.54 eröffnete Verfahren mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 sistierte, die Anklageschrift samt Akten zur Ergänzung an die BA zurückwies und dieser die Rechtshängigkeit zurückgab (act. 1.1);
- die BA dagegen mit Beschwerde vom 23. Dezember 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und hauptsächlich beantragt, die Verfügung der Strafkammer vom 15. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 21. Oktober 2020 sei mitsamt den Akten zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die BA zurückzuweisen (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG); verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 StPO);
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Bestimmungen so auszulegen sind, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.);
- die Einzelrichterin der Strafkammer mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 f. StPO an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen hat;
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- es sich dabei um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt, gegen den die Beschwerde nach der Rechtsprechung zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1);
- es an der Beschwerdeführerin liegt, den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen, wenn dieser nicht offensichtlich ist (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.205 vom 9. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen);
- die Beschwerdeführerin (unter dem Titel «Materielles») geltend macht, sei das Vorverfahren von ihr im abgekürzten Verfahren weiterzuführen, sei ihr jeglicher Handlungsspielraum verwehrt und eine dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO entsprechende Untersuchung zumindest stark beeinträchtigt bzw. ganz verunmöglicht, gebe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung doch ganz klare Vorgaben, was aus ihrer Sicht angepasst bzw. ergänzt werden müsste; sei das Vorverfahren von ihr demgegenüber im ordentlichen Verfahren weiterzuführen, bedürfe es hierzu – nachdem sie der Durchführung des abgekürzten Verfahrens endgültig und die Parteien ebenfalls unwiderruflich zugestimmt hätten – eines klaren Entscheids der Vorinstanz bzw. eine ausdrückliche Ablehnung des abgekürzten Verfahrens;
- die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung anordnet, dass die Rechtshängigkeit an die Beschwerdeführerin zurückgeht;
- mit der Rückgabe der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft, dieser (wieder) die ihr vor Anklageerhebung zustehenden Befugnisse (GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 329 StPO N. 26), die Verfahrensherrschaft (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1285) bzw. die Leitung des Vorverfahrens (Art. 16 i.V.m. Art. 299 ff. StPO) zukommen;
- aufgrund der sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Trennung der richterlichen Funktion von derjenigen der Anklagebehörde Letztere nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Gerichts zur Ergänzung oder Verbesserung der Anklage nachzukommen (GRIESSER, a.a.O., Art. 329 StPO N. 22);
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- die Verwendung des Begriffs der Endgültigkeit in Art. 359 Abs. 1 StPO nicht ausschliesst, dass die Beschwerdeführerin selbst auf die Frage der Durchführung des abgekürzten Verfahrens zurückkommen kann (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 359 StPO N. 3);
- nach dem Gesagten weder ersichtlich noch dargetan ist, dass der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht;
- sich die Beschwerde daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- den Beschwerdegegnern keine Aufwendungen entstanden sind; bereits aus diesem Grund keine Entschädigungen für das vorliegende Verfahren zuzusprechen sind;
- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an die in Deutschland domizilierte B. GmbH übersendet werden kann;
- 6 und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Bellinzona, 8. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - B. GmbH - C. AG - D. AG - E. AG - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.