Beschluss vom 28. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.275
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (KGM) führt;
- mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 7. Oktober 2019 die Bundesanwaltschaft die Kantonspolizei Zürich mit der Vornahme der Hausdurchsuchung, der Durchsuchung von Aufzeichnungen, der Durchsuchung von Personen und Gegenständen sowie der vorläufigen Sicherstellung allfälliger Beweismittel, Vermögenswerte oder Gegenstände am Wohnort von A., beauftragte (act. 1.3);
- der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl am 13. November 2019 durch die Kantonspolizei Zürich unter Beisein von A. vollzogen worden ist (act. 1.2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 25. November 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Aufhebung des Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehls vom 7. Oktober 2019 sowie die unverzügliche Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. November 2019 sichergestellten Gegenstände beantragt (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);
- das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1);
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- die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Hausdurchsuchung jedoch bereits abgeschlossen ist, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34 E. 2.2);
- eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase sich nicht aufdrängt, da die von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 118 IV 67 E. 1d);
- dem Betroffenen dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2);
- etwa die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine allfällige Beschlagnahme geprüft werden kann;
- dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Fred Hofer - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).