Beschluss vom 31. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.220
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingabe vom 20. Juli 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen Unbekannt erstattete, weil er Opfer von organisiertem Verbrechen sei; die Täterschaft ihn 24 Stunden am Tag überwache, manipuliere und sämtliche seine Kontakte instrumentalisiere; in seinem Fall zahlreiche hohe Bundesbeamte und Politiker involviert seien; die organisierte Täterschaft zudem auch im Ausland delinquiert habe (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 10. August 2020 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 2); - dagegen A. mit Beschwerde vom 20. August 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- der Anzeige des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches strafrechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat;
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- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat; - damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); - diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.