Beschluss vom 15. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.208
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 15. Juni 2020 bei der Bundesanwaltschaft Anzeige einreichte gegen das Bundesgericht wegen angeblichem «Verstoss gg mein gesetzliches Recht der unentgeltlichen Prozessführung, Verstösse gg den Gleichheitsgrundsatz, Verstösse gg das Gesetz und Verstösse gg die BV, Art. 7, Art. 8 insbesondere Art. 9» (vgl. die Akten der Bundesanwaltschaft, Rubrik 1);
- die Bundesanwaltschaft am 24. Juni 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Postaufgabe 1. Juli 2020) bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, der Stv. Bundesanwalt B., welcher die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unterzeichnet hat, werde wegen Befangenheit, Voreingenommenheit und insbesondere der persönlichen Feindschaft ihm gegenüber abgelehnt;
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- der Beschwerdeführer in seinem sinngemäss gestellten Ausstandsgesuch entgegen Art. 58 Abs. 1 StPO in keiner Art und Weise den Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft macht;
- auf das Gesuch demnach nicht einzutreten ist, weshalb auch auf die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet wird;
- offenbar die im Verfahren 4F_3/2020 ergangene Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Juni 2020 betreffend Kostenvorschuss Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Beschwerde aufzeigt, inwiefern mit Erlass dieser Verfügung irgendein Straftatbestand erfüllt sein soll;
- die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Stv. Bundesanwalt B. wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.