Beschluss vom 22. Januar 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, 2. B., 3. C., Beschwerdegegner 1-3
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.2
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die A. AG mit Datum vom 13. April 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Direktor des Bundesamtes D., B., und den Leiter des Rechtsdienstes des Bundesamtes D., C., wegen übler Nachrede, Verleumdung, Verstosses gegen das Vergaberecht, unrechtmässiger Vertragsvergabe, Veruntreuung von Staatsgeldern und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung einreichte (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 1);
- die Bundesanwaltschaft am 28. Oktober 2018 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte, da der Eingabe der Anzeigerin kein hinreichender Tatverdacht entnommen werden könne (act. 2);
- bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 2. Januar 2019 eine Beschwerde der A. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Oktober 2018 einging (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Januar 2019 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 4);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario):
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Anzeige vom 13. April 2018 bei der Bundesanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen den Bundesanwalt, E., und den stellvertretenden Bundesanwalt, F., stellte;
- sie dieses Gesuch damit begründete, dass F. sich bereits mit einer früheren Strafanzeige der Beschwerdeführerin habe auseinandersetzen müssen (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 1);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die persönliche Befangenheit von Behördenmitgliedern aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5);
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- die Mehrfachbefassung eines Behördenmitglieds in derselben Stellung keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO erfüllt, was aus dem Gesetzestext denn auch mit zureichender Deutlichkeit hervorgeht;
- mithin der Umstand, wonach sich F. in der Vergangenheit bereits einmal in der Funktion als stellvertretender Bundesanwalt mit einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin hat auseinandersetzen müssen, keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO begründet;