Beschluss 19. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) betreffend B.; Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.110
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 17. Mai 2018 A. im Verfahren SV.15.1462 als beschuldigte Person einvernommen hat;
- A. anlässlich dieser Einvernahme […] B. sowie weitere unbestimmte Entscheidungsträger der FIFA wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB angezeigt hat;
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. September 2018 die Strafsache gegen B. bzw. weitere Entscheidungsträger der FIFA nicht anhand nahm (act. 2.1);
- gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung A. mit Schreiben seines Anwalts vom 23. Mai 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben hat (act. 1);
- mit Einschreiben vom 28. Mai 2019 der Rechtsvertreter von A. gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis 11. Juni 2019 aufgefordert wurde (act. 3); er sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- dieses Schreiben dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 zugestellt worden ist (act. 3A);
- innert Frist und bis dato weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde (act. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO);
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- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
- der Kostenvorschuss bis zum 11. Juni 2019 nicht eingegangen ist und der Beschwerdeführer auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersucht hat;
- der Beschwerdeführer damit die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- unter diesen Umständen nicht geprüft werden muss, ob die Beschwerde überhaupt fristgerecht eingereicht worden ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz - Bundesanwaltschaft)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.