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Bundesstrafgericht 05.11.2019 BB.2019.137

5 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,832 parole·~14 min·5

Riassunto

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Testo integrale

Beschluss vom 5. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Bühler Galladé, Gesuchsteller

gegen

1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,

2. C., ehemaliger Leitender Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,

3. D., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.137

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Sachverhalt:

A. Am 27. Juli 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen E. die Strafuntersuchung Nr. SV.15.0902 (act. 2.1). Diese wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2017 u.a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (act. 2.2). Am selben Tag erfolgte die Ausdehnung der Untersuchung gegen F. (act. 2.3), welcher mit Eingabe vom 2. August 2017 um Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO ersuchte (act. 2.6). Daraufhin verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. September 2017 Folgendes (act. 2.7):

1. Der Antrag von F. vom 2. August 2017 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wird gutgeheissen. 2. Die gegen F. geführte Strafuntersuchung (…) wird vom Verfahren SV.15.0902 abgetrennt und das abgekürzte Verfahren gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.17.1581] weitergeführt. 3. Die gegen A. und (…) geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung wird unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 fortgeführt.

Im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.15.0902 verfügte die Bundesanwaltschaft am 5. Februar 2018, die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») werde nicht als Privatklägerin zugelassen (act. 2.8).

Mit Verfügung vom 29. August 2018 wurden sich auf einer auf A. lautenden Bankverbindung befindliche Vermögenswerte neu auch im Verfahren Nr. SV.17.1581 beschlagnahmt (vgl. act. 1, Rz. 17). Am 21. November 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft, die FIFA werde in diesem Verfahren als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zugelassen (act. 2.9).

B. Bereits zuvor wurde G. am 26. Februar 2016 zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt (vgl. act. 2.14). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am 22. April 2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen G. und dem Bundesanwalt B. Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz. Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presseartikel (vgl. act. 2.10). B. nahm am 21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. act. 2.14).

Aufgrund einer von B. am 9. Oktober 2018 erstellten Gesprächs- und Aktennotiz über ein von ihm am 28. September 2018 mit H., Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA»), geführtes

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Gespräch, ernannte die AB-BA am 12. Oktober 2018 gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StBOG einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zur Prüfung dieser Gesprächs- und Aktennotiz als Strafanzeige und gegebenenfalls zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Der Anfangsverdacht gemäss der erwähnten Gesprächs- und Aktennotiz richtete sich gegen den Leitenden Staatsanwalt des Bundes C., welchem strafrechtlich relevante Verhaltensweisen und Äusserungen in dem von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrenskomplex Weltfussball im Kontakt mit I. in dessen Funktionen als Leiter Rechtsdienst und stellvertretender Generalsekretär der FIFA zur Last gelegt wurden (vgl. act. 2.13). C. wurde in der Folge von Bundesanwalt B. suspendiert (vgl. zwei Presseartikel vom 9. bzw. 16. November 2018; act. 2.11, 2.12). Die entsprechende Strafuntersuchung wurde vom ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes J. mit Verfügung vom 9. November 2018 eingestellt. Darüber wurde in der Folge auch in den Medien berichtet (vgl. act. 2.12, 2.13). Das Arbeitsverhältnis zwischen C. und der Bundesanwaltschaft wurde im Anschluss an die eingestellte Strafuntersuchung aufgelöst.

Am 16. Juni 2017 kam es offenbar zu einem dritten persönlichen Treffen zwischen G. und B. (vgl. act. 2.16). Auch hierzu besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz. Diesbezüglich erschienen erste Medienberichte Mitte April 2019 (siehe act. 2.16). Die Bundesanwaltschaft nahm diesbezüglich den Medien gegenüber schriftlich Stellung. Dabei führte sie aus, sie sei auf Nachfrage des a.o. Staatsanwaltes des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwischen B. und G. im Juni 2017 schliessen lassen (act. 2.20).

C. Am 12. Dezember 2018 informierte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.17.1581 den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten A. über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung und lud ihn diesbezüglich zur Stellungnahme ein (act. 2.17). Die entsprechende Stellungnahme zu Handen der Bundesanwaltschaft erfolgte am 27. Mai 2019 (act. 1.2). Darin liess A. u.a. mit Hinweis auf die eingangs erwähnte Berichterstattung in den Medien ausführen, es bestehe der Verdacht, dass die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren befangen sein könnte. Er ersuchte diesbezüglich um Informationen über Art, Dauer und Inhalt der verschiedenen Treffen zwischen den Vertretern der Bundesanwaltschaft und der FIFA (act. 1.2, Rz. 210 ff.).

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D. Mit den beiden Beschlüssen BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die gegen B., C. und Staatsanwalt des Bundes K. gerichteten Ausstandsbegehren von zwei Beschuldigten in einer anderen die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gut.

E. Am 24. Juni 2019 stellte A. bei der Beschwerdekammer ein Ausstandsgesuch gegen B., C. und Staatsanwalt des Bundes D. (act. 1, S. 1). Darin beantragt er Folgendes:

1. Es sei festzustellen, dass B., Bundesanwalt, sowie C., ehemaliger Leitender Staatsanwalt des Bundes sowie sämtliche Staatsanwälte des Bundes, insbesondere D., welche im Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581 involviert sind, im Verfahrenskomplex Weltfussball, insbesondere in den beiden Verfahren SV.15.0902 bzw. SV.17.1581, befangen sind; 2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuordnen, dass B., Bundesanwalt, sowie C., ehemaliger Leitender Staatsanwalt des Bundes sowie sämtliche Staatsanwälte des Bundes, insbesondere D., welche im Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581 involviert sind, im Verfahrenskomplex Weltfussball, insbesondere in den beiden Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581, in den Ausstand zu treten haben; 3. Es sei ein unabhängiger Staatsanwalt, der nicht mit dem Verfahrenskomplex Weltfussball befasst ist, in den Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581 einzusetzen; 4. Es seien sämtliche Verfahrenshandlungen in den beiden Verfahren SV.15.0902 und SV.17.1581, insbesondere die Verfügung vom 27. August 2015 (Kontensperre), die Verfügungen vom 6. Juni 2017 (Ausdehnung des Verfahrens), die Verfügung vom 15. September 2017 (Verfahrensabtrennung), das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft an das Office of International Affairs (USA) vom 3. Juli 2018 (Rechtshilfeersuchen) sowie die Verfügung vom 29. August 2018 (Beschlagnahme im Verfahren SV.17.1581) aufzuheben und gegebenenfalls zu wiederholen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

D. nahm mit Eingabe vom 4. Juli 2019 zum Gesuch Stellung (act. 2). Darin beantragt er Folgendes:

1. Die Anträge von A. vom 24. Juni 2019 seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.

Mit Replik vom 22. Juli 2019 hält A. an den Anträgen und Ausführungen im Ausstandsgesuch fest (act. 4, S. 1), führt aber ergänzend aus, auch Staatsanwalt des Bundes K. habe in den Ausstand zu treten (act. 4, Rz. 11). Staatsanwalt D. nahm hierzu am 29. Juli 2019 unaufgefordert Stellung (act. 6), was A. am 31. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).

1.3 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche

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Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).

1.4 Der Gesuchsteller ist Beschuldigter im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.15.0902. Im Verfahren Nr. SV.17.1581 ist er dagegen ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Wird er in dieser Eigenschaft in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Vor diesem Hintergrund ist er grundsätzlich berechtigt, für beide Verfahren Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2).

2. 2.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich namentlich nur gegen B., C. und D. (vgl. act. 1, S. 1; act. 1, Rz. 40 ff.). Erst im Rahmen der Replik verlangt der Gesuchsteller erstmals auch den Ausstand von K. (act. 4, Rz. 10 f.).

2.2 Soweit sich das Gesuch gegen Bundesanwalt B. richtet, wird es vom Gesuchsteller mit den verschiedenen, nicht protokollierten Geheimtreffen zwischen B. und G. begründet (act. 1, Rz. 29, 49 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass diese Treffen in den Medien bereits ab November 2018 einlässlich diskutiert worden sind. Bundesanwalt B. selber nahm diesbezüglich am 21. November 2018 vor den Medien persönlich Stellung (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Die entsprechenden Medienberichte waren dem Gesuchsteller offensichtlich bereits einige Zeit vor der Einreichung seines Ausstandsgesuchs bekannt. Er selber nahm in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 ausdrücklich Bezug auf die «sog. Football Leaks und jüngste Medienberichte» (act. 1.2, Rz. 211) und legte hierzu seiner Eingabe zwei Artikel des Tages-Anzeigers vom 11. und 15. Mai 2019 bei (vgl. act. 1.2, Rz. 211 f.). Das Ausstandsbegehren datiert vom 24. Juni 2019 und erging damit über ein halbes Jahr nach der vom Gesuchsteller selber angeführten Berichterstattung zu den sog. Football Leaks und der persönlichen Stellungnahme von B. gegenüber den Medien und auch über einen Monat nach den vom Gesuchsteller in seiner

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Eingabe vom 27. Mai 2019 erwähnten «jüngsten Medienberichten». Das Gesuch erweist sich diesbezüglich offensichtlich als verspätet (siehe dazu oben E. 1.2). Der Gesuchsteller reagierte mit seinem Gesuch offenbar auf die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, mit welchen die gegen B., C. und K. gerichteten Ausstandsbegehren von zwei Beschuldigten in einer anderen die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurden. Er macht geltend, er habe erst aufgrund dieser Beschlüsse Kenntnis vom Ausstandsgrund bzw. von neuen Tatsachen erhalten, welche einen Ausstandsgrund darstellen würden (act. 1, Rz. 6, 25). Allein gestützt auf die vorher erschienenen Medienberichte sei es ihm nicht möglich gewesen, ein substanziiertes Ausstandsbegehren zu stellen (act. 1, Rz. 24). In den Medien seien die Treffen nur spekulativ thematisiert worden (act. 4, Rz. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass den erwähnten Beschlüssen des Bundesstrafgerichts keine grundlegend neuen Informationen entnommen werden können, welche dem Gesuchsteller nicht allerspätestens bereits zum Zeitpunkt seiner Eingabe vom 27. Mai 2019 bekannt gewesen sind und die seinen Ausführungen zufolge einen Ausstandsgrund darstellen. In dieser Eingabe nannte der Gesuchsteller Daten und Orte zu drei Treffen zwischen B. und G. Zum Inhalt von zwei dieser Treffen äusserte sich B. bereits im November 2018 öffentlich vor den Medien (act. 2.14). Ebenso war dem Gesuchsteller bereits bekannt, dass diese Treffen nicht protokolliert worden sind (act. 1.2, Rz. 213). Was der Gesuchsteller als erst am 17. Juni 2019 neu bekannt gewordene Tatsachen darstellen will (siehe insbesondere act. 1, Rz. 49 ff. und 54 ff.), sind keine Tatsachen, sondern bloss die von der Beschwerdekammer vorgenommene rechtliche Würdigung der auch dem Gesuchsteller teilweise bereits seit Monaten bekannten Tatsachen. Nach dem Gesagten erweist sich das gegen Bundesanwalt B. gerichtete Ausstandsbegehren als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.3 Ähnliche Überlegungen gelten für das Gesuch, soweit es sich gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes C. richtet. Der Gesuchsteller bezieht sich in diesem Punkt hauptsächlich auf die im Beschluss BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 teilweise wiedergegebene Einstellungsverfügung in Sachen C. vom 9. November 2018 (act. 1, Rz. 30 f., 52). Auch diese Informationen und insbesondere die erwähnte Einstellungsverfügung waren bereits im November 2018 Gegenstand von detaillierter Medienberichterstattung (siehe z.B. act. 2.13). Damit erweist sich auch das gegen C. gerichtete Ausstandsbegehren als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

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2.4 D. betreffend leitet der Gesuchsteller dessen angebliche Befangenheit in erster Linie aus dem Umstand ab, dass Bundesanwalt B. bzw. C. ihm gegenüber gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a und b StBOG Weisungen erlassen können bzw. konnten (so in act. 1, Rz. 35, 43, 53). Selbst eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Anderweitige Umstände, welche die angebliche Befangenheit von D. begründen könnten, macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine geltend. Sofern der Gesuchsteller erstmals in seiner Replik vom 22. Juli 2019 auf eine angeblich nicht protokollierte Besprechung zwischen den Rechtsvertretern der FIFA und D. Bezug nimmt, so wird darauf in einem Schreiben vom 14. Februar 2018 Bezug genommen (act. 4.2), welches ebenfalls bereits in der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 27. Mai 2019 Erwähnung fand (act. 1.2, Rz. 215 ff.). Das entsprechende Vorbringen erweist sich damit ebenfalls als verspätet.

2.5 Auf das vom Gesuchsteller gegen K. gerichtete Ausstandsbegehren ist ebenfalls nicht einzutreten. K. war zu keinem Zeitpunkt in die Führung der vorliegenden Strafverfahren eingebunden. Seine konkrete Mitwirkung an den Verfahren beschränkte sich auf die Stellvertretung des Verfahrensleiters D., wenn dieser büroabwesend, an einem anderen Standort oder anderweitig verhindert war (vgl. hierzu act. 6, Ziff. 6), und ist damit lediglich von marginaler Bedeutung. Auf das Gesuch ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.3 und 7.4).

2.6 Sofern sich das Gesuch darüber hinaus gegen «sämtliche Staatsanwälte des Bundes, welche in den Verfahren Nr. SV.15.0902 bzw. SV.17.1581 involviert sind» richtet, ist auf dieses mangels hinreichender Substanziierung nicht einzutreten. Der Gesuchsteller gibt diese Personen betreffend lediglich an, er selber könne nicht abschätzen, ob und inwieweit diese Personen befangen sind (act. 1, Rz. 44).

3. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, sofern es ihm nicht schon an der Zulässigkeit fehlt. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 5. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Isabelle Bühler Galladé - Bundesanwaltschaft, D., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2019.137 — Bundesstrafgericht 05.11.2019 BB.2019.137 — Swissrulings