Beschluss vom 26. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.231
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Datum vom 15. Dezember 2018 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») verschiedene natürliche und juristische Personen wegen diverser Straftaten «im Zusammenhang mit Bundessubventionen» anzeigte (Verfahrensakten BA, Reiter 1);
- A. in der Sache namentlich mit weiterer Eingabe «Kopie der Aufsichtsbeschwerde in Sachen Fondazione B. Z., Als Info zur Strafanzeige vom 15. Dezember 2018 von A.» datiert vom 14. Juli 2019 an die BA gelangte (Verfahrensakten BA, Reiter 2);
- die BA am 8. September 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.5); A. diese Verfügung erklärtermassen und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 14. September 2020 zugestellt wurde (Verfahrensakten BA, Reiter 3; act. 4);
- A. mit Datum vom 14. September 2020 (Postaufgabe: 15. September 2020) bei der BA um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte (Verfahrensakten BA, Reiter 4); ihm die BA mit Schreiben vom 23. September 2020 Kopien der Verfahrensakten zustellte (Verfahrensakten BA, Reiter 5);
- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 23. September 2020 (Postaufgabe 24. September 2020) bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhebt (act. 1);
- die BA auf entsprechende Aufforderung hin (act. 2) ihre Verfahrensakten einreichte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der BA die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben können;
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- die Beschwerdegegnerin mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); sie demgegenüber eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);
- in der Strafanzeige vom 15. Dezember 2018 namentlich ausgeführt wird, dass im Gebiet Z. Tessin ein rechtsfreier Raum geschaffen worden sei, der durch die illegale Auszahlung von Landwirtschaftssubventionen aufrechterhalten werde; verschiedene (rechtliche) Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Land und Gebäuden angesprochen werden; zusammenfassend festgehalten wird, dass der Bund in den letzten Jahren viele hunderttausend Franken im Gebiet bezahlt habe, ohne dass die Regelwerke (Direktzahlungsverordnung, Betriebsanerkennungsverfahren, Tierschutzverordnung, Gewässerschutzverordnung) und weitere Gesetze jemals von den Begünstigten eingehalten würden; die Oberaufsicht des Bundes nicht vernachlässigt, sondern aktiv verweigert werde;
- offenbar langjährige (zivilrechtliche) Auseinandersetzungen namentlich im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen (Meliorationen), Bauprojekten sowie Eigentum und Besitz Hintergrund der Strafanzeige bilden;
- soweit dies aus der Anzeige, den weiteren Eingaben und deren Beilagen hervorgeht, der Beschwerdeführer in diesem Kontext bereits an zahlreiche Behörden – namentlich an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), das Bundesamt für Polizei bzw. die Bundeskriminalpolizei, die Steuerverwaltung seines Wohnorts, das Gewässerschutzamt, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte des Kantons Tessin, die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht –, Politiker, Journalisten, eine (alt) Bundesrätin sowie weitere natürliche und juristische Personen (C. AG) gelangte, namentlich mit Strafanzeigen, (Aufsichts-)Beschwerden und Einsprachen;
- der Anzeige, den weiteren Eingaben und deren Beilagen kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
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- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;
- soweit der Beschwerdeführer einen Augenschein beantragt, festzuhalten ist, dass Beweisergänzungen zwar auch im Beschwerdeverfahren beantragt werden können (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO), die Beweiserhebung jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanzen ist, welche in der Regel im schriftlichen Verfahren entscheiden und zu prüfen haben, ob ein Entscheid gegen geltendes Recht verstösst (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2; vgl. TPF 2017 38 E. 2.1; je m.w.H.); vorliegend kein Anlass besteht, zusätzliche Beweise zu erheben;
- soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich bei den Strafanzeigen und Strafanträgen vom 15. Dezember 2018 lediglich um den ersten Schritt einer Anzeige gehandelt und die Beschwerdegegnerin ihn nicht angehört habe, festzuhalten ist, dass die Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 S. 86); die Rüge mithin unbegründet ist;
- soweit der Beschwerdeführer rügt, es liege eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor, weil die Beschwerdegegnerin seit Eingang seiner Strafanzeige bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keinerlei Anfragen an ihn gemacht habe, (noch einmal) festzuhalten ist, dass die Parteien keinen Anspruch darauf haben, mit Blick auf die vorgesehene Nichtanhandnahme angehört zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1 f.; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 310 StPO N. 11), und der Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung den Betroffenen auch nicht i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO anzukündigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; LANDSHUT/BOSSARD, a.a.O., Art. 310 StPO N. 11); die Behörde folglich den Parteien insbesondere auch keine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen; der Beschwerdeführer im Übrigen übersieht, dass es bei Nichtanhandnahmen in der Natur der Sache liegt, dass keine Untersuchung eröffnet wird und folglich auch keine Befragungen/Beweiserhebungen stattfinden; die Rüge mithin unbegründet ist;
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- soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Gründe der Verfügung pauschal verfasst seien, ohne auf jeweilige Gesetze zu verweisen oder detaillierte Gründe zu nennen, festzuhalten ist, dass weder hinreichend dargetan noch ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und dem Beschwerdeführer deswegen eine sachgerechte Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht möglich gewesen sein soll; die Rüge mithin unbegründet ist;
- soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Beschwerdegegnerin auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 14. September 2020 nicht reagiert habe, auf die Rüge nicht einzutreten ist, da sie sich nicht auf den angefochtenen Entscheid bezieht, sondern auf ein später gestelltes Akteneinsichtsgesuch bei der Beschwerdegegnerin; abgesehen davon aus den Verfahrensakten hervorgeht, dass ihm eine Kopie derselben zugestellt wurde; im Übrigen weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer deswegen eine sachgerechte Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht möglich gewesen sein soll;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
- 6 und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft - D., Bundesamt für Landwirtschaft BLW - E., Bundesamt für Landwirtschaft BLW - F., Ufficio dei pagamenti diretti - G. - C. AG - Fondazione B. - H. - I.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.