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Bundesstrafgericht 15.04.2020 BB.2020.19

15 aprile 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·616 parole·~3 min·5

Riassunto

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO). ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO). ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO). ;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 15. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.†, 2. B. SA, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Borsodi und Rechtsanwältin Sandra Oberson, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.19-20

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.† wegen Verdachts der Geldwäscherei sowie der Veruntreuung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung einstellte (act. 5.1, Beilage 3);

- die Einstellungsverfügung gemäss Art. 88 StPO durch die Veröffentlichung im Bundesblatt zugestellt wurde (act. 5.1, Beilage 4);

- mit Verfügung vom 4. Februar 2020 die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Benjamin Borsodi und den von ihm vertretenen C. und D. die Parteistellung im vorstehenden sowie den weiteren Verfahren der Bundesanwaltschaft absprach (act. 5.1, Beilage 1);

- mit Verfügung vom 11. Februar 2020 die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Borsodi mitteilte, dass den von ihm vertretenen Personen im zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren SV.15.0743 kein Recht auf Akteneinsicht zustehe (act. 5.1, Beilage 2);

- gegen die Verfügungen vom 4. und 11. Februar 2020 der Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Borsodi und Rechtsanwältin Sandra Oberson für A.† und B. SA mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben; sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Eröffnung der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 an B. SA für A.† beantragen (act. 1);

- mit Schreiben vom 8. April 2020 die Rechtsvertreter den Rückzug der Beschwerde erklären (act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- unter Berufung auf eine Einigung mit Conmebol die Rechtsvertreter für die Beschwerdeführer den Rückzug der Beschwerde erklärten (act. 9);

- 3 -

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 4);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 15. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Benjamin Borsodi und Rechtsanwältin Sandra Oberson - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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