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Bundesstrafgericht 21.03.2019 BB.2019.48

21 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·824 parole·~4 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 21. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.48

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. und B. ab September 2018 bei der Bundesanwaltschaft diverse Eingaben einreichten (s. act. 2);

- die Bundesanwaltschaft den Eingaben keinen spezifizierten Tatvorwurf entnehmen konnte; es ihr zufolge an einer Darstellung fehle, wem genau was unter welchen Umständen vorgeworfen werde; die Bundesanwaltschaft zum Schluss kam, die Voraussetzung für die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO sei nicht gegeben (act. 2);

- dementsprechend die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. März 2019 die Eingaben nicht anhand nahm (act. 2); - A. mit Eingabe vom 11. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und „Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 1. März 2019 nach Art. 393 ff. StPO“ erhob (act. 1);

- A. zur Begründung erklärte, die Nichtanhandnahmeverfügung müsse revidiert werden, da sich die Sachlage und Beweise in der Zwischenzeit eindeutig verändert hätten (act. 1);

- mit Schreiben vom 12. März 2019 A. mitgeteilt wurde, dass davon ausgegangen werde, dass sie Beschwerde gegen die sie betreffende Nichtanhandnahmeverfügung erhebe (act. 3);

- A. in diesem Schreiben weiter darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe die Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO nicht erfüllen würde; ihr Nachfrist bis 18. März 2019 angesetzt wurde, um den genannten Begründungsanforderungen nachzukommen (act. 3);

- A. mit Schreiben vom 16. März 2019 erklärte, sie habe „nur eine Fristverlängerung“ erwirken wollen; sie beantragte, der Widerspruch sei als gegenstandslos zu betrachten, soweit die Eingabe als Beschwerde aufgenommen worden sein sollte; die von ihr zur Begründung der Beschwerde aufgezeigten Veränderung der Sachlage und Beweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde (act. 4);

- aus nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); - diese Rechtsmittelbelehrung auch der verfahrensgegenständlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. März 2019 zu entnehmen ist (act. 2); - die Verfügung aber keinen Hinweis enthält, wonach die Beschwerdefrist auf „Widerspruch“ hin erstreckt werden könnte, die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist auch nicht erstreckt werden kann;

- A. mit ihrer letzten Eingabe sinngemäss den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt (act. 4); - wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 4);

- mithin das Verfahren BB.2019.48 zufolge Rückzugs des „Widerspruchs“ als erledigt abzuschreiben ist; - die Parteien die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- mithin die Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat; - die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren BB.2019.48 wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 21. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 4)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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