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Bundesstrafgericht 19.06.2019 BB.2019.110

19 giugno 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·679 parole·~3 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) betreffend B. Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) betreffend B. Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) betreffend B. Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) betreffend B. Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO).

Testo integrale

Beschluss 19. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) betreffend B.; Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.110

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 17. Mai 2018 A. im Verfahren SV.15.1462 als beschuldigte Person einvernommen hat;

- A. anlässlich dieser Einvernahme […] B. sowie weitere unbestimmte Entscheidungsträger der FIFA wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB angezeigt hat;

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. September 2018 die Strafsache gegen B. bzw. weitere Entscheidungsträger der FIFA nicht anhand nahm (act. 2.1);

- gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung A. mit Schreiben seines Anwalts vom 23. Mai 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben hat (act. 1);

- mit Einschreiben vom 28. Mai 2019 der Rechtsvertreter von A. gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis 11. Juni 2019 aufgefordert wurde (act. 3); er sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- dieses Schreiben dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 zugestellt worden ist (act. 3A);

- innert Frist und bis dato weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde (act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO);

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- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);

- der Kostenvorschuss bis zum 11. Juni 2019 nicht eingegangen ist und der Beschwerdeführer auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersucht hat;

- der Beschwerdeführer damit die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- unter diesen Umständen nicht geprüft werden muss, ob die Beschwerde überhaupt fristgerecht eingereicht worden ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz - Bundesanwaltschaft)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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